10. Dezember 2024
Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: Was gilt am Arbeitsort?
Inhaltsverzeichnis
Inwieweit die Zuschläge für Feiertagsarbeit steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden können, hängt vom jeweils geltenden Steuer- bzw. Arbeitsrechts ab. Unter Umständen kann eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Zuschläge bedingt werden. Wann dies der Fall ist und wie dies vermieden kann, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Zuschlägen, die unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sind. Diese Steuerbefreiungen sind im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und sollen bestimmte Tätigkeiten oder Situationen finanziell entlasten. Hierzu zählen beispielsweise die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3b EStG.
Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Überblick (§ 3b EStG)
Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht sind bis zu den folgenden Prozentsätzen steuerfrei:
- 25 % des Grundlohns für Nachtarbeit (Arbeit zwischen 20:00 – 06:00 Uhr)
- 50 % des Grundlohns für Sonntagsarbeit
- 125 % des Grundlohns an den gesetzlichen Feiertagen und dem 31. Dezember ab 14 Uhr sowie 150 % des Grundlohns für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai
Beginnt die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr, gilt bis 04:00 Uhr der abweichende Zuschlagssatz von 40 Prozent (§ 3b Abs. 3 EStG).
Wie Arbeitgeber:innen steuerfreie Zuschläge korrekt umsetzen
Um von der Steuerfreiheit zu profitieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Nachweis der Arbeitszeiten: Die Arbeitgeber:innen müssen die geleisteten Arbeitszeiten und die entsprechenden steuerfreien Zuschläge genau dokumentieren.
- Einhalten der gesetzlichen Vorgaben: Die steuerfreien Zuschläge müssen innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen liegen.
- Zahlung zusätzlich zum Grundlohn: Die steuerfreien Zuschläge müssen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden. Sie dürfen diesen nicht ersetzen.
Feiertagszuschläge bei Remote Work und Homeoffice richtig verstehen
Welcher Feiertag für die jeweiligen Mitarbeiter:innen gelten, richtet sich grundsätzlich nicht nach ihrem Wohnort oder dem Firmensitz. Vielmehr ist der konkrete Arbeitsort maßgeblich. Daher gelten die Feiertage des Bundeslandes, in dem die Mitarbeiter:innen tatsächlich ihre Leistung erbringen. Verfügt der/die Arbeitgeber:in deutschlandweit über mehrere Niederlassungen, gelten auch hier die jeweiligen örtlichen gesetzlichen Feiertage.
Erbringen die Mitarbeiter:innen ihre Arbeit in Form von Remote Work oder Homeoffice, sind die konkreten Regelungen des Arbeitsvertrages daher von größter Bedeutung. Liegt dem Arbeitsverhältnis eine Telearbeitsvereinbarung zugrunde, durch welche der Wohnort den dauerhaften und tatsächlichen Arbeitsort darstellt, gelten die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes und dementsprechend des Wohnorts. Erbringen Arbeitnehmer:innen ihre Arbeit nur vorübergehend aus dem Homeoffice, ist eine eindeutige Feiertagsregelung im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung um so wichtiger.
Dies soll ein Beispiel verdeutlichen: Wird ein/eine Arbeitnehmer:in eines in NRW ansässigen Unternehmens während eines gesetzlichen Feiertags (z. B. Allerheiligen in NRW) auf Anweisung des Unternehmens in einem anderen Bundesland (z. B. Hessen) tätig, in dem dieser Tag nicht als Feiertag gilt, erhält er/sie den Feiertagszuschlag als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gehaltsbestandteil. Arbeitet derselbe/dieselbe Arbeitnehmer:in hingegen dauerhaft aus dem Homeoffice in Hessen, erhält er/sie keinen Zuschlag.
Wie der Tätigkeitsort die Steuerfreiheit von Feiertagszuschlägen beeinflusst
Die Lohnsteuer-Richtlinie von 2023 stellt für die Frage der Steuerfreiheit des Zuschlags auf den jeweiligen Tätigkeitsort der angestellten Person ab. Arbeitet diese grundsätzlich in einem Bundesland, in dem der gesetzliche Feiertag gilt, übt ihre Tätigkeit am betroffenen Tag selbst jedoch in einem Bundesland aus, das den Feiertag nicht anerkennt, ist der Feiertagszuschlag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei Ausübung der Tätigkeit innerhalb eines Bundeslandes, welches den gesetzlichen Feiertag anerkennt, kann der Zuschlag dagegen steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.
Bei bundeseinheitlichen Feiertagen ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Zuschlags insofern gewährt, als der Feiertag bundesweit gilt. Wir haben nachfolgend einen Link mit der Übersicht der nach aktuellem Stand geltenden, bundeseinheitlichen Feiertage eingefügt: BMI – Nationale Feiertage
Unsere Einschätzung zu steuerfreien Zuschlägen für besondere Arbeitszeiten
Mit steuerfreien Zuschlägen können Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen finanzielle Anreize für besondere Arbeitszeiten geben. Damit die Steuerfreiheit der Zuschläge auch wirklich gewährleistet ist, sollten sich Arbeitgeber:innen genau an die gesetzlichen Vorgaben halten. Nur so können die Vorteile an die eigene Belegschaft weitergegeben werden. Gerne stehen Ihnen Rechtsanwältin Julia Brey und Steuerassistentin Meike Ringel bei Fragen zur Optimierung der steuerfreien Zuschläge zur Verfügung.