6. Mai 2020

Alle Details in der Übersicht: Schutzschirm für Zahnärzte und Physiotherapeuten tritt in Kraft

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Inhaltsverzeichnis

Der angekündigte Schutzschirm für Zahnärzte und Physiotherapeuten tritt in Kraft. Wir liefern Ihnen alle Informationen im Detail.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 4. Mai eine Verordnung erlassen, die kurzfristige Liquiditätshilfen für Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Heilmittelerbringer (insbesondere für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten) vorsieht.

Diese ist seit dem 5. Mai in Kraft getreten. Wir hatten bereits vor einiger Zeit über die Absicht berichtet. Nun hat der Bund den angekündigten Rettungsschirm gespannt.

Allerdings wurden die Hilfen für Heilmittelpraxen und Zahnärzte unterschiedlich gestaltet.

Für die Zahnärztinnen und Zahnärzte bedeutet das eine Benachteiligung.

Der Schutzschirm für Physiotherapeuten

An wen richtet sich der Schutzschirm für Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer?

Der Schutzschirm richtet sich an Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer. Als Heilmittel gelten Leistungen, die auch von Angestellten – und ohne zwangsläufige Kontrolle des Praxisinhabers – ausgeführt werden und nicht ständig durch diesen überprüft werden kann.

Wie hoch sind die Leistungen des Schutzschirms für Physiotherapeuten?

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Datum der Zulassung der Praxis.

Praxen, die vor dem 1. Oktober 2019 zugelassen wurden, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 % ihrer im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen sind mit eingeschlossen.

Erfolgte die Zulassung der Praxis zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2019, beträgt die Hilfe ebenfalls 40 % der abgerechneten Vergütung – mindestens aber 4.500 Euro.

Erfolgte die Zulassung der Praxis nach dem 31. Dezember 2019, beträgt die Hilfe als jeweils abgestufte Einmalzahlung:

  • 4.500 Euro für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 zugelassen worden ist,
  • 3.000 Euro für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2020 zugelassen worden ist, und
  • 1.500 Euro für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 zugelassen worden ist.

Muss ich die Leistungen des Schutzschirms für Physiotherapeuten zurückzahlen?

Sie müssen diese Hilfe nicht zurückzahlen.

Beeinflussen Leistungen des Schutzschirms für Physiotherapeuten Ansprüche auf andere Leistungen wie das Kurzarbeitergeld?

Es erfolgt keine Verrechnung mit anderen finanziellen Hilfen.

Ansprüche der Praxen auf Zahlung von Kurzarbeitergeld werden durch die Ausgleichszahlung nicht berührt.

Wie beantrage ich den Schutzschirm für Physiotherapeuten?

Die genauen Details zum Antragsformular und zu den konkreten Umsetzungsschritten muss der GKV-Spitzenverband nun bestimmen. Diese Regelungen müssen spätestens am 15. Mai 2020 vorliegen.

Ein einfacher Antrag soll ausreichen, damit die Zahlungen bis zum Monatsende in den Praxen ankommen. Allerdings dürfen Sie diese Anträge erst ab dem 20. Mai 2020 bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes einreichen. Alle vor diesem Datum eingereichten Anträge bearbeiten die Krankenkassen nicht. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 30. Juni 2020.

Da die Krankenkassen die Ausgleichszahlungen vermutlich automatisiert an die dem Institutionskennzeichen (IK) hinterlegte Bankverbindung überweisen, sollten Sie vorab kurz prüfen, ob die dort hinterlegte Bankverbindung noch aktuell ist.

Darüber hinaus ist für Hygienemaßnahmen eine Kostenpauschale mit 1,50 Euro je Verordnung verankert. Diese können Sie im Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis 30. September 2020 für jede Heilmittelverordnung zusätzlich gegenüber den Krankenkassen geltend machen.

Der Schutzschirm für Zahnärzte

Die Regelung der Hilfen für Zahnärztinnen und Zahnärzte sieht – im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf – ausschließlich kurzfristige Liquiditätshilfen vor.

Wie hoch sind die Leistungen des Schutzschirms für Zahnärzte?

Konkret regelt die nun erlassene und in Kraft getretene Verordnung für das Jahr 2020 eine Abschlagszahlung von 90 % der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019. Es sei denn, die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung widerspricht gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 schriftlich.

Sollte die Abschlagszahlung die abgerechneten Leistungen übersteigen, ist der übersteigende Betrag in den Jahren 2021 und 2022 vollständig auszugleichen.

Muss ich die Leistungen des Schutzschirms für Zahnärzte zurückzahlen?

Die Leistungen müssen Sie quasi vollständig zurückzahlen, denn es erfolgt eine vollständige Anrechnung auf die zu erwartenden Vergütungen.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) kritisiert das: „Von einem Schutzschirm kann jetzt jedenfalls keine Rede mehr sein, da der Vertragszahnärzteschaft lediglich ein Kredit gewährt wird, der in den nächsten zwei Jahren mit viel Bürokratieaufwand vollständig zurückgezahlt werden muss. Damit werden die wirtschaftlichen Folgen der Krise für die zahnärztlichen Praxen nur nach 2021 und 2022 verlagert. Mit dieser Verordnung erfahren die Zahnärzte mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Vergleich zu den Ärzten und selbst zu Heilmittelversorgern eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung und Herabwürdigung.“

Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft bis zum 15. Oktober 2020 die Auswirkungen der Regelungen auf die wirtschaftliche Situation der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Ob es dann Anpassungen gibt, bleibt abzuwarten.

Wie beantrage ich den Schutzschirm für Zahnärzte?

Wie und wann diese Regelungen nun konkret umgesetzt werden, ist bislang nicht bekannt geworden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Schutzschirm für Ärzte und Physiotherapeuten gilt nur für Umsätze mit gesetzlichen Krankenkassen

Die Ausgleichszahlungen gibt es nur für die Umsätze mit den gesetzlichen Krankenversicherungen. Aufgrund der begrenzten Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung kann das Bundesministerium für Gesundheit nicht weiterführende Hilfen auch für Umsätze mit Privatversicherten oder mit Unfall- und Rentenversicherungen regeln.

Über Leistungen für die Unfallversicherung und die Rentenversicherung sollen mit den Trägern dazu Gespräche beginnen, sobald die Regelungen mit den gesetzlichen Krankenkassen umgesetzt sind.

Hilfen für Leistungen an Privatzahler, insbesondere also Beamte und sonstige Privatpatienten, müssten mit den Trägern der privaten Krankenversicherung vereinbart werden; allerdings scheint es hier keine Einigungsmöglichkeit zu geben.

Unsere Einschätzung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat von dem ursprünglichen Plan abweichende Maßnahmen zur Hilfe erlassen.
Zum einen gibt es für die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten einen echten, nicht rückzahlbaren Zuschuss für die ausgefallenen Umsätze. Zahnärzte hingegen erhalten lediglich eine Abschlagszahlung als eine Art Kredit gewährt.

Das wird sicherlich zu einer großen Unzufriedenheit in der Zahnärzteschaft führen. Inwieweit die entsprechenden Verbände und sonstigen Interessengruppen gegensteuern können, bleibt abzuwarten.

Über die genauen Abläufe und Vorgaben zur Beantragung der verschiedenen Hilfen ist aktuell noch nichts bekannt. Wir werden für Sie weiter die aktuellen Meldungen im Auge behalten und werden Sie über Neuigkeiten direkt informieren.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Ihre Fragen und Anmerkungen gerne zur Verfügung.

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