Können Arbeitgeber:innen die Energiepreispauschale zurückfordern?
© astrosystem / Adobe Stock

6. September 2023

Können Arbeitgeber:innen die Energiepreispauschale zurückfordern?

Kategorien: Unkategorisiert

Im September 2022 haben Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von steuerpflichtigen 300 Euro ausgezahlt. Es waren einige Voraussetzungen zu beachten. Dabei kam es vereinzelt zu Fällen, in denen die Arbeitnehmer:innen wohl doch nicht anspruchsberechtigt waren. Was diese fälschliche Annahme mit sich bringt und ob Unternehmen die EPP zurückfordern können, erfahren Sie hier.

Was waren die Voraussetzung für die Auszahlung der Energiepreispauschale?

Anspruch auf die EPP hatten alle Personen, die während des Jahres 2022 (auch nur teilweise) in Deutschland wohnten oder sich gewöhnlich dort aufhielten (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen) sowie im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben.

Arbeitnehmenden wurde die EPP durch die Arbeitgebenden ausgezahlt.

Sollte sich nach der Auszahlung herausstellen, dass die Bedingungen doch nicht erfüllt sind, also keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht oder Steuerklasse VI nicht vorliegt, müssen Arbeitgeber:innen die Zahlung des EPP zurückfordern und die refinanzierende Lohnsteueranmeldung korrigieren.

Alle nötigen Informationen zu der Energiepreispauschale sind im FAQ des Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgehalten.

Energiepreispauschale: Wer kontrolliert die Auszahlung?

Das Betriebsstättenfinanzamt ist zuständig für die Kontrolle der EPP. Es schreibt Unternehmen an und weist es auf die fälschlicherweise ausgezahlte Energiepreispauschale hin. 

Wie läuft die Rückforderung der Energiepreispauschale bei Arbeitgeber:innen ab?

Nach dem Hinweis des Finanzamtes, dass die Voraussetzung für das EPP nicht vorlagen, erlässt es beim Arbeitnehmer bzw. bei der Arbeitnehmerin den Einkommensteuerbescheid gemäß § 163 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) nur unter Vorbehalt einer Nachprüfung. 

Daraufhin müssen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Erstattungsbetrag in der Lohnsteuer-Anmeldung ohne Korrektur des Lohnsteuerabzugs nachbessern. 

Dann fordert das Unternehmen den Bruttobetrag von 300 Euro von den betroffenen Arbeitnehmer:innen zurück. Wenn das Geld eingetroffen ist, bescheinigt das Unternehmen den Angestellten den Erhalt und mindert den Bruttoarbeitslohn für 2022 um 300 Euro. Dies hebt schließlich den Vorbehalt einer Nachprüfung des Finanzamtes auf.

Wird der Arbeitslohn durch die Rückforderung der EPP gemindert?

Erzielt ein:e Arbeitnehmer:in im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, gehört die ausgezahlte EPP nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Rückforderung der EPP durch die Arbeitgeber:innen führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.

Gibt es Ausnahmen bei der Rückzahlung der Energiepreispauschale?

Ist der oder die Arbeitnehmer:in der Ansicht, dass er bzw. sie trotz Rückforderung der ausgezahlten EPP durch den oder die Arbeitgeber:in einen Anspruch auf EPP hat, kann er oder sie die Rückzahlung der EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 glaubhaft machen. Das geht beispielsweise durch die Bestätigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, ob dem oder der Arbeitnehmer:in die EPP zusteht und mit dem Einkommensteuerbescheid zu gewähren ist.

Unsere Einschätzung

In den meisten Fällen sollte die EPP richtig ausgezahlt worden sein. Es mag jedoch Einzelfälle geben, in denen die Vorauszahlungen nicht umfänglich eingehalten wurden. Das ganze Prozedere war für alle Beteiligten neu. In diesen wenigen Einzelfällen muss dann sorgfältig geprüft werden, ob die Rückforderung berechtigt ist und was im Einzelfall nun passieren muss. Gerne sind wir Ihnen im Fall der Fälle behilflich.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Neues Energiesteuer- und Stromsteuerrecht ab 2025

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht vorgelegt. Kern der geplanten Änderungen sind neue stromsteuerliche Regelungen zur rechtssicheren Abbildung der Elektromobilität, inklusive des bidirektionalen Ladens, neuer Speichertechnologien, der [...]

    Tino Wunderlich

    14. Mai 2024

  • Biomasse, Klär- und Deponiegas ist keine erneuerbare Energie mehr

    Unsere Bauern sind derzeit präsenter denn je. Sie kämpfen zum Beispiel gegen die Streichung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und den stufenweisen Abbau des sogenannten Agrar-Diesels durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz; das befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Ampelkoalition will [...]

    Tino Wunderlich

    05. Feb 2024

  • Können Arbeitgeber:innen die Energiepreispauschale zurückfordern?

    Im Zuge des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat die Bundesregierung die einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro durch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beschlossen. Ziel ist, Arbeitnehmer:innen bei den derzeit stetig steigenden Energie- und Heizkosten zu entlasten. Hier erfahren Sie [...]

    Stefanie Anders

    24. Jan 2024