©klyuchinskaya/ Adobe Stock

22. Oktober 2024

Neue Regelung für Getränkekartons: Was Hersteller:innen jetzt wissen müssen

Kategorien: Rechtsberatung

Inhaltsverzeichnis

Die jüngste Entscheidung des Umweltbundesamtes hat weitreichende Folgen für Hersteller:innen von Getränkekartons. Am 10. Oktober 2024 wurde ein Feststellungsbescheid erlassen, der die Einordnung von 1-Liter-Giebelpackungen für Milch nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) klärt. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die Branche.

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), das am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, regelt die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, aus dem die Kosten für die Abfallbewirtschaftung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für die Reinigung des öffentlichen Raums und für Sensibilisierungsmaßnahmen bezahlt werden. Das EWKFondsG dient damit der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL), die zahlreiche Maßnahmen bestimmt, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Beispielsweise werden Hersteller:innen von Einwegkunststoffprodukten, zu denen unter anderem To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter und -becher gehören, zur Zahlung einer Abgabe in den Einwegkunststofffonds verpflichtet.

Die Entscheidung im Detail

Einordnung der Produktart

Das Umweltbundesamt hat entschieden, dass 1-Liter-Getränkekartonverbunde als Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern nach Anlage 1 Produktart Nr. 3 des EWKFondsG einzuordnen sind. Dies bedeutet, dass diese Verpackungen nun den Registrierungs-, Melde- und Zahlungspflichten nach dem EWKFondsG unterliegen.

Begründung der Entscheidung

  • Getränkebehälter werden definiert als Produkte, die für flüssige, zum Trinken bestimmte Produkte verkauft und verwendet werden.
  • Milch wird als Getränk eingestuft und fällt somit in diese Kategorie.
  • Der “unmittelbare Verzehr” ist kein entscheidendes Kriterium für die Einordnung nach dem EWKFondsG.

Auswirkungen für Hersteller:innen

Neue Pflichten

Infolge dieser Entscheidung müssen Hersteller:innen von 1-Liter-Getränkekartonverpackungen für Getränke nun:

  • Ihre Produkte nach dem EWKFondsG registrieren
  • Regelmäßige Meldungen abgeben
  • Eine Sonderabgabe entrichten

Für die Registrierung und Meldung hat das Umweltbundesamt die Online-Plattform “DIVID” eingerichtet.

Abgabesätze und Ausnahmen

Die Höhe der Sonderabgabe variiert je nach Produktkategorie. Beispielsweise beträgt sie 0,876 Euro je Kilogramm für Tüten und Folienverpackungen. Unternehmen, die weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte im Vorjahr in Verkehr gebracht haben, sind von der Pflicht zur Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldung befreit.

Wer ist betroffen?

Die Entscheidung wurde als Allgemeinverfügung erlassen und gilt somit für alle Hersteller:innen, die unter die Definition des EWKFondsG fallen. Allerdings trifft die Entscheidung keine Aussage darüber, wer genau als Hersteller:in im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Zusätzliche Informationen

Ab dem 3. Juli 2024 gelten neue Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Dies unterstreicht die zunehmende Bedeutung von Transparenz und Verbraucherinformation im Bereich Verpackungen.

Unsere Einschätzung: Fazit und Ausblick

Diese Entscheidung des Umweltbundesamtes markiert einen wichtigen Wendepunkt für die Getränkeverpackungsindustrie. Hersteller:innen von 1-Liter-Getränkekartons müssen sich nun mit den neuen Anforderungen des EWKFondsG auseinandersetzen und ihre Prozesse entsprechend anpassen.

Für betroffene Unternehmen ist es ratsam, sich zeitnah mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Verpflichtungen erfüllt werden.

Die Entwicklung zeigt deutlich, dass Umweltschutz und Nachhaltigkeit zunehmend in den Fokus der Gesetzgebung rücken. Mit einem erwarteten jährlichen Fondsvolumen von 430 Millionen Euro wird deutlich, welche finanziellen Dimensionen diese Maßnahmen annehmen. Unternehmen sollten dies als Anlass nehmen, ihre Verpackungsstrategien zu überdenken und möglicherweise umweltfreundlichere Alternativen in Betracht zu ziehen.

Bleiben Sie informiert über weitere Entwicklungen in diesem Bereich, da sie erhebliche Auswirkungen auf Ihr Geschäft haben können. Wenden Sie sich bei Fragen an unsere Rechtsberatung der ECOVIS KSO.

Kontaktformular

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Entscheidung zum Thermofenster – EuGH wirbelt (Fein-)Staub auf

    Eigentlich schien die Rechtslage rund um die Abschalteinrichtungen in Diesel-Autos durch die deutsche Rechtsprechung geklärt. Nun hat der EuGH ein neues Kapitel in der rechtlichen Aufarbeitung des Dieselskandals aufgeschlagen: Schon bei Fahrlässigkeit der Hersteller können Pkw-Käufer:innen auf Schadenersatz hoffen. Die [...]

    Jens Bühner

    29. Mrz 2023