26. April 2021

Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft 

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Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. April 2021 der Ansicht des Bundesfinanzhofs zum Thema Personengesellschaft als Organgesellschaft eine Absage erteilt. Erfahren Sie alle Hintergründe.  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2015 in den Verfahren Larentia + Minerva & Marenave bestätigt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Eine Ausnahme davon machte der EuGH nur, wenn dadurch Steuerumgehungen möglich waren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daraufhin entschieden, dass eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann, wenn neben dem Organträger nur finanziell in den Organträger eingegliederte Personen Gesellschafter:innen sind. Diese Auffassung hatte das BMF in Abschnitt 2.8 Abs. 5a Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen. Dieser Einschränkung hat der EuGH nun eine Absage erteilt.

Ausgangsverfahren zur Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft

Eine GmbH war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Nach dem Gesellschaftsvertrag hatte die GmbH in der Gesellschafterversammlung der KG sechs Stimmen. Im Übrigen waren die jeweiligen vier Kommanditist:innen an der KG sowie eine Komplementärin an der KG beteiligt. Sowohl die Kommanditist:innen als auch die Komplementärin verfügten über jeweils eine Stimme (also insgesamt fünf Stimmen). Gesellschafterbeschlüsse fasste die KG grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Die KG ging von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zur GmbH aus und gab keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Daraufhin setzte das Finanzamt gegen die KG eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung sowie einen Verspätungszuschlag fest. Die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung lagen im Ausgangsverfahren vor.

Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs

Nach Ansicht der Finanzverwaltung und des 5. Senats des BFH lag in der oben aufgezeigten Konstellation keine umsatzsteuerliche Organschaft vor, da die KG nicht finanziell in die GmbH eingegliedert war.
Die wesentliche Begründung der Finanzverwaltung und des 5. Senats des BFH für die strenge Sichtweise bei Personengesellschaften ist darin begründet, dass nach deutschem Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften eine Änderung der Gesellschaftsverträge formfrei möglich ist. Die zweifelsfreie Bestimmung der finanziellen Eingliederung begegne daher bei Personengesellschaften gewissen Nachweisproblemen die mit dem Risiko missbräuchlicher Gestaltungen (Steuerhinterziehung bzw. Steuerumgehung) einhergehen.

Europäischer Gerichtshof verwirft Einschränkungen der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs

Im finanzgerichtlichen Verfahren fragte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg den EuGH, ob die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung bzw. des 5. Senats europarechtskonform seien (EuGH-Vorlage vom 21. November 2019 – 5 K 5044/19 ).
Der engen Sichtweise der Finanzverwaltung und des 5. Senats widersprach der EuGH und wertete die einschränkende Auslegung als nicht unionsrechtskonform. Die finanzielle Eingliederung der KG in die GmbH (und damit die Organschaft) läge vor. Durch die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung könne die GmbH ihren Willen in der KG durchsetzen. Allein die theoretische Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag der KG mündlich dahingehend zu ändern, dass Beschlüsse einstimmig zu fassen sind, genüge nicht, um die finanzielle Eingliederung abzulehnen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit – den der 5. Senat des BFH noch betont hatte – stellt dieses Ergebnis nicht in Frage.

Auch zur Vermeidung von Steuerumgehungen sei die in Deutschland vorgesehene Regelung nicht gerechtfertigt. Es müsse eine Reihe objektiver Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Praxis geben. Allein Beweisschwierigkeiten oder eine rein theoretische Gefahr genügen zur Rechtfertigung der deutschen Regelung nicht. Außerdem könnte ein Urkundsbeweis oder eine Bewilligung der Organschaft durch die Finanzverwaltung laut EuGH als milderes Mittel herangezogen werden.

Unsere Einschätzung

Die Thematik der Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft ist und bleibt ein Dauerthema. Der EuGH bestätigte die Ansicht des 11. Senats des BFH. Dieser ging grundsätzlich davon aus, dass auch eine GmbH & Co. KG eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein kann. In der Praxis führte diese Divergenz zwischen beiden Senaten zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Diese sollte nun beseitigt sein. Sofern

  • alle Gesellschaften einer umsatzsteuerlichen Organschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, besteht noch kein zwingender Handlungsbedarf.
  • eine umsatzsteuerliche Organschaft gewollt ist, kann man sich nun auf das EuGH Urteil berufen.
  • die umsatzsteuerliche Organschaft nicht gewollt ist, besteht ebenfalls die Möglichkeit, sich auf die Verwaltungspraxis zu berufen und genießt insoweit noch Vertrauensschutz bis zur Änderung des UStAE.

Gleichwohl ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung auf das EuGH Urteil reagieren wird. Insbesondere Insolvenzverwalter werden die Entscheidung aufgreifen, um Erstattungen für Organgesellschaften zu beantragen. Daher ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung hohe Hürden bei der Beweisführung im Hinblick auf finanzielle Eingliederung aufstellen wird, um Erstattungen zu vermeiden.
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Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

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