14. Mai 2020
Stundungsmöglichkeiten bei Steuern in Corona-Krise sind bekannt
In der Corona-Krise gilt es, liquide zu bleiben. Stundungen sind eine Möglichkeit, das kurzfristig zu sichern. Stundungsmöglichkeiten bei Steuern in der Corona-Krise sind bekannt. Wir haben die Details im Überblick.
Das Bundesfinanzministerium hat am 19. März 2020 Vorgaben zur Stundung von Steuern gemacht, die auch für die Stundung der Umsatzsteuer gelten. Darin heißt es:
- Steuerpflichtige, die von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Die Finanzämter sollen Anträgen stattgeben, auch wenn die Schäden aufgrund des Coronavirus wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. An die Voraussetzungen für die Steuerstundung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
- In der Regel verzichten die Finanzämter auf Stundungszinsen.
- Anträge auf Stundung von Steuern, die nach dem 31.12.2020 fällig werden, müssen besonders begründet werden.
Steuerliche Grundregeln gelten weiterhin
Auch wenn keine hohen Anforderungen an die Anträge zur Steuerstundung bestehen, gelten die steuerlichen Grundregeln weiter. Geschäftsführung, Gesellschafter oder vertretungsberechtigte Personen eines Unternehmens sind gemäß § 69 Abgabenordnung in Verbindung mit § 34 Abgabenordnung zur voll umfassenden und pünktlichen (dann zum mit der Stundung gewährten Zeitpunkt) Steuerentrichtung verpflichtet. Hinzu kommt die Mittelvorsorgepflicht.
Danach müssen Geschäftsführung, Gesellschafter oder vertretungsberechtigte Personen eines Unternehmens, die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel so verwalten, dass eine Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern gewährleistet ist. Verletzen sie die hier beschriebenen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kommt eine persönliche Haftung in Betracht.
Falsche Angaben haben Konsequenzen
Macht ein Organ bei Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben zur Leistungsfähigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Fälligkeit – kann er also schon absehen, dass er die Steuern nicht zahlen kann, oder befindet sich das Unternehmen bei Antragstellung gar nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann das Organ aus § 71 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) in Anspruch genommen werden. Außerdem kann der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein.
Kann ein Organ absehen, dass die Steuer bei Fälligkeit nicht gezahlt werden kann, ist der Insolvenzantrag die einzige Lösung.
Dass auch die Sanierung mittels Schutzschirmverfahren oder Eigenverwaltung als Ausweg aus der Corona-Krise eine attraktive Alternative sein kann, hatten wir hier bereits aufgezeigt. Befindet sich ein Unternehmen in Eigenverwaltung muss sich dessen Organ bewusst sein, dass es Aufgaben übernehmen darf, die in einem Regel-Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter übernimmt. Damit geht nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 allerdings auch einher, dass das Organ wie ein Insolvenzverwalter haftet – die §§ 60, 61 der Insolvenzordnung (InsO) werden angewendet.
Unsere Einschätzung
Machen Sie bei Stundungsanträgen unbedingt wahrheitsgemäße Aussagen und denken Sie langfristig. Eine Stundung bringt kurzfristige Schonung der Liquidität. Aber bei Antragstellung muss schon gewiss sein, dass Sie die Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen könnten. Wir empfehlen, die durch die Stundung freiwerdende Liquidität erst nach Gewährung des Stundungsantrages zu nutzen.
Haben Sie Zweifel, ob Sie die Steuern zum Zeitpunkt der verschobenen Fälligkeit zahlen können, sollten Sie ein Insolvenzverfahren oder die Sanierung mittels Schutzschirmverfahren oder Eigenverwaltung in Betracht ziehen.