16. November 2020
Novemberhilfe wird im Detail ausgeweitet
Inhaltsverzeichnis
- Novemberhilfe wird im Detail ausgeweitet: Wer ist antragsberechtigt?
- Was ist der Unterschied zwischen direkt betroffenen und indirekt betroffenen Unternehmen?
- Gelten Selbstständige aus der Kulturwirtschaft oder Veranstaltungswirtschaft auch für die Novemberhilfe als mittelbar antragsberechtigt?
- Novemberhilfe wird im Detail ausgeweitet und unsere Einschätzung dazu
Die Novemberhilfe wird zum wichtigsten Hilfsangebot der Vorweihnachtszeit. Im Detail werden die Regelungen nun verbessert. Dieses haben Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz nun verkündet. Was bis zum 13. November Stand der Dinge war, bleibt bestehen. Hier finden Sie die aktuellen Ergänzungen.
Novemberhilfe wird im Detail ausgeweitet: Wer ist antragsberechtigt?
Der Wortlaut ist: „Stark betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von der befristeten Schließung im November betroffen sind.“ Dabei wird zwischen direkt und indirekt von der Schließung betroffenen Unternehmen unterschieden.
Was ist der Unterschied zwischen direkt betroffenen und indirekt betroffenen Unternehmen?
Zu den direkt betroffenen Unternehmen zählen nun auch ausdrücklich Beherbergungsbetriebe sowie Veranstaltungsstätten, also auch Pensionen, Jugendherbergen oder Konzerthallen.
Indirekt betroffen sind Unternehmen oder Selbstständige, die regelmäßig 80 Prozent ihres Umsatzes mit Betrieben erzielen, die von den Schließungen direkt betroffen sind. Es muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass aufgrund der Schließungen ein Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent eingetreten ist. Wie allerdings dieser Nachweis zu erfolgen hat, bleibt aktuell immer noch offen.
Neu ist, dass auch mittelbar indirekt betroffene Unternehmer:innen die Unterstützung in Form der Novemberhilfe beantragen können. So wären zum Beispiel Caterer, der oder die über eine Agentur eine Messe mit Speisen und Getränke beliefern, bei Erfüllung der 80-Prozent-Voraussetzung auch antragsberechtigt, obwohl diese(r) nicht mit der Messe eine vertragliche Vereinbarung hat, sondern mit der Agentur. Das ist eine sehr wichtige und zu begrüßende Klarstellung der Voraussetzungen.
Gelten Selbstständige aus der Kulturwirtschaft oder Veranstaltungswirtschaft auch für die Novemberhilfe als mittelbar antragsberechtigt?
Ja, diese Regelung wurde nun explizit erweitert und verbessert. Wer 80 Prozent seines Umsatzes in Form von Lieferungen oder Leistungen über Dritte bei Betrieben erzielt, die von der befristeten Schließung betroffen sind, ist antragsberechtigt. Diese Regelung zielt zum Beispiel auf Lichttechniker oder Tontechniker, aber auch auf Cateringfirmen, die zum Beispiel von einer Eventagentur für eine Messe, Veranstaltung oder Konzert gebucht wurden.
Novemberhilfe wird im Detail ausgeweitet und unsere Einschätzung dazu
Was die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie angeht, sind wir noch nicht über den Berg. Die staatlichen Hilfen werden weiter angepasst und ausgeweitet. Das ist gut so. Die bürokratisch klingende Ausweitung auf mittelbar indirekt betroffene Unternehmer:innen und Unternehmen ist für Dienstleister:innen der Kultur- und Veranstaltungsbranche sehr wichtig.
Allerdings geben wir weiter mit auf den Weg, dass viele Details noch nicht klar sind und geregelt werden müssen. Wir müssen also abwarten. Neuigkeiten geben wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter.
Unser Angebot steht. Wer betroffen ist, Fragen hat oder Hilfe braucht, dem stehen unsere Türen offen.