7. Oktober 2022
Liquidation einer GmbH und der Jahresabschluss
Auch wenn eine GmbH in Liquidation geht, muss das Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie hier.
Muss eine GmbH in Liquidation einen Jahresabschluss erstellen?
Wenn die Liquidation einer GmbH beschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass ihre rechtlichen Verpflichtungen mit diesem Schritt enden. Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses bleibt bestehen. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz sowie eines erläuternden Berichtes, der laufenden Jahresabschlüsse und der Liquidationsschlussbilanz.
Zum Ablauf der Liquidation einer GmbH oder UG finden Sie bei uns diese beiden Beiträge:
Jahresabschluss bei Liquidation einer GmbH: die Liquidationseröffnungsbilanz
Mit dem Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft muss eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellt werden. Als Folge muss die Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft auf den Tag vor der Auflösung aufgestellt werden. Gemäß § 71 (1) GmbHG müssen Unternehmen zusätzlich zur Liquidationseröffnungsbilanz einen erläuternden Bericht verfassen.
Für die Liquidationseröffnungsbilanz gelten die gleichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften wie für eine werbende Gesellschaft. So gilt das Anschaffungskostenprinzip etwa unverändert. Ebenso sind nur Rückstellungen zu bilanzieren, wenn sie in den Geltungsbereich des § 249 Handelsgesetzbuch (HGB) fallen. Zudem kann es unter anderem zu einer Neueinschätzung bei Vermögensgegenständen kommen:
- In Abhängigkeit von der vertraglichen Gestaltung kann das wirtschaftliche Eigentum nicht mehr beim/bei der Leasingnehmer:in, sondern durch die Folgen der Liquidation beim/bei der Leasinggeber:in liegen.
- Der Abschreibezeitraum von Anlagegütern wird sich vermutlich nach der Restlaufzeit der Liquidation bemessen und kann dadurch gegebenenfalls nicht mehr an die steuerliche Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabellen) angelehnt werden. Zudem könnte ein Bedarf nach außerplanmäßigen Abschreibungen bestehen.
In Ausnahmefällen können Gesellschaften im Prozess der Liquidation vom Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB für zur Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände absehen.
Der Bericht mit den erläuternden Angaben ist durch jede Gesellschaft zu erstellen und kann nicht aufgrund der Unternehmensgröße entfallen. Er muss die relevanten Angaben aus den Vorschriften zum Anhang und Lagebericht enthalten. Für Unternehmen gibt es größenabhängige Erleichterungen, die sie in Anspruch nehmen können.
So funktionieren Jahresabschlüsse während des Liquidationszeitraums
Neben der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz sind die Liquidator:innen nach § 71 Abs. 1 GmbHG zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz, Gewinn-und-Verlustrechnung und Anhang sowie eines Lageberichts verpflichtet. Für Gesellschaften gibt es auch hier Erleichterungsvorschriften, die sie in Anspruch nehmen können.
Den Jahresabschluss und Lagebericht müssen sie jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahres aufstellen. Daraus können sich Besonderheiten ergeben, zum Beispiel im Hinblick auf die Einlegung eines Rumpfgeschäftsjahres. Wir haben im ersten Teil der Beitragsreihe zur Liquidation von GmbH und UG weitere Informationen hierzu zusammengetragen.
Die gesetzlichen Verpflichtungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) gelten unverändert, so muss auch eine Abschlussprüfung bei entsprechender Größenordnung erfolgen. Ausnahme: Die Liquidator:innen erlangen auf gerichtlichem Wege eine Prüfungsbefreiung. Dies kann bei überschaubaren Gesellschaftsverhältnissen gelingen.
Liquidationsschlussbilanz erstellen
Die Erstellung einer Liquidationsschlussbilanz ist nicht unmittelbar im Gesetz verankert, sie ergibt sich aus den Rechtsnormen. Sie muss am Ende der Liquidation verpflichtend erstellt werden. Der Stichtag richtet sich nach der Einschätzung der Liquidator:innen. Die Einschätzung hängt davon ab, wann die Voraussetzungen für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter:innen gegeben sind. Der früheste Zeitpunkt ist nach Ablauf des sogenannten “Sperrjahres”. Der Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen wird als maßgeblicher Stichtag für die Liquidationsschlussbilanz herangezogen.
In der Liquidationsschlussbilanz müssen sämtliche Vermögensgegenstände angesetzt werden. Das Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB gilt hier nicht mehr. Die Bewertung muss mit dem Zeitwert erfolgen. Sämtliche Verpflichtungen sind für den Abschluss der Liquidation zu begleichen. Es werden deswegen keine Schulden in der Liquidationsschlussbilanz ausgewiesen. Ausgenommen davon sind lediglich Kosten, die erst nach der Liquidation anfallen, wie Kosten für die
- Löschung im Handelsregister und
- Prüfung der Liquidationsschlussbilanz.
Unsere Einschätzung
Mit Beginn der Liquidation enden die Pflichten zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts nicht. Auch die Pflicht zur Prüfung der Jahresabschlüsse endet nicht. Grundsätzlich gelten die üblichen gesetzlichen Vorschriften, wobei es in einzelnen Themenbereichen Besonderheiten gibt, die Sie beachten sollten.
Haben Sie Fragen zum Thema Liquidation oder zum Jahresabschluss bei der Liquidation einer GmbH beziehungsweise zur Prüfung von Jahresabschlüssen? Dann sprechen Sie uns jederzeit gerne an!
P.S.: Informationen zur Liquidation einer GmbH beim Sonderfall Vermögenslosigkeit finden Sie hier.