30. November 2022
Spanisches Immobilienrecht – diese Änderungen sind geplant
Inhaltsverzeichnis
- Spanisches Immobilienrecht: Hintergrund zu den geplanten Änderungen
- Die spanische Vermögenssteuer
- Warum wird eine Änderung des spanischen Immobilienrechts vorgeschlagen?
- Spanisches Immobilienrecht – die Änderung im Detail
- Wie wahrscheinlich ist die Gesetzesänderung und wann wird die Reform beschlossen?
- Unsere Einschätzung
Es soll Änderungen beim spanischen Immobilienrecht geben. Dazu wurde nun ein Änderungsantrag zur spanischen Vermögenssteuer vorgelegt. Was Sie wissen müssen, wenn Sie Immobilien in Spanien besitzen oder erwerben möchten, lesen Sie hier.
Spanisches Immobilienrecht: Hintergrund zu den geplanten Änderungen
Der spanische Gesetzgeber veröffentlicht am 10. November 2022 einen Änderungsantrag zum spanischen Haushaltsgesetz 2023. Der Änderungsantrag sieht unter anderem vor, Anteile an Gesellschaften der Vermögenssteuer zu unterwerfen, deren Gesellschaftsvermögen hauptsächlich aus spanischen Immobilien besteht.
Die spanische Vermögenssteuer
Die spanische Vermögenssteuer (Impuesto Sobre el Patrimonio / IP) ist eine laufende Steuer, die durch die spanischen Steuerbehörden erhoben wird. Die Vermögensteuer wird seit 2011 auf das in Spanien befindliche Nettovermögen von natürlichen Personen erhoben. Vom Nettovermögen wird Folgendes nicht der Besteuerung zur Grunde gelegt:
- Kunstwerke
- Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
- Wertpapiere, die steuerfreie Einkünfte erbringen können
- Haushaltsgegenstände
- Die Hauptwohnung des / der Steuerpflichtigen
Zudem dürfen Schulden und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem vermögenssteuerpflichtigen Nettovermögen stehen, abgezogen werden.
Warum wird eine Änderung des spanischen Immobilienrechts vorgeschlagen?
Laut Artikel 21 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und Deutschland (DBA Spanien) darf der spanische Staat sämtliche Immobilien besteuern, die sich in Spanien befinden. Zudem kann der spanische Staat auch Gesellschaften oder andere Personenvereinigungen mit Sitz in Deutschland mit spanischer Vermögensteuer besteuern, sofern deren Aktivvermögen zu mindestens 50 Prozent aus unbeweglichem spanischem Vermögen – wie Immobilien – besteht. Wenn die Anteilseigner:innen betroffener Gesellschaften in Deutschland ansässig sind, hat Spanien für diese Fälle gemäß dem Abkommen das Besteuerungsrecht. Bisher gibt es jedoch keine nationale Rechtsgrundlage, auf deren Basis Körperschaften oder deren Anteilseigner:innen der Vermögensbesteuerung unterliegen. Der Gesetzgeber möchte durch den Änderungsantrag diese Schwachstelle beseitigen und eine Besteuerung derartiger Sachverhalte ermöglichen.
Spanisches Immobilienrecht – die Änderung im Detail
Der Änderungsantrag sieht vor, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften der Vermögensbesteuerung zu unterwerfen. Dazu gehört der Anteil an einer Kapitalgesellschaft, deren Aktivvermögen, direkt oder indirekt, zu mehr als 50 Prozent aus spanischem Vermögen besteht. Die 50 Prozent-Grenze bezieht sich auf den Buchwert der jeweiligen Vermögenswerte, die sich im Aktivvermögen betroffener Gesellschaften befinden. Passive Wertansätze wie Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind für die 50 Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen. Die Vermögenssteuerpflicht fällt also nur an, sofern das Vermögen der Kapitalgesellschaft zu mindestens 50 Prozent aus spanischem Vermögen besteht. Konkrete und weitere Einzelheiten werden erst mit der Zustimmung des Antrags veröffentlicht. Bis dahin bleibt abzuwarten, wie und inwieweit die spanische Steuerbehörde tatsächlich die Besteuerung solcher Anteile angehen wird.
Wie wahrscheinlich ist die Gesetzesänderung und wann wird die Reform beschlossen?
Die spanische Steuerbehörde war bereits in den Vorjahren der Auffassung, dass Fälle, in denen das Vermögen ausländischer Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus spanischen Immobilien bestand, in Spanien der Vermögensbesteuerung unterliegen. Durch eine verbindliche Anordnung von der spanischen Ministerialabteilung für Steuern vom 13. September 2022 (V2070-21) wurde jedoch klargestellt, dass eine Besteuerung dieser Gesellschaften auf Basis der bestehenden Rechtslage nicht zulässig ist. Durch die Gesetzesänderung wäre die bisherige Auffassung der spanischen Steuerbehörde wieder durchsetzbar. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Änderung bereits in diesem Jahr beschlossen wird.
Unsere Einschätzung
Aufgrund der sehr wahrscheinlich anstehenden Gesetzesänderung in Spanien ist es ratsam, die aktuelle Struktur von Gesellschaften zu prüfen, wenn diese über spanische Immobilien verfügen. Um eine Belastung mit spanischer Vermögensteuer zukünftig vermeiden zu können, empfiehlt es sich beispielsweise, die Gesellschaft umzustrukturieren oder nicht in Spanien belegenes Vermögen in die Gesellschaft zu übertragen, um die 50 Prozent-Grenze nicht zu überschreiten.
Sprechen Sie uns jederzeit gerne an, wenn Sie eine Überprüfung Ihrer aktuellen Struktur wünschen oder die steuerlichen Konsequenzen Ihrer aktuellen Struktur optimal gestalten wollen. Gerne unterstützen wir Sie auch gemeinsam mit unseren spanischen ECOVIS-Kolleg:innen bei der Anpassung der Struktur auf die voraussichtlich bald in Spanien bestehende Rechtslage für Gesellschaften mit spanischen Immobilien.