Steuerliche Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen
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19. Juni 2023

Steuerliche Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen

Investitionen im Ausland sind nicht nur für Unternehmer:innen interessant. Auch die deutsche Finanzverwaltung hat ein Auge auf die Aktivitäten von deutschen Firmen im Ausland und fordert ihren gerechten Anteil. Deshalb müssen Unternehmen auch diese Geschäfte melden. Grundlage dafür ist Paragraf 138 der Abgabenordnung. Was Sie bei der steuerlichen Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen beachten müssen, erfahren Sie hier.

Für wen gilt die Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen?

Die Mitteilungspflicht für Auslandsbeteiligungen gilt für Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Und sie gilt sowohl für natürliche Personen als auch für Gesellschaften. 

Was müssen Sie dem Finanzamt bei Auslandsbeteiligungen melden 

In einer globalisierten Welt sind Auslandsinvestitionen und -beteiligungen auch bei kleineren und mittelständischen Unternehmen keine Seltenheit mehr. Die Ausgestaltung der Tätigkeit im Ausland richtet sich nach den Bedürfnissen des Unternehmens und des jeweiligen Marktes. Für die Finanzverwaltungen ist die Aufklärung und Einordnung der Sachverhalte bei grenzüberschreitenden Konstellationen schwierig. Darum müssen Steuerpflichtige viele steuerliche Regelungen beachten. Eine wesentliche Verpflichtung ist die Mitteilungspflicht für Auslandsbeteiligungen gemäß § 138 Abs. 2 AO, welche folgende Sachverhalte und Informationen umfasst:

  • Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland.
  • Den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
  • Den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, wenn damit eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft erreicht wird. Oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen an dieser Gesellschaft mehr als 150.000 Euro beträgt. Es gelten Ausnahmen für Beteiligungen von weniger als einem Prozent, wenn diese börsengehandelt werden.
  • Die Tatsache, dass allein oder zusammen mit nahestehenden Personen ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausgeübt werden kann. Als Drittstaat-Gesellschaften gelten Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation.
  • Firmierung, Adresse, Gründungsdatum und Beteiligungshöhe an der Gesellschaft;
  • Die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte. 

Außerdem gilt: Nicht nur die Begründung einer Auslandsbeteiligung, sondern auch die Aufgabe, Veräußerung oder Veränderung kann mitteilungspflichtig sein.

Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen: Gilt die inländische oder ausländische Einordnung einer Gesellschaft?

Ob eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vorliegt, richtet sich nach den deutschen Grundsätzen zum Rechtstypenvergleich. Es kommt nicht auf die ausländische Einordnung der Gesellschaft an. Daher müssen Unternehmer:innen die Rechtsform der ausländischen Gesellschaft prüfen. Diese spielt eine Rolle bei der Beurteilung der Mitteilungspflicht und bei weiteren steuerlichen Implikationen.

Bei gängigen ausländischen Rechtsformen ist das kein Problem. Die Einordnung als Kapital- oder Personengesellschaft bedarf keiner weiteren Prüfung. Dennoch gibt es Rechtsformen, beispielsweise die US-amerikanische LLC, bei denen man genauer hinsehen muss.

Welche Fristen gelten bei der Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen?

Unternehmen müssen die Mitteilung in aller Regel elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln. Das passiert entweder zeitgleich mit der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum der Verwirklichung oder spätestens bis zu 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums.

Welche Risiken bestehen bei Verletzung der Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen?

Das vorsätzliche oder leichtfertige Versäumen der Mitteilungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 AO ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Finanzverwaltung kann das Vergehen mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro pro Beteiligung ahnden. Weitere Risiken bestehen bei der Versagung von Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen und es gelten spezielle Sanktionen bei Drittstaat-Gesellschaften im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren.

Unsere Einschätzung

Grenzüberschreitende Tätigkeiten sind sowohl für Steuerpflichtige als auch für das Finanzamt eine komplexe Angelegenheit. Sinnvolle und teilweise notwendige Auslandsinvestitionen enthalten viele steuerrechtliche Feinheiten. Die Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO wird in der Praxis gerne mal übersehen. Unternehmer:innen sollten penibel auf eine frist- und formgerechte Mitteilung achten. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihre betrieblichen Belange fokussieren können. Sprechen Sie uns gerne an!

 

Martin Küsters

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, LL.M. (Unternehmensteuerrecht)

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