21. Juli 2020
Schlussrechnung nach Umsatzsteuersenkung: Worauf Sie achten müssen
Die gesenkten Umsatzsteuersätze werfen Fragen auf. Worauf Sie bei der Schlussrechnung nach der Umsatzsteuersenkung achten sollten, erfahren Sie hier.
In den vergangenen Tagen fragten uns Unternehmer immer wieder nach der richtigen Behandlung von Umsatzerlösen. So erhielten wir auch von Herrn Martin Kuhn von der Firma Kirschbaum Bäder und Heizsysteme eine Anfrage nach der richtigen Darstellung in der Schlussrechnung unter Berücksichtigung bereits erhaltener Anzahlungen. Insbesondere dann, wenn die Leistung nach dem 30. Juni 2020 im 2. Halbjahr erbracht wird und der Unternehmer vor dem 1. Juli 2020 auf diese Leistung Anzahlungen mit 19% Umsatzsteuer vereinnahmt hat, herrscht in der Praxis große Unsicherheit.
Anhand eines theoretischen Beispiels erläutern wir die richtige steuerliche Behandlung und die zutreffende Darstellung in der Schlussrechnung sowie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Schlussrechnung nach Umsatzsteuersenkung anhand eines Beispiels
Ein Maschinenbauunternehmen hat für einen Kunden eine Maschine produziert und diese am 20. Juli 2020 an seinen Kunden ausgeliefert.
Für diese (Werk-)Lieferung gilt insgesamt der gesenkte Umsatzsteuersatz von 16%. Das Maschinenbauunternehmen stellt seinem Kunden eine Rechnung in Höhe von netto 120.000 Euro zuzüglich 16% Umsatzsteuer in Höhe von 19.200 Euro in Rechnung.
Zuvor hatte das Unternehmen seinem Kunden folgende Anzahlungen in Rechnung gestellt und diese auch bereits vereinnahmt:
Im Mai: 60.000 Euro zzgl. 19% USt in Höhe von 11.400 Euro = brutto 71.400 Euro
Im Juni: 40.000 Euro zzgl. 19% USt in Höhe von 7.600 Euro = brutto 47.600 Euro
Darauf muss das Unternehmen nach der Umsatzsteuersenkung achten
Die (Werk-)Lieferung unterliegt dem ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz von 16%. Diesen Steuersatz hat das Unternehmen nun in seiner Schlussrechnung zu berücksichtigen. Dabei muss es darauf achten, die bereits vereinnahmten Anzahlungen in zutreffender Art abzuziehen.
Für die zutreffende Darstellung der Schlussrechnungen lässt die Finanzverwaltung verschiedene Varianten zu, die sie in ihrem Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 14.8 Absätze 7 bis 11 aufführt. Eine Möglichkeit der Darstellung der Endrechnung sieht so aus:
Trotz Umsatzsteuersenkung: Sie müssen Ihre Anzahlungsrechnungen nicht korrigieren
Der leistende Unternehmer muss weder seine Anzahlungsrechnungen noch seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Mai und Juni berichtigen, in denen er die Anzahlungen vereinnahmt hat.
Vielmehr erfasst der leistende Unternehmer die Schlussrechnung in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Juli und meldet folgende Beträge an:
Die entsprechenden Eintragungen werden nach Ablauf des Jahres 2020 in die Zeilen 38 oder 41 der Umsatzsteuererklärung übernommen.
Unsere Empfehlung zur Schlussrechnung nach Umsatzsteuersenkung
Schon vor der Umsatzsteuersenkung hatten die Unternehmen große Sorgfalt auf die richtige Faktura ihrer Schlussrechnungen zu legen und erhaltene Anzahlungen entsprechend der Vorgaben der Finanzverwaltung abzusetzen.
Dies gilt natürlich auch für die aktuelle Rechnungsschreibung vor dem Hintergrund der Umsatzsteuersenkung. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter hier im Rahmen von Betriebsprüfungen genau hinschauen werden.
Denn: Weist der leistende Unternehmer in seinen (End-)Rechnungen eine höhere Umsatzsteuer aus als sich bei zutreffender Anwendung der Umsatzsteuersätze von 16% beziehungsweise 5% ergibt, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach § 13a Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Leistungsempfänger hat im Übrigen in Höhe des unzutreffend überhöhten Steuerausweises keinen Vorsteuerabzug.
Dies sollten die Unternehmer in den nächsten Wochen im Blick haben, im Zweifelsfall können Sie falsche Rechnungen berichtigen.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.