21. April 2020

Schutzschirmverfahren als Alternative zu Hilfskrediten

Inhaltsverzeichnis

Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Insolvenzplan bieten sinnvolle Lösungsansätze für eine finanzwirtschaftliche Sanierung. Wir stellen Ihnen das Schutzschirmverfahren als Alternative zu Hilfskrediten vor.

Es gibt diverse Maßnahmen, die Unternehmen in der Krise helfen. In den vergangenen Wochen haben wir Ihnen auf unserem Blog verschiedene Möglichkeiten vorgestellt. Neben dem KfW-Schnellkredit können Sie beispielsweise die Stundung Ihrer Steuervorauszahlungen oder der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Auch eine Stundung von Miet- und Pachtzahlungen ist in der Krise möglich.

Diese Maßnahmen können kurzfristig Liquidität sichern und sind daher geeignete Kriseninstrumente.

Stundungen bedeuten höhere Belastungen nach der Krise

Allerdings sind die gestundeten Gelder mittel- bis langfristig natürlich zu zahlen.

Das bedeutet zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Belastung bedeuten, da Sie die gestundeten Beiträge dann gemeinsam mit neu angefallenen entrichten müssen.

Diese Doppelbelastung können Sie sich sparen, wenn Sie ein Schutzschirmverfahren nutzen. Wir stellen das Schutzschirmverfahren als Alternative zu Hilfskrediten vor.

Restrukturierung als Ausweg

Die aktuellen Hilfsmaßnahmen beschränken sich überwiegend auf die Beschaffung von Liquidität. Einige Unternehmen können die Mittel für die in Corona-Zeiten zusätzlich aufgenommen Darlehen möglicherweise zukünftig aber gar nicht erwirtschaften. Für Unternehmer und Management stellt sich daher die Frage, was nach der akuten Krise mit der Rückführung der Hilfskredite geschieht.

Finanzwirtschaftliche Restrukturierungsmaßnahmen werden dabei zukünftig eine größere Rolle spielen. Schutzschirm, Eigenverwaltung und Insolvenzplan bieten sich als geeignete Instrumente für die Umstrukturierung der Passivseite (Eigen- und Fremdkapital des Unternehmens) zum Erhalt des Unternehmens an.

Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, die Sanierungswerkzeuge des Insolvenzverfahrens zu nutzen, ohne die Kontrolle über das Unternehmen auf einen Insolvenzverwalter zu übertragen.

Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung

Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren ist nur zulässig, wenn das Unternehmen noch nicht akut zahlungsunfähig ist, sondern die Zahlungsunfähigkeit lediglich droht.

Das Schutzschirmverfahren erlaubt es in Abstimmung mit den beteiligten Gläubigern, innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, das in Zusammenarbeit von dem Unternehmen, dem Sachwalter und dem Gericht innerhalb eines kurzen Zeitraumes umgesetzt werden kann.

Eigenverwaltung

Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist die Eigenverwaltung möglich.

Im Eigenverwaltungsverfahren gelten die zeitlich engen Vorgaben des Schutzschirmverfahrens nicht. Es ist auch möglich, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, weil beispielsweise Kontokorrentlinien (eingeräumter Kreditrahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen) erschöpft, staatliche Hilfen nicht geflossen oder Kunden ebenfalls in Schieflage geraten sind.

Unterschiede zwischen Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren

Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung unterscheiden sich vom klassischen Regelinsolvenzverfahren dadurch, dass das Management die Steuerung des Unternehmens und auch des gesamten Sanierungsprozesses in den Händen behält. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt, die Gesellschafter behalten ihre Kontroll- und Gestaltungsrechte. Ein Insolvenzverwalter wird nicht eingesetzt.

Der gerichtlich bestellte Sachwalter überwacht lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die operativen Entscheidungen trifft weiterhin das Management, das sich dabei von eigenen Sanierungsexperten unterstützen lässt.

Liquiditätsentlastung durch Insolvenzgeld

Bereits unmittelbar nachdem das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung beziehungsweise das „Schutzschirmverfahren“ angeordnet hat, liegen regelmäßig auch die Voraussetzungen für die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes vor.

Die Zusammenarbeit mit spezialisierten Banken kann die Zahlungen bereits ausstehender beziehungsweise in den nächsten Monaten fälliger Netto-Löhne und -Gehälter innerhalb weniger Tage sichern. Dazu sind die sonst obligatorische Bankprüfung oder zusätzliche Sicherheiten nicht nötig.

Das Insolvenzgeld deckt dabei, anders als das Kurzarbeitergeld, 100 % der Nettolohnsumme ab. Die Rückführung des Darlehens erfolgt nach Verfahrenseröffnung zwischen Bank und Bundesagentur für Arbeit. Das Unternehmen ist von Lohn- und Gehaltszahlungen entlastet und gewinnt so spürbar Liquidität.

Reduzierung von Dauerschuldverhältnissen

Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann das Unternehmen im Schutzschirmverfahren oder in der Eigenverwaltung wählen, welche Verträge es erfüllen und. welche es nicht erfüllen möchte. So kann es sich kurzfristig von den Verpflichtungen aus unvorteilhaften Verpflichtungen sowie unrentablen Projekten entledigen.

Weiterhin schaffen kürzere Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen sowie die spezifischen Regelungen zum Interessenausgleich und Sozialplan oft Raum für gebotene Anpassungen und Nachverhandlungen mit Arbeitnehmern und Betriebsräten.

Insolvenzplan

In beiden Fällen erarbeitet das Management gemeinsam mit seinen Beratern ein Sanierungskonzept für das Unternehmen, das in den Insolvenzplan einfließt.

Nutzen des Insolvenzplans

Der Insolvenzplan dient der Darstellung der wirtschaftlichen Ausgangslage des Unternehmens und regelt in seinem gestaltenden Teil die rechtlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Sanierungsmaßnahmen, die Befriedigungsquoten der jeweiligen Gläubigergruppen und die Voraussetzungen für die Beendigung des Verfahrens.

Die Gläubiger stimmen in den vorgegebenen Gruppen über den eingereichten Insolvenzplan ab, den ein Gericht anschließend bestätigt.

Verbindlichkeiten lassen sich so, auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger, nachhaltig und rechtssicher regulieren.

Regelungen des Insolvenzplans

Die Regelungen des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans sind für alle Gläubiger bindend.

In den meisten Fällen wird das Unternehmen in der bestehenden Eigentümer- bzw. Gesellschafterstruktur erhalten bleiben. In anderen Fällen treten neue Gesellschafter in das Unternehmen ein, indem beispielsweise sogenannte Debt-Equity-Swaps Schulden in Beteiligungen umwandeln oder neue Investoren einsteigen.

Das Unternehmen erarbeitet den für die jeweilige Situation passenden Lösungsansatz dabei selbst.

Asset-Deal als greifbare Alternative

Kommt ein Insolvenzplan nicht zu stande, bietet die Übernahme des gesamten, bereits im Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahrens restrukturierten, Geschäftsbetriebes oder von profitablen Betriebsteilen im Wege eines Asset-Deals oft eine greifbare Alternative.

Eine zu diesem Zweck neu gegründete Gesellschaft kauft mit Zustimmung des Sachwalters und der Gläubigerversammlung die wesentlichen Assets. Die neue Gesellschaft haftet nicht für alte Verbindlichkeiten und der gezahlte Kaufpreis kommt den Gläubigern der alten Gesellschaft zu Gute.

Ausblick

Die finanzwirtschaftliche Sanierung unter dem Schutzschirm oder in der Eigenverwaltung wird zur Umstrukturierung der Passivseite an Bedeutung gewinnen.

Dies gilt sowohl für operativ gesunde Unternehmen, die keine leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen benötigen, als auch für Unternehmen, die die aktuelle Situation als Chance für eine nachhaltige Neuausrichtung erkennen.

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