4. Februar 2022
Referentenentwurf für das vierte Corona-Steuerhilfegesetz liegt vor
Inhaltsverzeichnis
- Begründung des Bundesministerium der Finanzen zum Gesetzesentwurf des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
- Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz – die wichtigsten geplanten Neuregelungen
- Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
- Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- Erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden
- Verlängerung der Investitionsfristen
- Steuererklärungen für 2020 mit Steuerberater:in: Verlängerung bis zum 31. August 2022 geplant
- Unsere Einschätzung
Die Bundesregierung hat für ein neues Steuerhilfegesetz in Zeiten der immer noch andauernden Corona-Krise einen Referentenentwurf vorgelegt. So soll also das vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen und zeitnah verabschiedet werden. Auch die Presse berichtet darüber. Die wichtigsten Erkenntnisse fassen wir hier für Sie zusammen.
*Update 17. Februar 2022: Das Bundeskabinett hat den Referentenentwurf am 16. Februar 2022 beschlossen. Der Gesetzesentwurf wird nun so in den Bundestag eingebracht. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Begründung des Bundesministerium der Finanzen zum Gesetzesentwurf des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
Aus dem Bundesministerium der Finanzen heißt es zum Gesetzesentwurf: „Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft müssen auch weiterhin beim Bewältigen der Folgen der Corona-Pandemie gestützt werden. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen.“
Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz – die wichtigsten geplanten Neuregelungen
Von den Arbeitgeber:innen aufgrund von bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer:innen gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Ob diese Regelung vorrangig Krankenhäuser betreffen soll oder dieses allgemein greifen soll, ist noch nicht ganz klar. Bislang gibt es eine Regelung für alle Arbeitnehmer:innen über den “Coronabonus” von 1.500 Euro.
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG) soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert werden.
Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Die seit dem Veranlagungsjahr 2020 geltende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 2022 verlängert werden. Aktuell können Steuerpflichtige pro Tag im Homeoffice fünf Euro als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben ansetzen. Pro Veranlagungsjahr sind das maximal 600 Euro.
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, gelten.
Die degressive AfA gilt derzeit für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021. Gewährt wird die degressive AfA in Höhe von 25 Prozent, maximal aber in Höhe des 2,5-fachen der linearen AfA.
Erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden
Die eingeführte erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden. Für die Veranlagungsjahre 2022 und 2023 soll der Höchstbetrag bei Anwendung des Verlustrücktrages auf 10 Millionen Euro bzw. auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden.
Verlängerung der Investitionsfristen
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
Steuererklärungen für 2020 mit Steuerberater:in: Verlängerung bis zum 31. August 2022 geplant
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2020 in beratenen Fällen (Steuerpflichtige werden von einem/einer Steuerberater:in betreut) soll nun um weitere drei Monate bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für die Jahre 2021 (bis zum 30. Juni 2023) und 2022 (bis zum 30. April 2024) verlängert werden.
Unsere Einschätzung
Mit dem Gesetzesvorhaben sollen Bürgerinnen, Bürger und die Wirtschaft um rund elf Milliarden Euro entlastet werden. Das ist ein enormer finanzieller Kraftaufwand des Staates. Allerdings scheint dieser Kraftaufwand nach wie vor notwendig zu sein. Das Bundeskabinett soll über den Entwurf am 16. Februar 2022 abstimmen. Danach folgt der weitere Weg durch den Bundestag.
Wir sind gespannt, welche Regelungen des Referentenentwurfs am Ende noch im endgültigen Gesetz landen werden und welche anderweitigen Regelungen vielleicht noch Berücksichtigung finden.
Es bleibt also spannend. Wir werden Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.
Falls Sie Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen haben, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!