26. August 2020

Neukundengewinnung per Telefon rechtssicher gestalten 

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Die Neukundengewinnung oder auch -akquise (Definition hier) gehört für viele Unternehmen zur Königs- und Schicksalsdisziplin gleichermaßen. In Zeiten der COVID-19-Pandemie ist das Werben um neue Kunden versandet oder zumindest erheblich schwieriger geworden. Gerade jetzt arbeiten existenzbedrohte Unternehmen mit aller Kraft an der Neukundenakquise. Wir zeigen Ihnen in dieser Blog-Reihe, welche Möglichkeiten Sie zur Neukundenakquise haben. Wir sagen Ihnen aber auch, worauf Sie achten müssen, damit Sie Ihren Absatz steigern und rechtlich auf der sicheren Seite bleiben. Hier erhalten Sie Tipps und erfahren alles zum Thema „Neukundengewinnung per Telefon rechtssicher gestalten“.

Neukundengewinnung per Telefon rechtssicher gestalten: Persönliche Ansprache am Telefon, Risiken des Cold Calls

Unternehmern stehen drei grundsätzliche Möglichkeiten der Kundenansprache offen.

  1. Die persönliche Ansprache am Telefon, entweder durch Cold Calls oder Warm Calls
  2. Die postalische Ansprache per Brief oder Posteinwurfs-Sendung
  3. Die elektronische (Online-)Ansprache per E-Mail, über Soziale Netzwerke wie Xing, LinkedIn, Facebook oder Instagram oder über Messanger-Dienste wie WhatsApp.

In diesem Teil der Reihe geht es um persönliche Ansprache am Telefon.

Neukundenakquise per Telefon: Das sollten Sie über Cold Calls wissen

Als Cold Calls oder Kalt-Akquise bezeichnet man die telefonische Kontaktaufnahme ohne vorherige Geschäftsbeziehung oder ohne vorherige Einwilligung des potenziellen Kunden. Sie rufen einen potenzielle Kunde direkt an und informieren ihn über ein konkretes Angebot.

Eine persönliche telefonische Ansprache bei Bestandskunden, ehemaligen Kunden oder Projektkunden bezeichnet man als Warmakquise.

Ein bestehendes Kundenverhältnis bedeutet nicht automatisch die Einwilligung zu weiteren Akquise- Gesprächen

Unabhängig davon, ob Sie Kaltakquise oder Warmakquise betreiben, können diese Gespräche in zwei Richtungen verlaufen. Wenn der Kunde Interesse an Ihrer Leistung hat, wird er sich über Ihren Anruf freuen. Anderenfalls belästigen Sie den Kunden oder stören seinen Betriebsablauf. Und das kann rechtliche Konsequenzen für Sie bedeuten. Bestands- und ehemalige Kunden kennen Ihr Unternehmen bereits und haben Ihnen freiwillig ihre Kontaktdaten hinterlassen. Doch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 21. Juli 2005 (Az. 6 U 175/04) ist es allerdings nicht als ausreichende Zustimmung zur Telefonakquise anzusehen, wenn der Kunde bei Abschluss eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angegeben hat, allerdings offenblieb, für welchen Zwecke das Unternehmen von dieser Information Gebrauch machen darf.

Unser Rat: Gestalten Sie die Unterlagen einer Zusammenarbeit effektiv, dann räumen Sie rechtliche Klippen aus dem Weg.

Neukundengewinnung rechtssicher gestalten: Telefonakquise bei Verbrauchern

Unabhängig von Ihrer Beziehung zum Kunden ist entscheidend, ob Sie mit Geschäftskunden oder Verbrauchern in Kontakt treten. Bei Verbrauchern sind die Regularien erheblich strenger ausgestaltet als bei Geschäftskunden.

Eine telefonische Akquise bei Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist stets untersagt. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Bestandskunden handelt oder nicht. Ein Verstoß kann bei der Bundesnetzagentur oder der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Folgen für sind Abmahnungen, Unterlassungsverfügungen bis hin zu Schadenersatzforderungen oder Bußgeldern, von der beschädigten Reputation einmal abgesehen.

Worauf Sie bei der Telefonakquise bei gewerblichen Kunden (B2B) achten müssen

Bei gewerblichen Kunden sind Anrufe zu Werbezwecken ebenfalls grundsätzlich unzulässig. Allerdings reicht es zur Rechtfertigung des Kontakts aus, dass eine sogenannte „mutmaßliche Einwilligung“ nach § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt. Wann eine solche Einwilligung vorliegt, ist in jeder Branche unterschiedlich zu beurteilen und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Unser Rat: Lassen Sie ihr praktiziertes Akquisemodell rechtlich prüfen, so vermeiden Sie Sanktionen.

Im schlimmsten Falle können sie schon wegen des Anrufs oder aufgrund der Art und Weise der Gesprächsführung eine Abmahnung oder Unterlassungserklärung von Mitbewerbern oder dem kontaktierten Unternehmen erhalten. Das möchte niemand und es behindert Ihre Vertriebswege Darüber hinaus haben sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Datenschutzaufsichtsbehörden in der Vergangenheit bereits Bußgelder im fünfstelligen Bereich verhängt.

Neukundengewinnung rechtssicher gestalten: unsere Einschätzung

Gerade weil die Telefonakquise professionalisiert und verbreitet ist, hat sich der rechtliche Rahmen  in den letzten Jahren verengt. Geboten ist eine Anwendung mit Augenmaß und eine regelmäßige rechtliche Begleitung des gewählten Akquisemodells. Eine erfolgreiche Strategie der Geschäftsvergrößerung sollte Ihnen neue Kunden und keine Abmahnungen, Bußgeld- oder gar Strafverfahren einbringen. Unsere Experten im Vertriebsrecht eruieren Ihr Akquisemodell und beraten Sie konkret über rechtssichere Kundenansprache. Sprechen Sie uns gerne an.

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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