23. März 2021

Keine Umsatzsteuer auf gespendete Saisonware

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Bundesfinanzminister Olaf Scholz setzt sich offenbar für eine nachhaltige Verwendung von Saisonware ein. Unter dem #SpendenStattVernichten macht sich das Bundesfinanzministerium auch über seine sozialen Medien für eine sinnvolle Verwendung der Saisonware stark. Der Hebel: Das Finanzministerium erhebt keine Umsatzsteuer auf gespendete Saisonware, die Einzelhändler corona-bedingt nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkaufen können und die stattdessen an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden. Diese Regelung gilt vom 31. März bis zum 31. Dezember 2021 und bietet Rechtssicherheit.

Keine Umsatzsteuer auf gespendete Saisonware 

Laut einem Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums haben die Beamten den Gestaltungsspielraum, den das Unionsrecht durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt, voll ausgeschöpft. Unternehmen haben damit Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche Abwicklung ihrer Sachspenden an Saisonware. Bisher haben Einzelhändler:innen von Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen abgesehen. Der Grund: Bei der der Ermittlung der Umsatzsteuer auf eine Sachspende gab es immer Unsicherheiten. Das ist jetzt vorbei.

Einzigartige Ausnahmesituation bei Spenden und Umsatzsteuer durch Corona 

Die Corona-Pandemie sorgt umsatzsteuerlich für eine einzigartige Situation. Denn obwohl Einzelhändler:innen ihre Ware online verkaufen durften, war das einzelhandels-typische Geschäftsmodell wegen des Lockdowns nicht möglich. Es gab keine persönliche Beratung und keine Präsentation der Ware im Ladengeschäft. Einzelhändler:innen ohne funktionierenden Online-Shop konnten ihre Saisonware kaum verkaufen. Daher sind die Lager aktuell voll. Damit die Lager geräumt und der normale Verkaufsbetrieb in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden kann, greift die neue Umsatzsteuerregelung.

Unsere Einschätzung

Wir sagen ja! Problem erkannt, Problem gebannt. Diese pragmatische Umsatzsteuerregelung funktioniert so, wie wir uns Finanzpolitik wünschen.

Einzelhändler:innen können ihre Lager durch eine Spende an steuerbegünstigte (!) Vereine und Organisationen sinnvoll räumen. Die Spende ist dabei von der Umsatzsteuer befreit. Auch im Sinne des nachhaltigen Wirtschaftens begrüßen wir diese Regelung.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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