29. Mai 2020

Senkung der Umsatzsteuer für Speisen: Darauf sollten Gastronomen im Vorfeld achten

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Inhaltsverzeichnis

Der Bund hat eine Senkung der Umsatzsteuer für Speisen im Haus beschlossen, um Gastronomiebetriebe zu unterstützen. Das erfordert in den Betrieben allerdings Vorbereitung. Wir erklären, worauf Gastronomen achten sollten.

Restaurants waren durch Schließungen in der Corona-Krise hart getroffen. Die Wiedereröffnung erfolgt nur unter strengen Auflagen. Dementsprechend werden die alten Umsatzniveaus meist noch nicht wieder erreicht. Zur Abfederung der Auswirkungen hat der Bund die Senkung der Mehrwertsteuer in der Zeit der Wiedereröffnung beschlossen.

Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 hat der Bund eine Senkung der Umsatzsteuer für Speisen von 19 auf 7 Prozent beschlossen. Damit entfällt die Unterscheidung zwischen dem Verzehr vor Ort und der Mitnahme von Speisen.

Update: Aufgrund des neuen Konjunkturprogramms der Bundesregierung sinkt der Steuersatz auf Speisen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 5 Prozent. Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 steigt dieser dann auf 7 Prozent. Ab dem 1. Juli 2021 würde der normale Steuersatz auf Speisen mit 19 Prozent wiederhergestellt werden.

Für uns war die aktuell beschlossene Senkung der Umsatzsteuersätze eine Überraschung. In den vergangenen Jahren tat sich die Politik gerade mit diesem Thema sehr schwer. Es war schon zäh, Güter sinnvoll dem Katalog des ermäßigten Steuersatzes zuzuordnen und bestehende Regelungen zu überprüfen – und das, obwohl genau dies ein öffentlich erklärtes politisches Ziel war. Viel passiert ist trotzdem nichts. Und jetzt plötzlich das.

Die Senkung gilt ausdrücklich nicht für Getränke. Viele Gastronomen können so Umsatzverluste ausgleichen. Doch die Betriebe müssen einige Vorkehrungen treffen, die wir in einer kurzen Checkliste zusammengestellt haben.

Elektronische Kassen umprogrammieren

Sie müssen Ihre elektronischen Kassen umprogrammieren, indem Sie Speisen den neuen Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zuordnen.

Die Umprogrammierung sollten Sie frühzeitig vorbereiten. Insbesondere dann, wenn Sie dafür externe Techniker ins Haus holen müssen.

Denn entsprechende Spezialisten werden im Zuge der Senkung der Umsatzsteuer für Speisen viel zu tun haben.

Denken Sie bitte daran, dass die Umprogrammierung der Kasse aus steuerrechtlichen Gründen zwingend zu dokumentieren ist. Die entsprechenden Protokolle müssen Sie Ihrer Kassendokumentation beifügen. Andernfalls würden Sie bei einer Kassennachschau des Finanzamts nicht den Anforderungen entsprechen.

Aus genau diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die Umprogrammierung von entsprechendem Fachpersonal durchführen zu lassen.

Bons anpassen

Auf Ihren Bons und Rechnungen sollten Sie die Umsatzsteuersätze anpassen. Dort müssen zukünftig 7 Prozent für Speisen und 19 Prozent für Getränke ausgewiesen sein.

Analog zur Umprogrammierung der Kassen sollten Sie entsprechende Vordrucke prüfen.

Denn wenn weiterhin Formulierungen wie “Alles inkl. 19 % Mehrwertsteuer” auftauchen oder aber für Speisen generell 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen sind, sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass dann der (falsche) höhere Steuersatz anzuwenden und abzuführen ist. Folglich würde Ihnen 12 Prozent Marge verloren gehen. Denn die Senkung des Steuersatzes wird im Regelfall nicht an den Kunden durch Preissenkung weitergegeben.

Speisekarten und die Homepage anpassen

Viele Gastronomiebetriebe haben auch auf den Speisekarten und der Homepage die Höhe der Umsatzsteuer vermerkt. Möglicherweise haben Sie die auch bei Ihren Angebotsschreiben, Ihren Flyern oder Plakaten angegeben.

Daher sollten Sie auch Ihre Speisekarten, Ihre Homepage und Ihre sonstigen Veröffentlichungen überarbeiten.

Unsere Einschätzung

Bitte nehmen Sie die erforderlichen Maßnahmen nicht auf die leichte Schulter und organisieren Sie die Anpassungen rechtzeitig, um von der Umsatzsteuersenkung zu profitieren.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Bruno Höveler

COO, CTO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V)

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