22. Januar 2021

Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2020 bis Juni 2021 stunden

Kategorien: Unkategorisiert

Den Rundschreiben vom 17. November 2020,  17. Dezember 2020, 19. Januar 2021, 11. März 2021* 20. April 2021, 19. Mai 2021 und 18. Juni 2021** des GKV Spitzenverbandes lässt sich entnehmen, dass die zinslose Stundung ohne Sicherheiten unter bestimmten Voraussetzungen jetzt für den Entgeltabrechnungszeitraum bis Juni 2021** gewährt werden können. Für die Monate Januar bis Juni 2021 ist das auf Antrag  längstens bis zum Fälligkeitstermin für die Beiträge des Monats Juli 2021, also dem 28. Juli**, möglich. Grund dafür sind die aktuellen Entwicklungen bei der Corona-Pandemie sowie die immer noch verzögerten Auszahlungen der Corona-Hilfen. Die bekannten Voraussetzungen gelten weiterhin. Was Sie zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge wissen müssen, finden Sie hier.

*Update 18. März 2021

**Update 24. Juni 2021

Diese Voraussetzungen müssen zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge gegeben sein

Den Antrag auf Beitragsstundungen finden Sie hier. Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unternehmer:innen müssen zunächst die bereitgestellten Wirtschaftshilfen, inklusive Kurzarbeitergeld nutzen. Vor den Stundungsanträgen müssen Wirtschaftshilfen beantragt werden.
  • Der Antrag kann nur über das Antragsformular gestellt werden.
  • Sie benötigen keine Sicherheitsleistung für die Stundungen.
  • Stundungszinsen fallen nicht an.
  • Es besteht die Möglichkeit, bereits bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die aktuell nicht oder nur teilweise erfüllt werden können, nachzujustieren.

Auf Antrag des vom Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Ist-Monate Januar bis Juni 2021** gestundet werden. Unternehmen müssen die Beiträge dann erst zum Fälligkeitstermin des Monats Juli 2021** (** 28. Juli 2021)  zahlen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar, Februar, März* sowie April und Mai** 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Juni** 2021 weitgehend zugeflossen sind.

Gestundete Beiträge für den Monat November 2020 werden zum regulären Beitragstermin Januar fällig, weil die Novemberhilfen auch trotz Verzögerung bis dahin ausgezahlt sein sollten.

Gestundete Beiträge für den Monat Dezember 2020 können längstens bis zum Fälligkeitstermin für die Beiträge des Monats Februar 2021 gestundet werden.

Gestundete Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2021 können längstens bis zum Fälligkeitstermin für die Beiträge des Monats Juli 2021 gestundet werden.**

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit

Hat ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragt, endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge für November und Dezember 2020 sowie Januar, Februar, März*, April** und Mai** 2021, sobald die Erstattung der Bundesagentur für Arbeit auf den Konten des Unternehmens ist. Die Weiterleitung sollte dann unverzüglich erfolgen.
Die Stundung betrifft sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile. Eine Beitragsstundung zu einzelnen Versicherungszweigen ist nicht möglich. Möglich ist aber, nur einen Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags stunden zu lassen. Der Stundungsantrag sollte bereits vor Fälligkeit der jeweiligen Beiträge bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht sein.

Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge begründen 

Sie müssen darlegen, dass das Einziehen der vollständigen Sozialversicherungsbeiträge mit erheblichen Härten für Sie als Arbeitgeber:in verbunden ist. Dazu gehört in der aktuellen Situation, dass Sie sich als Arbeitgeber:in durch den Shutdown in Liquiditätsschwierigkeiten befinden und /oder erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben. Sie sollten belegen, dass Sie die angekündigten Wirtschaftshilfen beantragt aber noch nicht erhalten haben. Wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Sie alle anderen Möglichkeiten der Liquiditätsbeschaffung ausgeschöpft haben.

Können auch freiwillig versicherte Selbstständige ihre Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen? 

Ja, auch Selbstzahler:innen können ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stunden lassen. Sie sollten aber prüfen, ob nicht eine Beitragsreduzierung das bessere Mittel ist. Aktuell dürfen Krankenkassen statt Einkommensteuerbescheiden auch andere Nachweise über eine geänderte finanzielle Situation von Selbstständigen akzeptieren. Das sind zum Beispiel Erklärungen eines Steuerberaters, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder glaubhafte Erklärungen über erhebliche Umsatzeinbußen.
Vor einer Stundung sollten freiwillig versicherte Selbstständige Kontakt zu ihrer Krankenkasse aufnehmen, da auch eine Beitragsermäßigung möglich sein könnte.

Unsere Einschätzung

Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge sollte unseres Erachtens die letzte Möglichkeit sein, um kurzfristig Liquiditätsabflüsse zu vermeiden. Erst einmal sollten Sie alle anderen Maßnahmen prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Denken Sie bitte daran, dass eine Stundung nicht bedeutet, dass die Beitragsverpflichtung wegfällt. Lediglich die Zahlungsfrist wird hier auf maximal den 28. Juli 2021** verschoben. Dann hat die Zahlung zu erfolgen. Sorgen Sie bitte dann für ausreichende Liquidität. Es ist nicht sicher, ob weitere Stundungen dann möglich sein werden.

Haben Sie Fragen, kontaktieren Sie uns.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Abbildung eines digitalen Dokuments mit einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), bestehend aus dem Länderkürzel „DE“ und einer Zahlenfolge.

    Ab 1. November 2024 soll in Deutschland die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) eingeführt werden. Diese neue Identifikationsnummer soll dazu beitragen, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und die Konsistenz von Daten zu erhöhen. Hier erfahren Sie alles Wesentliche zur bevorstehenden Einführung der W-IdNr. und was [...]

    Lars Rinkewitz

    11. Jul 2024

  • Beitragsbild zur Pauschalversteuerung von Arbeitslohn und deren Auswirkungen auf die Sozialversicherungsfreiheit.

    Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von 110,00 Euro pro Feier und pro Person, steuerfrei- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.   Pauschalversteuerung des Arbeitslohns führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung  Darüber [...]

    Meike Ringel

    14. Jun 2024

  • Effiziente Arbeitszeiterfassung: Umsetzung und Kontrolle für Arbeitgeber:innen

    Erfahren Sie, wie Sie die Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung rechtssicher umsetzen und von den Möglichkeiten der Gestaltung profitieren. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Was das BAG entschieden hat Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung sorgte im Herbst 2022 für Aufsehen. Nun [...]

    Jens Bühner

    01. Feb 2023