4. August 2022

Neues Urteil: Keine KSK-Abgaben für einmalige Aufträge über 450 Euro

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Das Bundessozialgericht hat eine Entscheidung zur Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse (KSK) gefällt. Die Folge: Ein einmaliger künstlerischer Auftrag führt nicht zur Beitragspflicht in der KSK. Was dies für Sie bedeutet, haben wir hier zusammengefasst.

Künstlersozialversicherungsgesetz: Gelegentliche Aufträge fallen nicht unter die Beitragspflicht der Künstlersozialkasse

Die Beiträge waren gering, die Wirkung groß. 84 Euro Künstlersozialabgabe hatte die Deutsche Rentenversicherung Nord einer Rechtsanwaltskanzlei als Beitrag für die selbstständige Arbeit eines Webdesigners nachberechnet. Ein Widerspruch war zunächst erfolglos. Das letztlich erfolgreiche Argument der Juristen: Gelegentliche Aufträge fallen nicht unter die Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Was bedeutet gelegentlich beim Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)?

In diesem Fall argumentierte die Deutsche Rentenversicherung Nord mit §24 Abs. 3 KSVG. Ein „nicht nur gelegentlicher Auftrag“ liegt dann vor, sobald die Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten pro Kalenderjahr 450 Euro übersteigen.

Die klagende Rechtsanwaltskanzlei argumentierte, dass es sich bei der Website-Erstellung um einen einmaligen und damit gelegentlichen Auftrag handelte. Es gab im betrachteten Zeitraum von vier Jahren auch keine weiteren Aufträge.

Das Sozialgericht in Hamburg wie auch das Landessozialgericht in Hamburg teilten die Auffassung der Juristen. Übersteigt ein Auftrag 450,- Euro, dann führt das nicht automatisch zu einer KSK-Beitragspflicht. Kern der Argumentation war die Bedeutung des Wortes gelegentlich. Ein einmaliger Auftrag in Höhe von 1.750,- Euro Honorar ist gelegentlich. Die Höhe des Honorars spielt keine Rolle, eine Beitragspflicht besteht nicht.

Pflichtabgabe in der Künstlersozialkasse: Entscheidend sind Dauer und Regelmäßigkeit der Tätigkeit

Am 1. Juni 2022 hat auch das Bundessozialgericht entschieden und das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg bestätigt. Liegen die Honorare innerhalb des Kalenderjahres unterhalb der Grenze von 450 Euro, besteht keine Verpflichtung zur KSK-Abgabe. Das regelt  §24 Abs. 3 KSVG. Wird die Grenze von 450 Euro pro Kalenderjahr überschritten, dann führt das nicht automatisch zu einer Beitragspflicht. Jetzt kommt es nämlich auf die Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit an. Bei einem einmaligen Auftrag trifft das nicht zu, eine Beitragspflicht nach dem KSGV lag also nicht vor.

Was sind typische Verwerter beim Künstlersozialversicherungsgesetz?

Bei dieser Gruppe von Künstlern findet §24 Abs 1 Satz 1 keine Anwendung. Bei Theatermachern, Mediendesignern oder Varieté-Künstlern spielt der Begriff gelegentlich keine Rolle. Die Abgabepflicht zur KSK besteht bei ihnen unabhängig von der Honorarhöhe, auch der Begriff gelegentlich spielt keine Rolle.

Unsere Einschätzung

Das Urteil des Bundessozialgerichts wird für Unternehmer:innen, die Freelancer aus dem künstlerischen Bereich beschäftigen, von großem Interesse sein. Womöglich wurden in der Vergangenheit KSK-Beiträge gefordert und bezahlt, die wegen der fehlenden Regelmäßigkeit zu Unrecht erhoben wurden. Die Frist, um gegen bereits ergangene Bescheide einen Widerspruch einzulegen, beträgt 1 Monat. Bei Fragen zu den Beiträgen zu Künstlersozialkasse stehen Ihnen unser Lohn- und Rechtsanwaltsteam gerne zur Verfügung.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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