Mantel- und Vorratsgesellschaften: Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH
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17. April 2023

Mantel- und Vorratsgesellschaften: Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH

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Die rechtliche Behandlung von Mantel- und Vorratsgesellschaften war lange Zeit umstritten. Inzwischen ist die Mantelgründung als wirtschaftliche Neugründung anerkannt, auch eine Vorratsgründung ist zulässig. Sie wird der wirtschaftlichen Neugründung durch Mantelgründung gleichgestellt. Was das  bedeutet, erfahren Sie hier.

Was ist eine Mantelgesellschaft? Was ist eine Vorratsgesellschaft?

Eine Mantelgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ihre aktive Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Sie besteht jedoch als juristische Person weiter, da sie nicht aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

Im Gegensatz dazu steht die Vorratsgesellschaft. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, welche zwar im Handelsregister eingetragen ist, aber kein Vermögen hat und keine aktive Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Existenz ist rein formal.

Was bedeutet die wirtschaftliche Neugründung einer GmbH?

Bei einer wirtschaftlichen GmbH-Neugründung wird eine Vorratsgesellschaft aktiviert oder der Geschäftsbetrieb einer leeren Mantelgesellschaft wieder aufgenommen. Die Gründe für die wirtschaftliche Neugründung einer GmbH sind vielfältig, liegen jedoch meist im Kauf einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft oder in der Übernahme der Geschäfte durch neue Geschäftsführer. 

Anzeichen für eine wirtschaftliche Neugründung sind,

  • die Verlegung des Firmensitzes, 
  • der Verkauf von Geschäftsanteilen 
  • oder der Wechsel der Geschäftsführung. 

Jüngst hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung bei einer handwerklichen GmbH vorlag, dass der Unternehmenssitz verlegt wurde, obwohl das Unternehmen ortsgebunden war und der Kundenstamm nicht mitgenommen werden konnte.

Was Sie bei einer wirtschaftlichen Neugründung beachten sollten

Auf diese Aspekte sollten Sie bei einer wirtschaftlichen Neugründung achten: 

  • Anzeige beim Registergericht 
  • Abgabe der Identischen Versicherungen des Geschäftsführers wie bei einer Neugründung.  Die Bestätigung gemäß §§ 7, 8 GmbHG, der Einlage der erforderlichen Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile.

Wird die wirtschaftliche Neugründung umgangen, kann dies Folgen für die persönliche Haftung haben. In diesem Fall müsste die Einlage erneut geleistet werden. Bestehen noch Verbindlichkeiten, die bei der wirtschaftlichen Neugründung nicht offengelegt wurden, spricht man von einer Unterbilanzhaftung. Hierbei haftet der Gesellschafter für die Deckungslücke, die sich aus dem tatsächlich vorhandenen Vermögen der Gesellschaft und dem in der Satzung ausgewiesenen Stammkapital ergibt.

Unsere Einschätzung

Vor der Anmeldung im Handelsregister sollten Sie prüfen, ob eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt. Sie sollten auch prüfen lassen,  ob das Handelsregister irrtümlich von einer Neugründung ausgehen könnte. Das erspart Ihnen Ärger. Unsere Empfehlung aus Erfahrung: Nehmen Sie den Geschäftsbetrieb erst auf, wenn die Neugründung ordnungsgemäß eingetragen ist. Nur so vermeiden Sie Haftungsrisiken.

Liegt keine wirtschaftliche Neugründung vor, bestehen aber Anhaltspunkte dafür,  sollten Sie dem Handelsregister die Umstände darlegen, die zu einer irrtümlichen Annahme einer wirtschaftlichen Neugründung führen könnten.

Dabei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns jederzeit an.

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