Was ist eine Familienholding und welche Vorteile bietet sie
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31. März 2023

Was ist eine Familienholding und welche Vorteile bietet sie?

Kategorien: Allgemein

Noch immer sind viele Familienunternehmen weder ertrags- und erbschaftsteuerrechtlich noch im Haftungsfall optimal organisiert. Eine Familienholding bietet zahlreiche Optimierungsmöglichkeiten. Hier erfahren Sie, welche Vorteile die Gründung einer Familienholding Ihnen bietet und was Sie beachten müssen.

Was ist eine Familienholding?

In einer Familienholding werden Vermögenswerte wie Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiervermögen oder Immobilien einer Vermögensverwaltungsgesellschaft zentral gebündelt. An dieser Gesellschaft sind alle oder mehrere Familienmitglieder beteiligt.

Die Familienholding bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bei den Rechtsformen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG oder GmbH sind möglich. Je nach individuellen Anforderungen und Bedürfnissen der Familie kann die Familienholding flexibel gestaltet und gegründet werden.

Das operative Geschäft und die Haftungsbegrenzung einer Familienholding

Die Holdinggesellschaft verwaltet die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften, während die Tochtergesellschaften für das operative Geschäft verantwortlich sind. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass die Holding im Falle finanzieller Schwierigkeiten oder der Insolvenz einer Tochtergesellschaft in der Regel nicht für deren Schulden haftet. Damit wird die Haftung verteilt und die typischen Risiken und Unsicherheiten, die mit dem Betrieb eines Unternehmens verbunden sind, schlagen nicht auf die Holding durch. Das in der Familienholding gebündelte Vermögen bleibt geschützt. Zudem können Gläubiger:innen einzelner Familienmitglieder nicht direkt auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. 

Flexible Integration der Familienmitglieder

Möchte man die Arbeitskraft innerhalb der Familie effektiv einsetzen, bietet die Familienholding eine ansprechende Möglichkeit. Gibt es Familienmitglieder, die sich aktiv beteiligen möchten, können sie in der Familienholding und ihren Tochtergesellschaften mitwirken – dies kann abhängig von ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung geschehen. Sie können so an Führung und Überwachung der Holding teilhaben. Ihr zusätzlicher Einsatz im Vergleich zu passiven Familienmitgliedern kann durch zusätzliche Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Boni oder Mehrfachstimmrechte ausgeglichen werden. Auch passive Familienmitglieder sollten am in der Holding zusammengeführten Familienvermögen beteiligt werden. Minderjährige können einerseits von Entscheidungen ausgeschlossen werden, andererseits aber bereits Gesellschafter:innen sein und von den Vorteilen der Familienholding profitieren.

Wahrung des Rechts- und Familienfriedens im Erbfall 

Auch im Erbfall bietet eine Familienholding Vorteile: Sie kann nicht wie eine Erbengemeinschaft aufgelöst und aufgeteilt werden – eine Zersplitterung des Familienvermögens wird vermieden. Auch Unstimmigkeiten, die durch letztwillige Verfügungen des Erblassers oder der Erblasserin entstehen können, werden vermieden. Anders als bei der Vererbung einzelner Unternehmen besteht nicht die Gefahr einer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unvorhersehbaren, ungleichen Entwicklung der jeweiligen Unternehmen und damit einer ungewollten Ungleichbehandlung der Erben. Der Fortbestand von Familienunternehmen wird für künftige Generationen in einer für alle Beteiligten zufriedenstellenden Weise geregelt.

Steuervorteile einer Familienholding

Die Familienholding bietet viele steuerliche Vorteile, insbesondere in Bezug auf Ertragsteuern, Schenkungsteuern und Erbschaftsteuern. Die genauen steuerlichen Auswirkungen hängen jedoch von der Rechtsform der Familienholding ab; ob es sich um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt.

Kapitalgesellschaft

Durch die Einbindung einer Kapitalgesellschaft als Familienholding können Gewinne von Tochterkapitalgesellschaften zu 95 Prozent steuerfrei an die Familienholding ausgeschüttet werden. Dadurch beträgt die Steuerbelastung dieser Beteiligungserträge auf Ebene der Familienholding nur etwa 1,5 Prozent. Auch Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen sind auf Ebene der Familienholding zu 95 Prozent steuerfrei. Gewinne aus Ausschüttungen an die Holding können dort angesammelt und beispielsweise für weitere Investitionen verwendet werden.

Bei Ausschüttungen von der Familienholding an die Gesellschafter:innen kann der Betrag grundsätzlich frei gewählt werden, abhängig vom für Ausschüttungen verfügbaren Gewinn. Zeitlich inkongruente Ausschüttungen können vorgenommen werden, falls nur einzelne Gesellschafter:innen eine Ausschüttung benötigen. Dadurch können die Gesellschafter:innen die Höhe der Steuerbelastung durch Kapitalertragsteuer auf den Beteiligungsertrag selbst steuern.

Der zum 1. Januar 2023 auf 1.000 Euro erhöhte Sparerpauschbetrag kann jährlich für jede:n Gesellschafter:in optimal ausgenutzt werden. Vermögenszuwächse, die nicht für die private Lebensführung benötigt werden, können in der Familienholding geparkt werden. So kann die Familienholding als Spardose für den Gesellschafterkreis dienen.

Personengesellschaft

Wenn die zusätzliche Besteuerungsebene einer Kapitalgesellschaft als Familienholding nicht gewünscht ist, kann eine Personengesellschaft in Betracht gezogen werden. Bei der Ertragsbesteuerung gilt die Personengesellschaft als transparent, das bedeutet, dass die Einkünfte den Gesellschafter:innen anteilig direkt zuzurechnen sind. Je nach Einzelfall kann eine vermögensverwaltende oder gewerbliche Ausgestaltung der Personengesellschaft gewählt werden.

Bei der vermögensverwaltenden Ausgestaltung bleibt das Vermögen der Personengesellschaft steuerliches Privatvermögen der Gesellschafter:innen. Bei der gewerblichen oder gewerblich geprägten Ausgestaltung wird das Vermögen der Gesellschaft steuerliches Betriebsvermögen. Die bevorzugte Ausgestaltung und die Rechtsform der Gesellschaft hängen von den individuellen Wünschen der Gesellschafter:innen ab und sollten im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Schenkungen und Vererbung von Anteilen der Familienholding

Die Schenkung oder Vererbung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegt grundsätzlich der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Durch geschickte Gestaltung kann die Steuerbelastung jedoch fast vollständig reduziert werden. Die Übertragung von begünstigtem Vermögen nach § 13b ErbStG trägt zu einer erheblichen Reduzierung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei.

Eine weitere Möglichkeit der (nahezu) steuerneutralen Vermögensnachfolge ist die Schenkung von Anteilen an der Familienholding unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Der Wert des Nießbrauchs mindert den schenkungsteuerlichen Wert der Bereicherung des oder der Beschenkten. Je jünger der oder die Nießbrauchsberechtigte ist, desto größer ist die Minderung der Bereicherung des oder der Beschenkten. Eine frühzeitige Übertragung von Anteilen oder Teilen davon kann daher schenkungsteuerlich besonders vorteilhaft sein.

Die Ausschüttungserträge der Familienholding stehen aufgrund des Nießbrauchs weiterhin dem oder der Nießbrauchsberechtigten zu. Wie bereits erwähnt, können Höhe und Zufluss der Erträge bei Kapitalgesellschaften durch Ausschüttungsbeschlüsse der Gesellschafter:innen selbst bestimmt werden.

Unsere Einschätzung

Die Einrichtung einer Familienholding bietet handfeste Vorteile. Was die Einbindung der Familienmitglieder und steuerrechtliche Optimierungsfragen angeht, empfehlen wir unbedingt fachlichen Rat. 

Überlegen Sie, ob eine Familienholding für Sie das richtige ist oder planen Sie gar eine Errichtung einer Familienholding? Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie.

Julian Heesemann

Associate Partner und Steuerberater

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

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