4. Oktober 2021
Das Modernisierungsgesetz zum Personengesellschaftsrecht – ein Update zur GbR
Über den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und seine wesentliche Ziele haben wir bereits berichtet. Außerdem auch grundsätzlich zur geplanten Reform des Personengesellschaftsrechts: hier und hier. Der Entwurf des Modernisierungsgesetzes ging Ende Juni 2021 durch Bundestag und Bundesrat. Zum Januar 2024 soll das neue Personengesellschaftsrecht nun in Kraft treten. Hier finden Sie alles, was Sie rund um das Modernisierungsgesetz zum Personengesellschaftsrecht wissen sollten.
Hintergrund zum Personengesellschaftsrecht
Das neue Personengesellschaftsrecht sieht eine ganze Reihe von Änderungen vor. So modernisiert der Gesetzgeber das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Personengesellschaftsrecht und passt es dem heutigen Wirtschaftsleben an. Das betrifft beispielsweise die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Außen-GbR durch den Bundesgerichtshof. Weiterhin gilt aber der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages. Im Mittelpunkt der geplanten Rechtsänderungen steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für Personenhandelsgesellschaften ändert sich hingegen kaum etwas.
Leitbildänderung der GbR
Der Entwurf verwirft den Gedanken der Gesamthand. Stattdessen geht er von einem neuen gesetzlichen Leitbild der GbR aus. Danach ist eine GbR eine auf eine gewisse Dauer ausgerichtete rechtsfähige Personengesellschaft. Dabei ist das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft selbst zugeordnet. Früher war es so, dass es ihren Gesellschafter:innen zur gesamten Hand zugeordnet wurde. Die Möglichkeit einer nicht rechtsfähigen (Innen-)GbR bleibt daneben erhalten.
Neuregelungen bei Austritt und Fortführung
Darüber hinaus bleibt die Rechtstechnik der An- und Abwachsungen bei Gesellschafterein- und -austritten erhalten. Aufgrund des Konzeptwechsels führen aber eine Kündigung beziehungsweise der Tod von Gesellschafter:innen oder deren Insolvenz nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Stattdessen führen die beschriebenen Fälle zum Ausscheiden des jeweils betroffenen Gesellschafters oder der Gesellschafterin. Hier folgt man schlicht der herrschenden gesellschaftsrechtlichen Praxis. Denn sogenannte Fortsetzungsklauseln in GbR-Satzungen gehören seit jeher zum Standardrepertoire, sodass die Beratungspraxis das genaue Gegenteil des gesetzlichen Grundgedankens war.
Einführung eines (freiwilligen) Gesellschaftsregisters
Eine weitere Neuerung: Nach dem Vorbild des elektronischen Handelsregisters wird ein öffentliches „Gesellschaftsregister“ eingeführt. Um dort eingetragen zu werden, müssen Unternehmer:innen einen Notar oder eine Notarin beauftragen. Allerdings ist das Eintragen grundsätzlich freiwillig. Verpflichtend wird es erst beim Erwerb oder der Verfügung von bestimmten Rechten. Auf die praktischen Auswirkungen der Eintragungsmöglichkeit darf man gespannt sein.
Internationalisierung der GbR durch neues Sitzwahlrecht
Zudem soll die GbR zukünftig dadurch „internationalisiert“ werden, dass deutsches Gesellschaftsrecht auch dann anzuwenden ist, wenn die Gesellschaft ihre Haupttätigkeit im Ausland hat. Dementsprechend ist der Verwaltungssitz einer GbR zukünftig der Ort, an dem die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich durchgeführt werden. Dabei kann der gesellschaftsrechtlich vereinbarte und im Gesellschaftsregister eingetragene inländische Sitz der Gesellschaft von diesem Verwaltungssitz abweichen.
Unsere Einschätzung
Das neue Personengesellschaftsrecht führt zu mehr Rechtssicherheit. Denn es bietet mehr Transparenz und Klarheit. Im Grunde gießt der Gesetzgeber durch das Modernisierungsgesetz zum Personengesellschaftsrecht die bereits herrschende Rechtspraxis in eine aktuelle gesetzliche Form.
Da die Änderungen nicht nur neue GbRs, sondern auch bereits bestehende betreffen, müssen auch deren Gesellschaftsverträge überarbeitet werden. Unser Rat: Passen Sie Ihre Gbr-Verträge an und denken Sie über Umstrukturierungen nach.
Falls Sie Fragen zum Thema haben, sprechen Sie uns gerne jederzeit an!