
10. Juli 2026
Krankschreibung ab dem ersten Tag? Was die geplante Reform für Arbeitsverhältnisse bedeutet
Inhaltsverzeichnis
Kaum ein arbeitsrechtliches Thema hat in den vergangenen Tagen für so viel Aufsehen gesorgt wie die Pläne der Bundesregierung zur Verschärfung der Krankschreibungsregeln. Nach dem Koalitionsausschuss von Union und SPD vom 1./2. Juli 2026 zeichnet sich ab, dass die Nachweispflichten für Arbeitnehmer:innen künftig deutlich verschärft werden könnten. Eine grundlegende Reform der Krankschreibung 2026 steht im Raum.
Für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen stellt sich jedoch vor allem eine Frage: Was gilt bereits heute, was ist bislang lediglich geplant und welche Auswirkungen hätte eine Reform auf bestehende Arbeitsverhältnisse? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die derzeitige Rechtslage und die angekündigten Änderungen rund um die Krankmeldung 2026.
Aktuelle Regelungen zur Krankmeldung: Was gilt bislang?
Die aktuelle Rechtslage richtet sich nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) und ist in der Praxis vielen Beschäftigten vertraut. Wer arbeitsunfähig erkrankt, muss den/die Arbeitgeber:in unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Diese Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob bereits eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Bislang ist eine Krankmeldung ohne Attest für kurze Zeiträume gesetzlich zulässig. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach dem gesetzlichen Regelfall erst vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Der Nachweis muss dann spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erbracht werden.
Schon nach geltendem Recht kann der/die Arbeitgeber:in jedoch verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher – etwa bereits ab dem ersten Krankheitstag – vorgelegt wird. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG vorgesehen und wird in der Praxis häufig durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Wege einer arbeitgeberseitigen Weisung umgesetzt.
Nach mehreren pandemiebedingten Sonderregelungen ist die telefonische Krankschreibung seit Dezember 2023 dauerhaft in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verankert. Sie ermöglicht bei leichten Erkrankungen und unter bestimmten Voraussetzungen eine Krankschreibung ohne Praxisbesuch für bis zu fünf Kalendertage.
Was soll sich bei der Krankschreibung ändern?
Die Koalition hat in ihrem Reformpapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" mehrere Änderungen angekündigt, die aus Sicht der Bundesregierung auf den gestiegenen Krankenstand reagieren sollen.
Vorgesehen ist insbesondere, dass die bisherige Dreitagesfrist entfällt und künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erforderlich sein soll. Bundeskanzler Friedrich Merz hat hierzu erklärt, dass Beschäftigte hierfür nicht zwingend am ersten Krankheitstag persönlich eine Arztpraxis aufsuchen müssten, jedoch bereits ab diesem Tag über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verfügen sollen. Wie diese Vorgabe zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung-Frist im Einzelnen gesetzlich ausgestaltet wird, ist bislang noch offen.
Darüber hinaus soll die derzeit bestehende Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung nach den bisherigen Ankündigungen abgeschafft werden. Ferner plant die Bundesregierung eine Verschärfung der Strafvorschrift des § 278 StGB, um die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse strenger zu sanktionieren.
Schließlich wurde angekündigt, dass Abweichungen von der gesetzlichen Regelung durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen weiterhin möglich bleiben sollen. Ob und in welchem Umfang solche Öffnungsklauseln tatsächlich vorgesehen werden, wird sich jedoch erst aus einem konkreten Gesetzentwurf ergeben.
Wichtig ist dabei die Einordnung: Bislang handelt es sich ausschließlich um einen politischen Beschluss des Koalitionsausschusses. Ein Gesetzentwurf liegt derzeit noch nicht vor. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung gilt daher uneingeschränkt die bisherige Rechtslage nach § 5 EFZG.
AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag: Was bedeutet das für Arbeitnehmer:innen?
Sollte die Reform in der angekündigten Form umgesetzt werden, würde sich der gesetzliche Ausgangspunkt erheblich verändern. Beschäftigte müssten sich voraussichtlich bereits ab dem ersten Krankheitstag um eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmern. Ob hierfür künftig regelmäßig ein persönlicher Arztbesuch erforderlich sein wird oder alternative Nachweismöglichkeiten – etwa im Rahmen einer Videosprechstunde – bestehen bleiben, hängt von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Unverändert bliebe hingegen die Pflicht, den/die Arbeitgeber:in unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Diese Mitteilungspflicht besteht unabhängig von der ärztlichen Nachweispflicht und ist hiervon strikt zu unterscheiden.
Krankschreibung ab Tag 1: Was bedeutet das für Arbeitgeber:innen?
Arbeitgeber:innen, die bereits heute aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen oder einer Weisung die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag verlangen, dürften von einer gesetzlichen Neuregelung wenig überrascht werden. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde in diesen Fällen weitgehend den bereits praktizierten Standard zum gesetzlichen Regelfall machen.
Sollte der Gesetzgeber – wie angekündigt – Öffnungsklauseln für Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen vorsehen, könnten sich hieraus weiterhin Gestaltungsspielräume ergeben. Ob und in welchem Umfang solche Abweichungen tatsächlich zulässig sein werden, bleibt jedoch dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Gilt die Krankschreibung ab dem ersten Tag für bestehende Arbeitsverträge?
Für die betriebliche Praxis stellt sich insbesondere die Frage, welche Auswirkungen eine gesetzliche Neuregelung auf bereits bestehende Arbeitsverträge hätte.
Schon nach geltendem Recht können Arbeitsverträge eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorsehen, als es § 5 EFZG im gesetzlichen Regelfall verlangt. Verkürzt der Gesetzgeber künftig die gesetzliche Nachweisfrist bzw. AU-Frist auf den ersten Krankheitstag, entsprechen arbeitsvertragliche Vertragsklauseln zur Krankschreibung ab Tag 1 lediglich der gesetzlichen Regelung und entfalten insoweit regelmäßig keine eigenständige Bedeutung.
Sollte der Gesetzgeber – wie angekündigt – ausdrücklich Abweichungen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag zulassen, wird zu prüfen sein, in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht werden kann. Erst der endgültige Gesetzeswortlaut wird zeigen, ob und in welchem Umfang günstigere Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer:innen, wie eine Krankmeldung ohne Attest für die ersten Tage, zulässig bleiben.
Soweit die Neuregelung zwingendes Recht enthält, würde sie grundsätzlich auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse unmittelbar gelten, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedürfte. Bereits vereinbarte Klauseln zur Vorlagepflicht würden dann lediglich die gesetzliche Rechtslage widerspiegeln, soweit sie keine darüber hinausgehenden Regelungen enthalten.
Auch bestehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mit abweichenden Nachweisfristen sollten nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung daraufhin überprüft werden, ob sie mit den neuen gesetzlichen Vorgaben und etwaigen Öffnungsklauseln vereinbar sind oder einer Anpassung bedürfen.
Fazit und Ausblick
Die angekündigte Reform der Krankschreibung 2026 würde – sollte sie in der derzeit diskutierten Form umgesetzt werden – eine der praxisrelevantesten Änderungen im Bereich der Entgeltfortzahlung und des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit der vergangenen Jahre darstellen. Für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gilt gleichermaßen, politische Ankündigungen und geltendes Recht sorgfältig voneinander zu unterscheiden.
Bis zur Verkündung eines entsprechenden Gesetzes bleibt es uneingeschränkt bei der bisherigen Rechtslage nach § 5 EFZG. Erst mit Vorlage eines Gesetzentwurfs wird sich beurteilen lassen, wie die Nachweispflicht bei einer Krankmeldung ab dem ersten Tag künftig konkret ausgestaltet sein wird und ob die angekündigten Abweichungsmöglichkeiten für Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge tatsächlich Eingang in das Gesetz finden.
Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren für Sie und werden an dieser Stelle über den weiteren Fortgang sowie die endgültige Ausgestaltung der Reform berichten. Unsere Anwältin und Expertin für Arbeitsrecht Louisa Reitemeier steht Ihnen gerne beratend zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ: Häufige Fragen zur geplanten Reform der Krankschreibung
Was ändert sich bei der Krankmeldung 2026?
Nach den Plänen des Koalitionsausschusses vom Juli 2026 soll die bisherige Dreitagesfrist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegfallen. Künftig müssen Beschäftigte grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung über einen ärztlichen Nachweis verfügen. Bis zur Verabschiedung eines konkreten Gesetzes gilt jedoch weiterhin die bisherige Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Wird die telefonische Krankschreibung abgeschafft?
Ja, die Bundesregierung plant im Zuge der Reform, die im Dezember 2023 dauerhaft eingeführte telefonische Krankschreibung wieder abzuschaffen. Ob als Alternative digitale Formate wie Videosprechstunden für den Nachweis ab Tag 1 zulässig bleiben, steht mangels eines konkreten Gesetzentwurfs noch nicht fest.
Darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber schon heute eine Krankschreibung ab Tag 1 verlangen?
Ja, das ist bereits nach aktueller Rechtslage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG möglich. Die Unternehmensleitung kann diese Pflicht per Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch eine direkte Weisung festlegen, ohne dass es der neuen Gesetzesreform bedarf.
Welche Auswirkungen hat die Krankschreibung-Reform auf bestehende Arbeitsverträge?
Sollte die gesetzliche Verschärfung als zwingendes Recht ohne Abweichungsmöglichkeit beschlossen werden, gilt sie automatisch auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse. Klauseln, die schon heute eine Vorlage ab dem ersten Tag vorsehen, spiegeln dann lediglich das neue Gesetz wider.






