25. November 2020

Neue Infos zum Rückmeldeverfahren und zur Rückzahlung der Soforthilfe NRW veröffentlicht

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Über das pausierte Rückmeldeverfahren konnten Sie sich auf unserem Blog bereits informieren. Wir hatten Ihnen dazu einen Einblick in unsere Kommunikation mit dem Land NRW geliefert. Nun gibt es neue Infos: Das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe NRW startet wieder im Frühjahr 2021.

In kurzen FAQ hat das Wirtschaftsministerium einige Fragen beantwortet. Wir fassen die neuen Infos zum Rückmeldeverfahren und zur Rückzahlung der Soforthilfe NRW zusammen und erklären, was Unternehmer:innen nun wissen sollten.

Rückzahlung Soforthilfe NRW noch 2020 steuerlich geltend machen

Viele Unternehmer:innen äußerten den Wunsch, dass das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe NRW wieder startet. Dem entspricht das Land nun offenbar. Alle Soforthilfe-Empfänger:innen erhalten noch Ende November eine E-Mail. In der E-Mail wird erklärt, wie alle die, die es möchten, noch in diesem Jahr zu viel erhaltene Mittel zurückzahlen und steuerlich abrechnen können.

Klar ist: Die Zuschüsse des Staates zur Soforthilfe müssen Sie im Jahr 2020 als Einnahme versteuern. Das gilt bei den Ertragsteuern (Körperschaft-, Einkommen-, Gewerbesteuer), allerdings nicht bei der Umsatzsteuer. Wenn Sie also noch in diesem Jahr Rückzahlungen zur Soforthilfe leisten, können Sie Ihre Steuerlast senken.

Doch zahlen Sie nicht zuviel zurück. Denn einmal zurückgezahlte Soforthilfebeiträge werden nicht wieder zurückerstattet. Wenn sich also nachträglich herausstellen sollte, dass die Rückzahlung doch zu hoch war, ist das Geld weg.

Prüfen Sie also genau, ob Sie schon in 2020 zurückzahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Sie beispielsweise nicht antragsberechtigt waren. Oder ob Sie zurückzahlen wollen, um Steuern zu sparen. Eine Rückzahlung im Jahr 2021 mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn dann erst in 2021. Das bietet eine zusätzliche Gestaltungsmöglichkeit.

Geplant ist, dass das Ganze über einen Link in der Mail zur „Berechnungshilfe” samt Rückmelde-Formular funktioniert. Doch Vorsicht: Die korrekte Mail-Adresse wird „noreply@soforthilfe-corona.nrw.de” lauten.

Auf E-Mails mit anderer Absenderadresse sollten Sie nicht reagieren!

Rückmeldeverfahren Soforthilfe NRW im Frühjahr 2021

Das reguläre Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe NRW wird im Frühjahr 2021 wieder aufgenommen. Sollten Sie also nicht zu den Unternehmer:innen gehören, die die Soforthilfe NRW noch 2020 steuerlich abschließen möchten, müssen Sie erst einmal nichts tun.

Wir informieren Sie auf dem Blog natürlich rechtzeitig über etwaige Entwicklungen.

Rückzahlung Soforthilfe NRW bis Herbst 2021

Die Möglichkeit einer Rückzahlung wird das Land Unternehmer:innen bis Herbst 2021 einräumen. So ist es laut aktuellen Infos des Wirtschaftsministeriums in Düsseldorf geplant.

Unsere Einschätzung zu den Infos zum Rückmeldeverfahren und zur Rückzahlung der Soforthilfe NRW

Die Landesregierung bietet mit der neuen Vorgehensweise einen großen Handlungsspielraum an Möglichkeiten. Darüber hinaus sollten Sie sich aber auch bewusst sein, dass Sie nachträglich überprüfen müssen, ob Sie überhaupt dem Grunde nach antragsberechtigt waren. Hierzu verweisen wir auch noch einmal gerne auf die Gefahren des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der Soforthilfe und der Überbrückungshilfe hin.

Prüfen Sie also genau, was Sie im Rahmen der Rückmeldung und Rückzahlung der Soforthilfe NRW tun möchten. Wir stehen Ihnen dabei als Ideengeber und Sparringspartner gerne zur Verfügung.

Neben der Antragstellung von Anträgen zur Überbrückungshilfe und der Novemberhilfe bieten wir Ihnen unsere Expertise im Rahmen der Rückmeldungen bei der Soforthilfe an. Melden Sie sich dazu einfach bei uns.

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