Schlussabrechnungen der Coronahilfen - So reagierten die Bewilligungsstellen bisher
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28. April 2023

Schlussabrechnungen der Coronahilfen – So reagierten die Bewilligungsstellen bisher

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Unternehmen müssen ihre Schlussabrechnungen der Coronahilfen bis zum 30.06.2023 einreichen. In Einzelfällen ist eine Verlängerung bis zum 31.12.2023 möglich. Dafür ist eine Antrag notwendig. Dieser muss bis zum 30.06.2023 eingereicht werden. Wie die Bewilligungsstellen auf die bislang eingereichten Schlussabrechnungen reagierten, erfahren Sie hier. 

Welche Erfahrungen haben wir bei den Schlussabrechnungen bisher gemacht?

Wir haben bereits einige Schlussabrechnungen erstellt und eingereicht. Die Arbeiten werden größtenteils bis zum 30.06.2023 abgeschlossen sein. Aber auch wir müssen aus verschiedenen Gründen in Einzelfällen eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragen.

Schlussabrechnungen werden in zwei Paketen erstellt. Paket 1 umfasst: 

  • die Überbrückungshilfen 1-3 
  • die Novemberhilfen 
  • und Dezemberhilfen. 

Paket 2 betrifft die 

  • Überbrückungshilfen 3plus 
  • und Überbrückungshilfen 4.

Die Bewilligungsstellen stellen nach Einreichung der Schlussabrechnungen viele, umfangreiche Fragen und fordern viele Unterlagen an. Von den Bewilligungsstellen der größten Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Bayern haben wir noch nichts gehört. Dort hat die Bearbeitung der Schlussabrechnungen noch nicht begonnen. Unsere Erfahrungen stammen aus den anderen Bundesländern.

Unternehmensverbünde stehen im Fokus. Die grundsätzliche Thematik haben wir schon einmal beleuchtet: Verbundene Unternehmen dürfen nur einen gemeinsamen Antrag auf Corona-Hilfen für alle verbundenen Unternehmen stellen. Zur Prüfung erfragen die Bewilligungsstellen Daten und Informationen 

  • bei der Finanzverwaltung 
  • bei den Handelsregistern 
  • und auch beim Transparenzregister. 

Das sorgt für inhaltliche Fragen.

Nach wie vor gilt: Ohne Schlussabrechnung müssten die beantragten Coronahilfen vollständig zurückgezahlt werden!

Schlussabrechnung Coronahilfen: Strenge Auslegung beim Unternehmensverbund

Die Auslegung der Bewilligungsstellen bei Unternehmensverbünden ist streng, das gilt besonders für familiäre Beziehungen. In den FAQ zu den Überbrückungshilfen heißt es: “Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Und es handelt sich um einen Unternehmensverbund, wenn zwei Unternehmen derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sofern sie ganz oder teilweise im selben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind”. Die Bewilligungsstellen werden größere Unternehmensverbünde definieren, als sie bislang in den Anträgen angenommen haben. Ob eine familiäre Beziehung alleine ausreichend ist, um eine „gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen“ anzunehmen, werden sicherlich die Gerichte klären. 

Es gibt die Ansicht, dass eine familiäre Beziehung nicht ausreichend ist. Denn dieses ließe sich nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) sowie Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) vereinbaren. Auch Art. 7 GrCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sprechen dagegen. Es müssten schon weitere Indizien und Verbindungen für die Annahme eines gleichgerichteten Interesses vorliegen. [siehe z.B. Hillemann/Ehls, DStR 5/2023, S. 226 ff.]

Besondere Nachfrage bei Umsatzeinbrüchen

Uns erreichen immer wieder Fragen der Bewilligungsstellen, ob die Umsatzeinbrüche in den Förderzeiträumen gegenüber den Referenzumsätzen aus 2019 tatsächlich auch coronabedingt sind. Denn nur coronabedingte Umsatzrückgänge werden berücksichtigt und führen zu einer Förderung. 

  • Saisonale oder geschäftsmodellinhärente Schwankungen,
  • Verschiebung von Zahlungseingängen,
  • Probleme bei Mitarbeiterrekrutierung,
  • oder wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art, wie zum Beispiel Liefer- und Materialengpässe oder Betriebsferien

sind keine coronabedingten Umsatzrückgänge.

Coronahilfen Schlussabrechungen: Was gilt bei Fixkosten?

Die angesetzten förderfähigen Fixkosten müssen allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein. Dies muss mit der Schlussabrechnung bestätigt werden. Manche Bewilligungsstellen fordern dafür im Nachgang noch einmal eine separate Bestätigung.

Einige Bewilligungsstellen stehen der zusätzlichen Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe kritisch gegenüber. Das könnte zu Problemen führen, wenn mit dem ursprünglichen Antrag nicht alle Kosten angegeben waren. Da Fixkostenpositionen nicht im Erstantrag stehen und der Bewilligungsstelle kein Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.

Nach den immer noch gültigen FAQ zu den einzelnen Überbrückungshilfen sollen Betriebe ihre förderfähigen Fixkosten in dem Fördermonat ansetzen, in dem diese fällig werden. Daran hat sich nichts geändert. Aber: Zahlreiche Bundesländer, wie beispielsweise Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz haben eine Vergabepraxis veröffentlicht, die vom sprachlichen Verständnis und der zivilrechtlichen Definition der Fälligkeit abweicht. In diesem Punkt gilt in einigen Bundesländern eine abweichende Auffassung als Vereinfachung. Das führt zu einem Flickenteppich an Regelungen, ähnlich wie bei den unterschiedlichen Gestaltungen der ersten Corona-Soforthilfen. Sie müssen also schauen, welche Auffassung in Ihrem Bundesland gilt.

Problem der Kosten für die prüfenden Dritten bei der Schlussabrechnung von Coronahilfen

Die Kosten der prüfenden Dritten sind im Rahmen der FAQ förderfähig. Unternehmen müssen in der Schlussabrechnung die fälligen Kosten berücksichtigen und im Zweifel auch durch eine Rechnung belegen.

Dadurch tritt ein großes Problem auf: Nachträglich können die Kosten, die wegen umfangreicher Rückfragen der Bewilligungsstellen nach Einreichung der Schlussabrechnungen anfallen, nicht mehr angesetzt werden. Die Überbrückungshilfen fördern sie also nicht mehr. Im Endeffekt müssen die antragstellenden Unternehmen diese Kosten dann komplett selbst tragen.

Unternehmen dürfen aber auch nur die angefallenen Arbeiten abrechnen und keine Schätzung der Folgekosten angeben. Das ist unbefriedigend für die antragstellenden Unternehmen, aber leider Stand der Dinge.

Unsere Einschätzung:

Die Rückfragen zu den eingereichten Schlussabrechnungen sind umfangreich und verursachen nachträglich einen immensen Aufwand. Es wird tatsächlich so schlimm, wie erwartet. Man gewinnt den Eindruck, dass der Bund durch die Bewilligungsstellen möglichst viele ausgezahlte Hilfsgelder wieder eintreiben will. Den Steuerzahlern wäre das sicherlich recht. Allerdings kann das für Unternehmen weitreichende Folgen bis hin zu Insolvenzen haben. Wir werden sehen, ob sich die ersten Erfahrungen im Laufe der Zeit bestätigen und die Bewilligungsstellen weiter so akribisch arbeiten.

Wir halten Sie auf dem Laufenden stehen wie immer für Fragen zur Verfügung.

Unsere bisherigen Artikel zu Schlussabrechnungen der Coronahilfen:

Aktueller Stand bei den Schlussabrechnungen der Coronahilfen 

Schlussabrechnung der Coronahilfen jetzt auch für das Paket 2 

Aktuelle Entscheidung: Fristverlängerung bei den Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen 

Start der Corona-Hilfe Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen 

Schlussabrechnung für die Coronahilfen ab sofort online einreichen 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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