16. Oktober 2020

Neues Gesetz soll Abmahnmissbrauch verhindern

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Ursprünglich sollten Abmahnungen dazu dienen, kleinere Konflikte unbürokratisch und außerhalb des Gerichts zu klären. In der Vergangenheit haben der eine oder andere Abmahnanwalt, aber auch ganze Abmahnkanzleien und Abmahnvereine gemeinsam mit vermeintlichen Mitbewerbern diese ursprüngliche Intention missbraucht. Sie haben daraus ein einträgliches Geschäftsmodell gemacht. Nun gibt es ein neues Gesetz gegen die Abmahnindustrie. Erfahren Sie hier, ob damit das Ende des Abmahnmissbrauchs gekommen ist.

Im Jahr 2019 brachte die Bundesregierung daher einen Gesetzentwurf mit dem Namen „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ auf den Weg. Ziel des Gesetzes war es, gegen Abmahnanwälte, Abmahnkanzleien und Abmahnverbände vorzugehen, die Abmahnungen als reines Geschäft betreiben. Circa 50 Prozent der Abmahnungen sollen durch die Neuregelung verhindert und gleichzeitig die Rechte der Abgemahnten gestärkt werden. Bundestag und Bundesrat haben dem Entwurf inzwischen zugestimmt.

Neues Gesetz gegen die Abmahnindustrie und die Neuerungen des Gesetzentwurfs

Durch das Gesetz sollen Abmahnungen wegen kleinster Fehler in den AGB oder im Impressum bald nicht mehr möglich sein. So sieht der Entwurf wörtlich vor, dass „Abmahnungen (…) im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen (sollen) und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen“.

Finanzielle Anreize für Abmahnungen reduzieren

Für Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO durch kleinere Unternehmen – also Firmen, die weniger als 250 Mitarbeiter haben – gibt es zukünftig keine Abmahnkosten mehr. Bei solchen Verstößen wird die Höhe einer Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung auf 1.000 Euro begrenzt. Gleichzeitig wird eine Grenze von bis zu 100 Mitarbeitern vorgegeben.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung entfällt ebenso, wenn es sich um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien begangen werden. Konkret gemeint sind Verstöße gegen die Impressumspflicht, Informationspflichten im Fernabsatz, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Vorschriften der Preisangabenverordnung. Das Gesetz sieht auch hier eine Grenze von 1.000 Euro für Vertragsstrafen vor.

Somit sollen Abmahnungen, die alleine das Ziel haben, Vertragsstrafen zu generieren, in Zukunft ausgeschlossen sein.

Verschärfte Anforderungen an die Klagebefugnis

Eine Eintragung in die Liste der „qualifizierten Wirtschaftsverbände“ beim Bundesamt für Justiz ist nun Voraussetzung für eine Abmahnung durch Verbände. Der Verband muss vor Antragstellung ein Jahr existieren und mindestens 75 Mitgliedsunternehmen haben. Sie müssen Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Die Erfüllung dieser Anforderungen durch die Wirtschaftsverbände wird durch das Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft. Wirtschaftsverbände ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen zu gründen ist in Zukunft daher nahezu ausgeschlossen.

Zusätzlich sieht das Gesetz eine Neuregelung für die Klagebefugnis von Wettbewerbern vor. Wettbewerber dürfen nur dann klagen, wenn sie „in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen“. Zukünftig müssen Mitbewerber daher nachweisen, dass sie tatsächlich geschäftlich tätig sind.

Neues Gesetz gegen die Abmahnindustrie stärkt Rechte des Abgemahnten

Abgemahnte können zukünftig missbräuchliche Abmahnungen durch die gesetzliche Schaffung von Regelbeispielen leichter darlegen. Zu missbräuchlichen Abmahnungen zählen insbesondere die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber, Außerdem Fälle, in denen eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe verlangt wird oder Mitbewerber einen unangemessen hohen Gegenstandswert ansetzen.

Mit der Neuregelung können „Abmahnopfer“ zukünftig eine Kostenerstattung geltend machen. Wer unberechtigt abgemahnt wurde, hat Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten.

Abmahner müssen die Berechtigung zu einer Abmahnung indes sorgfältig prüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden. Hilfe gibt hier das Gesetz, das klare Vorgaben zum Inhalt des Abmahnschreibens vorsieht.

Abschaffung des sogenannten fliegenden Gerichtsstands 

Der Möglichkeit, sich irgendein Gericht auszusuchen, hat das Gesetz eine Absage erteilt. Zukünftig soll für Verstöße die auf Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden nur das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Damit will der Gesetzgeber Missbrauchsanreizen entgegenwirken.

Neues Gesetz gegen die Abmahnindustrie: die Kritik

Der deutsche Anwaltsverein sieht die Neuregelung kritisch. In einem Rechtsstaat dürfe Menschen, die ihre Rechte in Anspruch nehmen, daraus kein Vorwurf gemacht werden. Problematisch sieht der Anwaltsverein, dass Verstöße vom Gesetzgeber vorab als Bagatelle abgetan und Abmahnungen unter pauschalen Missbrauchsverdacht gestellt würden.

Daneben wird beanstandet, dass die Erstattung von Abmahnkosten bei Rechtsverstößen (gegen die DSGVO) bei einer Erstabmahnung ausgeschlossen ist. Das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wird damit kleinen und mittelständischen Unternehmen aufgebürdet.

Neues Gesetz gegen die Abmahnindustrie: unsere Einschätzung

Da das Gesetz sehr “frisch” ist, gibt es noch keine Erfahrungen aus der Praxis. Grundsätzlich können wir allerdings feststellen, dass die Neuregelung kontrovers diskutiert wird. Daher raten wir Ihnen, nicht vorschnell abzumahnen, da Sie dann das Risiko eingehen, auf den Kosten sitzen zu bleiben bzw. die Kosten einer unberechtigten Abmahnung selbst tragen müssen. Stattdessen raten wir dazu, den Einzelfall durch einen Rechtsbeistand prüfen zu lassen.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte im Einklang mit dieser Vielzahl an Regelungsänderungen geltend zu machen.

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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