
28. September 2026
Neues Verpackungsrecht seit 12. August 2026: Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Inhaltsverzeichnis
Seit dem 12. August 2026 gelten in Deutschland und der Europäischen Union neue Vorgaben für Verpackungen. Die europäische Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) schafft erstmals unmittelbar geltende und weitgehend einheitliche Anforderungen an Verpackungen in der EU. Gleichzeitig ist in Deutschland das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten. Es ist der Nachfolger des bisherigen Verpackungsgesetzes (VerpackG).
Das neue Verpackungsrecht betrifft nicht nur klassische Verpackungshersteller. Auch Importeure, Händler, Onlinehändler und andere Unternehmen, die verpackte Waren oder Verpackungen in Verkehr bringen, sollten prüfen, welche neuen Pflichten für sie gelten. Eine professionelle Rechtsberatung im Verpackungsrecht kann Sie dabei unterstützen, haftungsrelevante Fehler zu vermeiden.
Das Wichtigste zum Verpackungsrecht für 2026
Eine Vollständigkeitserklärung: Für das Übergangsjahr 2026 ist trotz des Rechtswechsels nur eine Vollständigkeitserklärung (VE) für das gesamte Kalenderjahr erforderlich.
Ein Prüfungsmaßstab: Für die Prüfung der VE 2026 gelten weiterhin die Prüfleitlinien der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR-Prüfleitlinien) vom 19. November 2024, für den Zeitraum ab dem 12. August 2026 sinngemäß.
Was ist seit dem 12. August 2026 neu?
Mit der PPWR verfolgt die EU das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die Verordnung erfasst grundsätzlich Verpackungen aller Materialien und enthält Anforderungen über deren gesamten Lebenszyklus hinweg.
Je nach Stellung des Unternehmens innerhalb der Lieferkette können sich unter anderem Anforderungen an
- die Gestaltung und Recyclingfähigkeit von Verpackungen,
- die verwendeten Materialien und Inhaltsstoffe,
- die Dokumentation und Rückverfolgbarkeit,
- Konformitätsbewertungen und EU-Konformitätserklärungen,
- Kennzeichnungen,
- den Einsatz von Recyclingmaterial sowie
- die erweiterte Herstellerverantwortung
ergeben.
Wichtig ist dabei: Nicht sämtliche Anforderungen der PPWR greifen bereits vollständig seit dem 12. August 2026. Zahlreiche Vorgaben aus dem EU-Verpackungsrecht werden in den kommenden Jahren stufenweise wirksam. Unternehmen sollten daher sowohl die bereits geltenden Pflichten als auch zukünftige Anwendungszeitpunkte und Übergangsfristen im Blick behalten.
Wer ist von den neuen Regelungen im Verpackungsrecht betroffen?
Der Anwendungsbereich ist weit. Die PPWR nimmt Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette in den Blick. Hierzu zählen insbesondere Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfilment-Dienstleister. Daneben definiert die PPWR den Begriff des Herstellers eigenständig. Welche Pflichten ein Unternehmen treffen, hängt daher maßgeblich von seiner konkreten Rolle innerhalb der Lieferkette ab.
Unternehmen sollten deshalb zunächst ihre konkrete Rolle innerhalb der Lieferkette bestimmen. Davon hängt ab, welche Pflichten aus dem EU-Verpackungsrecht sie ab 2026 selbst erfüllen und welche Informationen oder Nachweise sie von Lieferanten einholen müssen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die neuen Anforderungen an die technische Dokumentation und die Konformität von Verpackungen. Für Verpackungen gelten zudem Vorgaben zur Begrenzung bestimmter Schadstoffe. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten seit dem 12. August 2026 insbesondere neue Grenzwerte für PFAS.
Was gilt für Registrierung, Systembeteiligung und Vollständigkeitserklärung?
Das VerpackDG führt wesentliche Elemente des bisherigen deutschen Verpackungsrechts fort. Dazu gehören insbesondere die Verpackungsregister-Pflichten, wie die Registrierungs- und Meldepflichten gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), sowie die Systembeteiligungspflicht. Gleichzeitig gibt es auch Veränderungen. Für Verpackungen von Eigenmarken sowie von importierten Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler liegt die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen seit dem 12. August 2026 beim Handel – und damit auch die Verantwortung für die Finanzierung des Recyclings.
Für Unternehmen, die bestimmte Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr bringen, bleibt außerdem die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) von besonderer Bedeutung.
Die Mengenschwellen liegen grundsätzlich weiterhin bei:
- 80.000 Kilogramm Glas,
- 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton sowie
- 30.000 Kilogramm Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe.
Wird mindestens eine der maßgeblichen Schwellen erreicht oder überschritten, ist die Vollständigkeitserklärung grundsätzlich durch eine/n registrierte/n Sachverständige/n, Wirtschaftsprüfer:in, vereidigte/n Buchprüfer:in oder Steuerberater:in prüfen zu lassen.
Die geprüfte Vollständigkeitserklärung ist grundsätzlich jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der ZSVR zu hinterlegen. Da der 15. Mai 2027 auf einen Samstag fällt, endet die Frist für das Bezugsjahr 2026 am Montag, den 17. Mai 2027.
Besonderheit 2026: Übergangsregelung für die Vollständigkeitserklärung
Für das Bezugsjahr 2026 gilt aufgrund des Rechtswechsels eine besondere Übergangsregelung. Nach den aktuellen Hinweisen der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist für 2026 eine einheitliche Vollständigkeitserklärung abzugeben. Eine Aufteilung in zwei Vollständigkeitserklärungen für die Zeiträume vor und nach dem 12. August 2026 ist nicht erforderlich.
Nach Angaben der ZSVR ist die Vollständigkeitserklärung 2026 formal nach dem neuen VerpackDG, hinsichtlich ihrer inhaltlichen Angaben jedoch noch nach dem bisherigen VerpackG abzugeben.
Bei der Prüfung sind allerdings die zum 12. August 2026 eingetretenen materiellen Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Herstellereigenschaft und die Verpackungsarten für den Zeitraum bis zum 11. August 2026 nach dem bisherigen VerpackG und ab dem 12. August 2026 nach der PPWR zu beurteilen. Auch für den Umfang der Systembeteiligungspflicht ist zu unterscheiden: Bis zum 11. August 2026 ist der bisherige Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen heranzuziehen, ab dem 12. August 2026 der neue Katalog zum VerpackDG.
Davon zu unterscheiden sind die laufenden verpackungsrechtlichen Pflichten ab dem 12. August 2026. Durch die PPWR und das VerpackDG können sich insbesondere die Verantwortlichkeiten für Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung verändern. Unternehmen sollten daher prüfen, ob sich ihre verpackungsrechtliche Einordnung seit dem 12. August 2026 geändert hat.
Was ändert sich für Prüfer:innen durch das neue Verpackungsrecht?
Auch Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen und Steuerberater:innen müssen sich auf Neuerungen einstellen.
Das VerpackDG sieht erstmals eine verpflichtende Schulung für alle registrierten Prüfer:innen vor. Neu registrierte Prüfer:innen müssen die Teilnahme grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nachweisen und anschließend alle fünf Jahre wiederholen.
Für bereits nach dem bisherigen VerpackG registrierte Prüfer:innen gilt eine Übergangsregelung: Sie müssen die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung bis zum 31. Dezember 2027 nachweisen. Ansonsten gelten bestehende Registrierungen ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben. Die ZSVR Prüfleitlinien 2026 greifen diese Fortbildungspflichten vertiefend auf. Die ZSVR hat zudem angekündigt, hierfür entsprechende Schulungen anzubieten.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten das Inkrafttreten des neuen Verpackungsrechts 2026 zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Prozesse zu überprüfen. Dabei sind insbesondere folgende Fragen relevant:
1. Welche Rolle nimmt unser Unternehmen nach der PPWR ein?
Erzeuger, Hersteller, Importeur, Händler oder eine andere Position innerhalb der Lieferkette können unterschiedliche Pflichten auslösen.
2. Welche Verpackungen bringen wir in Verkehr?
Das Verpackungsportfolio sollte vollständig erfasst und den neuen Anforderungen an Verpackungen in der EU zugeordnet werden.
3. Sind die notwendigen technischen Unterlagen vorhanden?
Unternehmen sollten prüfen, ob beispielsweise Konformitätserklärungen, Angaben zu Inhaltsstoffen und weitere erforderliche Nachweise vorliegen.
4. Sind Registrierung, Mengenmeldungen und Systembeteiligung korrekt?
Bestehende Prozesse sollten an das neue VerpackDG und die PPWR angepasst werden.
5. Besteht eine Pflicht zur Vollständigkeitserklärung?
Insbesondere bei Überschreitung der Mengenschwellen sollte frühzeitig geklärt werden, welche Daten für die Prüfung benötigt werden.
Unsere Einschätzung zum neuen Verpackungsrecht
Mit dem 12. August 2026 beginnt für Unternehmen ein neues Kapitel im Verpackungsrecht. Die PPWR vereinheitlicht die europäischen Vorgaben und erweitert die Anforderungen an Verpackungen über deren gesamten Lebenszyklus. Das neue VerpackDG ergänzt diese Vorgaben für Deutschland und führt wesentliche Strukturen des bisherigen Verpackungsrechts fort.
Betroffene Unternehmen sollten daher nicht bis zur Erstellung der Vollständigkeitserklärung im Frühjahr 2027 warten. Vielmehr empfiehlt es sich, bereits jetzt sicherzustellen, dass notwendige Informationen dokumentiert werden.
Sie haben Fragen zum neuen VerpackDG oder zur Prüfung Ihrer Vollständigkeitserklärung? Unsere Expert:innen um Andreas Peters und Malte Böker unterstützen Sie gerne.
FAQ zum neuen Verpackungsrecht
Was ändert sich durch das neue Verpackungsrecht 2026?
Ab dem 12. August 2026 gelten neue Regeln für Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren oder verkaufen. Sie müssen unter anderem genauer dokumentieren, Verpackungen recyclingfähiger gestalten und ihre Zuständigkeiten für Registrierung und Recyclingkosten prüfen. Für das Jahr 2026 reicht weiterhin eine gemeinsame Vollständigkeitserklärung für das gesamte Jahr.
Durch das neue Verpackungsrecht 2026 gelten europaweit einheitliche Vorgaben aus der PPWR für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. In Deutschland löst das VerpackDG als Verpackungsgesetz Nachfolger das bisherige VerpackG ab und bringt angepasste Pflichten bei Registrierung, Systembeteiligung sowie Schulungsverpflichtungen für Prüfer:innen mit sich. Zudem verschieben sich teilweise die Verantwortlichkeiten für die Finanzierung des Recyclings direkt zum Handel.
Welche Unternehmen sind von den neuen Regelungen der PPWR und des VerpackDG betroffen?
Die Regelungen betreffen nahezu alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette, die Verpackungen oder verpackte Waren in der EU in Verkehr bringen. Dazu zählen Hersteller, Importeure, Vertreiber, Online-Händler sowie Fulfillment-Dienstleister. Welche konkreten Pflichten greifen, hängt maßgeblich von der jeweiligen Rolle und Einordnung im VerpackDG und der PPWR ab.
Wie wird die Vollständigkeitserklärung (VE) für das Jahr 2026 gehandhabt?
Für das Übergangsjahr 2026 muss trotz des Stichtags am 12. August nur eine einzige, zusammenhängende Vollständigkeitserklärung 2026 abgegeben werden. Formal richtet sich diese nach dem neuen VerpackDG, während die inhaltlichen Mengenangaben nach den Vorgaben des bisherigen VerpackG gemacht werden. Bei der Bewertung der Systembeteiligungspflichten und Verpackungsarten ist der Zeitraum vor und ab dem Stichtag jedoch differenziert zu betrachten.
Welche Abgabefristen und Schwellenwerte gelten für die Vollständigkeitserklärung 2026?
Die Mengenschwellen bleiben unverändert bei 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Pappe/Karton sowie 30.000 kg LVP/Kunststoffe/Metalle pro Kalenderjahr. Bei Erreichen mindestens einer dieser Schwellen ist die Vollständigkeitserklärung 2026 prüfpflichtig. Die Abgabefrist bei der ZSVR endet für das Bezugsjahr 2026 fristgerecht am Montag, den 17. Mai 2027 (da der 15. Mai auf ein Wochenende fällt).
Welche neuen Anforderungen kommen auf Prüferinnen und Prüfer zu?
Prüfer:innen müssen künftig verpflichtend an Schulungen teilnehmen, um ihre Registrierung bei der ZSVR aufrechtzuerhalten. Für neu registrierte Prüfer:innen ist diese Schulung innerhalb von sechs Monaten zu absolvieren und alle fünf Jahre zu wiederholen. Bereits registrierte Sachverständige und Prüfer:innen haben eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen.



