18. September 2024
Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung: Abzugsfähigkeit und steuerliche Auswirkungen
Inhaltsverzeichnis
- Steuerliche Behandlung von Ausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Rechtsgrundlage: Unentgeltliche Betriebsübertragung und nachträgliche Betriebsausgaben
- Nachträgliche Betriebsausgaben: Abzugsfähigkeit auch nach Betriebsübertragung
- Steuerliche Konsequenzen für die Praxis
- Unsere Einschätzung zu nachträglichen Betriebsausgaben
Betriebsübertragungen spielen in der Nachfolgeplanung eine wichtige Rolle. Ein wiederkehrendes Thema ist dabei die Frage, ob nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn diese Ausgaben nach der Übergabe anfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 06.05.2024 (III R 7/22) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die insbesondere bei Betriebsübertragungen mit negativem Eigenkapital von Bedeutung ist.
Steuerliche Behandlung von Ausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
Grundsätzlich können Aufwendungen, die nach einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs entstehen, als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden, sofern sie in einem eindeutigen Zusammenhang mit dem ehemaligen Betrieb stehen. Dies gilt auch, wenn das übertragene Unternehmen über ein negatives Eigenkapital verfügte, wie das aktuelle BFH-Urteil zeigt.
In dem betreffenden Fall war der Klägerin, die ihr Einzelunternehmen unentgeltlich an ihren Vater übertragen hatte, gerichtlich auferlegt worden, Nachzahlungen an die Urlaubskasse zu leisten. Die Ansprüche richtete sich gegen sie als ehemalige Betriebsinhaberin, da der Vater insolvent geworden war. Das Finanzamt verweigerte zunächst den Abzug der Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben. Der BFH entschied jedoch zugunsten der Klägerin und bewilligte den Abzug der Kosten.
Rechtsgrundlage: Unentgeltliche Betriebsübertragung und nachträgliche Betriebsausgaben
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werden bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung die übertragenen Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten angesetzt. Für den Übergebenden entsteht hierbei kein Übertragungsgewinn. Die Übertragung wird als unentgeltlich angesehen, wenn der Übernehmer tatsächlich keinen Gegenwert erhält. Auch die Übernahme von Schulden durch den Übernehmer steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.
Der BFH stellte im vorliegenden Fall klar, dass die Klägerin durch die unentgeltliche Übertragung ihres Einzelunternehmens ihren Vater bereichern wollte, obwohl das Unternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung ein negatives Eigenkapital aufwies. Trotz dieser Schuldenlage wurde die Betriebsübertragung als unentgeltlich anerkannt.
Nachträgliche Betriebsausgaben: Abzugsfähigkeit auch nach Betriebsübertragung
In seiner Entscheidung wies der BFH darauf hin, dass nachträgliche Aufwendungen auch nach einer unentgeltlichen Betriebsübertragung vom Übergeber geltend gemacht werden können, wenn diese im Zusammenhang mit dem früheren Betrieb stehen. Im Streitfall war die Klägerin zur Zahlung von Beiträgen an die Urlaubskasse verpflichtet worden, die ursprünglich ihr Vater übernehmen sollte. Da dieser zahlungsunfähig war, wurden die Aufwendungen durch die Klägerin getragen, weshalb der BFH die Aufwendungen als nachträgliche Betriebsausgaben anerkannte.
Steuerliche Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass nachträgliche Betriebsausgaben auch bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen abzugsfähig sein können. Dies gilt sowohl für positive als auch für negative Einkünfte, die nach der Übertragung entstehen. Entscheidend ist dabei, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit stehen und die Aufwendungen nicht vom aktuellen Inhaber des Betriebes geltend gemacht worden sind. Nach § 24 Nr. 2 EStG können solche Ausgaben auch dann abgezogen werden, wenn sie erst nach der Übergabe entstehen, solange sie nach dem Zu- und Abflussprinzip steuerlich berücksichtigt werden.
Unsere Einschätzung zu nachträglichen Betriebsausgaben
Für Steuerpflichtige, die eine unentgeltliche Betriebsübertragung planen oder bereits durchgeführt haben, ist das Urteil des BFH von großer Bedeutung. Es stellt klar, dass nachträgliche Betriebsausgaben, die in direktem Zusammenhang mit dem übertragenen Betrieb stehen, auch nachträglich abzugsfähig sein können, selbst wenn der Übernehmer insolvent wird oder die Schulden nicht übernimmt.
Steuerpflichtige sollten sorgfältig prüfen, ob nachträgliche Zahlungen im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung steuerlich geltend gemacht werden können, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Steuerberater Christian Kappelmann.
Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.