15. Juli 2020

Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe NRW vorerst gestoppt

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Gestern veröffentlichte das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen eine Pressemitteilung mit einer guten Nachricht. Darin heißt es: Das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe  wird vorerst gestoppt.

In dieser Form war das Rückmeldeverfahren das dicke Ende einer unbürokratischen Soforthilfe, da es in den Details extrem kompliziert war – darauf haben wir auf unserem Blog deutlich hingewiesen. Jetzt spricht Minister Pinkwart in der Pressemitteilung davon, „die Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer sehr ernst zu nehmen“. Das legt nahe, dass sich das Ministeriums einem „Shitstorm“ ungeahnten Ausmaßes ausgesetzt sah. Dass das Rückmeldeverfahren Soforthilfe NRW  vorerst gestoppt wurde, ist aus unserer Sicht ein gutes Zeichen.

Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe NRW wird offenbar neu justiert

Das ist die noch viel bessere Nachricht des Tages: Der Protest zeigt Wirkung und die Regierung gesteht Fehler ein. Dass dem allseits gelobten, unbürokratischen Soforthilfe-Programm jetzt eine bürokratische Keule folgen sollte, durfte nicht sein. Offenbar haben Bund und Länder verstanden, denn sie waren auf dem besten Weg, ihre gute Reputation als Krisenmanager zu verspielen.

Diese Änderungen des Rückmeldeverfahrens zur Soforthilfe NRW erwarten wir

Der Wortlaut besagter Pressemitteilung spricht von „problematischen Abrechnungsvorgaben“. Wir sind weit davon entfernt, angesichts der 4,5 Milliarden ausgezahlter Zuschüsse jetzt Häme auszugießen. Wir begrüßen, dass der politische Dialog funktioniert und dass Bund und Länder jetzt eine Reformierung des Rückmeldeverfahrens angehen wollen.

Aus unserer Sicht wären einige Änderungen umzusetzen. Im Folgenden haben wir diese zusammengefasst. Die letzten beiden kursiv gehaltenen Änderungen hielten wir für sinnvoll. An deren praktische Umsetzung glauben wir indes nicht:

 

  • Nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckte Personalkosten müssen berücksichtigungsfähig sein.

 

  • Zeitweise gestundete Zahlungen (eingesparte Kosten) müssen nicht um die Stundungen gekürzt werden. Schließlich müssen Unternehmen die gestundeten Beträge tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zahlen.

 

  • Die Fahrzeugkosten sollen nicht um die individuellen Privatanteile zu kürzen sein, sondern müssten der Einfachheit halber in voller Höhe berücksichtigungsfähig sein. Oder zumindest nur nach Kürzung eines Pauschalabschlages, der für alle Unternehmen gleich ist.

 

  • Ersatzinvestitionen unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten müssten abzugsfähig sein, sofern der Geschäftsbetrieb sonst nicht fortgesetzt werden kann.

 

  • Generell wäre eine Abkehr vom Liquiditätsprinzip (Einzahlungen/Auszahlungen) hin zum ertragsabhängigen Prinzip analog der betriebswirtschaftlichen Auswertung (Erträge und Aufwendungen in den drei Monaten unabhängig vom zufälligen Eingang von Forderungen) wünschenswert, denn das wäre wirtschaftlich richtig und in der Praxis für die Erstellung der Verwendungsnachweise erheblich unbürokratischer. Aber das wird sicherlich nicht geändert.

 

  • Ein Unternehmerlohn oder die Personalkosten des nicht sozialversicherungspflichtigen angestellten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers sollten mit einem für alle Unternehmen gleichen Pauschalwert berücksichtigungsfähig sein. Dies wäre jedoch eine Abkehr des bisherigen Systems und ist daher nicht zu erwarten.
Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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