22. Dezember 2023
Fristverlängerung für Offenlegung der Jahresabschlüsse gefordert
Eigentlich müssen Jahresabschlüsse spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden. Somit müssten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 bereits bis zum 31. Dezember 2023 offengelegt sein. Jetzt wendet sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an das Bundesministerium der Justiz und fordert nachdrücklich um einen zeitlichen Aufschub. Hier finden Sie die Hintergründe zur Forderung.
Update: Bewilligung der Fristverlängerung
Das Bundesamt für Justiz (BMF) hat der Fristverlängerung für die Offenlegung von Rechnungsunterlagen zugestimmt. Vor dem 2. April 2024 wird es für die Unterlagen des Geschäftsjahres 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Hintergrund: Verlängerung bei der Offenlegung von Jahresabschlüsse
Der 31.12.2023 ist ein wichtiges Datum. Denn wie beschrieben müssten eigentlich viele Unternehmen ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Allerdings sind die Steuerberater:innen im Land noch immer sehr stark mit den Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen sowie anderen fristbehafteten Themen beschäftigt. Hinzu kommt auch die akute Krisenberatung der Mandant:innen. So sind im größeren Umfang Liquiditäts- und Ertragsplanungen zu erstellen und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Denn auch das ist mittlerweile ein Teil des Kerngeschäfts geworden. Und das normale Kerngeschäft läuft stets ebenfalls weiter.
Hohe Arbeitsbelastung bei steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen
Gerade kleinere und mittlere Kanzleien kämpfen damit, die krisenbedingt entstandenen Zusatzaufgaben neben ihren laufenden, originären Kanzleitätigkeiten zu bewältigen. Die Arbeitsbelastung ist nach wie vor extrem hoch.
Aus diesem Grund wurden bereits die Abgabefristen für Steuererklärungen für die Jahre 2020 bis 2024 in einem Stufenplan deutlich verlängert. Diese Fristverlängerungen sorgen für etwas Entzerrung in den Kanzleien. Allerdings fehlt nun noch eine korrespondierende Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse. Zumindest eine Kulanzregelung sollte wie für die Jahresabschlüsse 2020-2022 möglich gemacht werden.
Nach dem 31. Dezember 2023 drohen Ordnungsgelder
Nun können daher definitiv nicht alle „2022er Abschlüsse“ kurzfristig bis zum 31. Dezember 2023 offengelegt werden. Sollte dies aber nicht der Fall sein, drohen Ordnungsgelder. Diese belaufen sich auf mindestens 2.500 Euro. Auch der Deutsche Steuerberaterverband fordert eine Verlängerung der vom Bundesamt für Justiz (BfJ) eingeräumten Karenz. Es wird dafür plädiert, den Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2022 bis Ende April 2024 auszudehnen.
Unsere Einschätzung
Wir begrüßen den Vorstoß unseres Berufsstands ausdrücklich. Eine Verlängerung bis Ende April 2024 halten wir absolut für sachgerecht. Besondere Zeiten wie die aktuelle bedürfen weiterhin besonderer Maßnahmen. Daher wünschen wir uns, dass das Bundesamt für Justiz zeitnah eine weitere Verlängerung der Karenzzeit veröffentlichen wird.
Haben Sie Fragen rund um die Offenlegung Ihrer Jahresabschlüsse? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!