Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelstand - CSRD
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5. August 2022

Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelstand – CSRD

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Das Thema Nachhaltigkeit ist mittlerweile Mainstream. Die Folgen des Klimawandels und die aktuelle Krise fossiler Energieträger beherrschen die Diskussion. Gleichzeitig werden die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fortentwickelt. Dies betrifft sowohl den Inhalt der Berichterstattung als auch den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen. Während große kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits seit mehreren Jahren berichtspflichtig sind, ändert sich dies künftig. Auch große Mittelständler müssen ab dem 1. Januar 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen.

Wer ist zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

Bislang sind in Deutschland nur große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Laut Gesetz haben diese Unternehmen im Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, die das Geschäftsmodell der Gesellschaft beschreibt und darüber hinaus auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung eingeht.

Die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sieht vor, dass der Anwendungsbereich, also der Kreis der Unternehmen, die zur Berichterstattung verpflichtet werden, ausgeweitet wird. So sollen ab dem 1. Januar 2025 alle großen Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte berichten. Große Unternehmen im Sinne der CSRD sind solche, die mindestens zwei der nachfolgenden Schwellenwerte überschreiten:

  •   im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Beschäftigte,
  •   Bilanzsumme über 20 Mio. EUR,
  •   mehr als 40 Mio. EUR Umsatzerlöse.

Für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026 werden auch kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) grundsätzliche zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Auch ist eine Befreiung hiervon nur möglich, wenn im Lagebericht erklärt wird, weshalb diese Informationen nicht vorgelegt werden. Den negativen Imageschaden, der hiermit verbunden sein dürfte, wird jedoch kein Vorstand in Kauf nehmen wollen. 

Nachhaltigkeitsbericht: Immer mehr Unternehmen berichten freiwillig

Der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird deutlich ausgeweitet. Zumindest, was die gesetzliche Verpflichtung betrifft. In den letzten Jahren hat sich der Kreis der Unternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsberichte erstellen, bereits stark vergrößert. Man kann hier auch von einer indirekten Berichtspflicht sprechen, die durch die Stakeholder-Erwartungen, insbesondere von Mitarbeiter:innen, Kunden, den finanzierenden Kreditinstituten  und anderen Kapitalgebern getrieben wird. Mit der gesetzlichen Verpflichtung wird sich die indirekte Berichtspflicht nochmals erweitern, da die Lieferkette eine entscheidende Rolle in der Nachhaltigkeitsberichterstattung einnimmt. Jedes berichtspflichtige Unternehmen muss sich mit der Nachhaltigkeit entlang seiner Lieferkette, dementsprechend mit seinen Lieferanten befassen.

Europäischer Berichtsstandard zur Nachhaltigkeit: Das bedeutet doppelte Maßgeblichkeit

Neben dem Anwendungskreis wird auch der Inhalt der Berichtspflicht ausgeweitet. So sollen sowohl die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Mensch und Umwelt als auch die Auswirkungen verschiedener Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen selbst dargestellt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer doppelten Maßgeblichkeit.

Weiterhin soll in die Berichterstattung eine zeitliche Komponente einfließen, indem auf kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume eingegangen wird. Auch die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung müssen erfolgen. Kern der CSRD ist, dass es zur Berichterstattung einen eigenen europäischen Standard geben soll, den European Sustainability Reporting Standard (ESRS). Anstatt eines von mehreren gängigen Rahmenwerken zu wählen, wird hierdurch ein einheitlicher Standard zur Grundlage für alle gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichte innerhalb der EU geschaffen. Das verbessert die Vergleichbarkeit.

Nachhaltigkeit bekommt eigenen Abschnitt im Lagebericht

Bislang konnten berichtspflichtige Unternehmen die Angaben zur nicht finanziellen Erklärung in einem separaten Bericht darstellen oder auch an verschiedenen Stellen im Lagebericht aufnehmen. Zukünftig haben die Unternehmen zwingend in einem eigenen Abschnitt im Lagebericht zu berichten. Dies dient der Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit. Der Vorteil dieser Regelung ist beispielsweise, dass der Adressat weiß, an welcher Stelle er nach den gewünschten Informationen zu suchen hat.

CSRD Nachhaltigkeitsbericht und Prüfungspflicht

Die CSRD sieht eine Prüfungspflicht vor. Es ist mittlerweile z. B. gelebte Praxis, dass auch freiwillig aufgestellte Nachhaltigkeitsberichte geprüft werden, jedoch nicht verpflichtend. Durch die Prüfungspflicht wird aber auch die Verlässlichkeit der Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekten deutlich erhöht und die Gefahr des Green-Washings vermindert.

Unsere Einschätzung

Die erstmalige Anwendung der CSRD dürfte für die meisten Unternehmen eine große Herausforderung werden. Zum einen müssen die notwendigen Informationen im Unternehmen beschafft werden und zum anderen müssen diese prüfungsfähig sein. Wir empfehlen daher frühzeitig mit der Implementierung entsprechender Prozesse im Unternehmen zu beginnen. Doch auch Mittelständler, die die oben genannten Größenkriterien (noch) nicht erfüllen, sollten sich mit dem Thema befassen. Zum einen werden Kunden, Mitarbeiter und auch die finanzierenden Banken vermehrt nach entsprechenden Informationen fragen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die gesetzliche Berichtspflicht in den nächsten Jahren ausgeweitet wird.
Bei Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sprechen Sie uns gerne an.

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

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