14. März 2022

Rechte und Pflichten bei Durchsuchung durch die Steuerfahndung

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Welche Rechte und Pflichten haben Sie bei einer Durchsuchung der Steuerfahndung?

Nachdem wir im zweiten Teil der Blog-Reihe den Ablauf einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung geschildert und Ihnen Verhaltensempfehlungen an die Hand gegeben haben, erklären wir Ihnen im dritten Beitrag Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten im Rahmen einer Durchsuchung.

Sie müssen der Steuerfahndung Ihre Unterlagen überlassen

Steuerrechtlich betrachtet sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 AO). Dieser Pflicht kommen Sie jedoch mit der Überlassung von Unterlagen in ausreichendem Maße nach. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten greift das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO). Sie sollten Ihre Aussagen auf das absolut Notwendige beschränken und die Durchsuchung dulden. Lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln, egal wie unwichtig sie erscheinen mögen. Die Steuerfahnder:innen sind mitunter sehr erfahren, auch in der Gesprächsführung, und können Ihnen Informationen entlocken, die Sie eigentlich nicht preisgeben wollen. Auch auf Angebote der Ermittler:innen bezüglich milderer Strafe durch aktive Unterstützung und Auskünfte sollten Sie nicht eingehen. Das ist lediglich Taktik der Beweisfindung. Die Steuerfahndung ist nicht die Instanz, die im Anschluss über ein eventuelles Strafmaß richten wird. Einmal getätigte Aussagen können nur schwierig revidiert werden, sehr wohl können jedoch alle relevanten Auskünfte auch noch nachfolgend erteilt werden.

Mitunter nehmen an der Durchsuchung Durchsuchungszeuginnen und -zeugen passiv teil, um den Ablauf bezeugen zu können. Sie haben das Recht, deren Mitwirkung zu verweigern.

Konkrete Rechte und Pflichten im Rahmen der Durchsuchung

Während und zum Ende der Durchsuchung

Soweit die Durchsuchung in Ihren Räumlichkeiten stattfindet, haben Sie das Recht auf Anwesenheit. Die Ermittler:innen dürfen Sie nicht des Raumes verweisen. Hierbei sollten Sie jedoch nicht die Durchsuchung behindern. Ebenfalls sollten Sie keine Dokumente selbst heraussuchen, wenn dies nicht vereinbart wurde. Selbstverständlich dürfen keine Dokumente vernichtet werden. Die Vernichtung oder das Verstecken von Dokumenten kann als Verdunklungsgefahr ausgelegt werden und im schlimmsten Fall zu Untersuchungshaft führen. Die Steuerfahndung muss das Ende der Durchsuchung protokollieren. Ist dies erfolgt, dürfen keine weiteren Durchsuchungshandlungen mehr erfolgen. Hierfür wäre ein erneuter Durchsuchungsbeschluss erforderlich.

Beschlagnahmung von Dokumenten durch die Steuerfahndung

Es ist detailliert darüber Protokoll zu führen, welche Unterlagen beschlagnahmt wurden. Sie dürfen dieses Protokoll einsehen und sollten es auf Vollständigkeit prüfen. Ebenso sollten Sie eine Kopie der Protokolle sowie unverzichtbarer Unterlagen fordern.

Die Beschlagnahmung von Korrespondenz mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern oder Ärztinnen und Ärzten etc. (Personen, die dem Aussageverweigerungsrecht nach § 102 AO unterliegen) ist verboten. Grundsätzlich sollten alle Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden. Sie sollten stets darauf bestehen, dass diese von dem Ermittlungsteam beschlagnahmt werden, selbst wenn Sie die Dokumente eigenständig herausgesucht haben. Dies ist ebenfalls zu protokollieren und es ist zu empfehlen, das Protokoll dahingehend zu prüfen.

Sollten nicht beschlagnahmefähige Dokumente mitgenommen werden, können Sie die Versiegelung dieser fordern. Wird dieser Bitte nicht nachgekommen, sollten Sie das festhalten.

Rechte und Pflichten nach der Durchsuchung der Steuerfahndung

Wenn nicht dies bereits erfolgt, ist spätestens im Anschluss an die Durchsuchung der oder die Steuerberater:in bzw. der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin zu informieren. Je nach Ablauf der Durchsuchung und Schwere des Tatvorwurfs kann es hilfreich sein, ein detailliertes Gedächtnisprotokoll über den Ablauf, das Verhalten der Ermittler:innen und die durchsuchten oder beschlagnahmten Unterlagen anzufertigen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die Durchsuchung alleine, ohne Mitwirkung Ihrer Rechtsberatung, begleitet haben. In Abstimmung mit Ihrem oder Ihrer Steuerberater:in und Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin müssen Sie im Folgenden die Sachlage ermitteln und eine Strategie für den weiteren Verfahrensgang ausarbeiten.

Rechtliche Folgen einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung

Der Abschluss der Durchsuchung führt unmittelbar zu folgenden Rechtsfolgen:

  • Einleitung des Steuerstrafverfahren nach § 397 AO, wenn nicht bereits im Vorfeld erfolgt
  • Im Rahmen der Einholung von Auskünften und Unterlagen ist die Festsetzung von Zwangsmitteln unzulässig, sofern Sie sich damit selbst belasten könnten (§ 393 AO)
  • Eine ggf. strafbefreiende Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 Nr. 1d) AO nicht mehr möglich
  • Die Ablaufhemmung der Verjährung der betroffenen Steuerjahre tritt ein (§ 171 Abs. 5 AO)

Unsere Einschätzung

Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung kommt im Regelfall unerwartet. Umso wichtiger ist es, einen klaren Verstand zu bewahren und nicht in Hektik zu verfallen. Betroffene sollten sich kooperativ zeigen, jedoch auf Ihre Rechte bestehen. Das Wichtigste ist, umgehend den oder die Steuerberater:in bzw. Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zu informieren sowie von dem Verschwiegenheitsrecht Gebrauch zu machen.

Sollten Sie in diese unangenehme Situation kommen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir erarbeiten mit unseren kompetenten Berufskollegen eine Strategie, um Sie bestmöglich im Besteuerungs- und Strafverfahren zu vertreten.

Im nachfolgenden und abschließenden Teil dieser Reihe erfahren Sie, wie Sie eine Begegnung mit der Steuerfahndung durch das Abgeben einer wirksamen Selbstanzeige verhindern können.

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