14. Mai 2020

Stundungsmöglichkeiten bei Steuern in Corona-Krise sind bekannt

Kategorien: Allgemein

In der Corona-Krise gilt es, liquide zu bleiben. Stundungen sind eine Möglichkeit, das kurzfristig zu sichern. Stundungsmöglichkeiten bei Steuern in der Corona-Krise sind bekannt. Wir haben die Details im Überblick.

Das Bundesfinanzministerium hat am 19. März 2020 Vor­ga­ben zur Stun­dung von Steu­ern gemacht, die auch für die Stun­dung der Umsatz­steuer gel­ten. Darin heißt es:

  • Steu­erpf­­li­ch­­tige, die von den wir­t­­schaf­t­­li­chen Fol­­gen des Coro­na­vi­rus unmit­­­tel­­bar und nicht uner­­he­b­­lich betrof­­fen sind, kön­­nen bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stun­­dung der bis zu die­­sem Zeit­­punkt bereits fäl­­li­­gen oder fäl­­lig wer­­den­­den Steu­ern stel­­len. Das gilt für die Ein­­kom­­men­­steuer, Kör­per­­schaf­t­­steuer und die Umsat­z­­steuer. Die Finan­z­äm­­ter sol­­len Anträ­­gen stat­t­­ge­­ben, auch wenn die Schä­­den auf­­­grund des Coro­na­vi­rus wer­t­­mä­­ßig nicht im Ein­­zel­­nen nach­­­ge­wie­­sen wer­­den kön­­nen. An die Vor­­aus­­set­zun­­gen für die Steu­er­s­tun­­dung sind keine hohen Anfor­­de­run­­gen zu stel­­len.
  • In der Regel ver­­zich­­ten die Finan­z­äm­­ter auf Stun­­dungs­­zin­­sen.
  • Anträge auf Stun­­dung von Steu­ern, die nach dem 31.12.2020 fäl­­lig wer­­den, müs­­sen beson­­ders begrün­­det wer­­den.

Steuerliche Grundregeln gelten weiterhin

Auch wenn keine hohen Anforderungen an die Anträge zur Steuerstundung bestehen, gelten die steuerlichen Grundregeln weiter. Geschäftsführung, Gesellschafter oder vertretungsberechtigte Personen eines Unternehmens sind gemäß § 69 Abgabenordnung in Verbindung mit § 34 Abgabenordnung zur voll umfassenden und pünktlichen (dann zum mit der Stundung gewährten Zeitpunkt) Steuerentrichtung verpflichtet. Hinzu kommt die Mittelvorsorgepflicht.

Danach müssen Geschäftsführung, Gesellschafter oder vertretungsberechtigte Personen eines Unternehmens, die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel so verwalten, dass eine Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern gewährleistet ist. Verletzen sie die hier beschriebenen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kommt eine persönliche Haftung in Betracht.

Falsche Angaben haben Konsequenzen

Macht ein Organ bei Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben zur Leistungsfähigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Fälligkeit – kann er also schon absehen, dass er die Steuern nicht zahlen kann, oder befindet sich das Unternehmen bei Antragstellung gar nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann das Organ aus § 71 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) in Anspruch genommen werden. Außerdem kann der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein.

Kann ein Organ absehen, dass die Steuer bei Fälligkeit nicht gezahlt werden kann, ist der Insolvenzantrag die einzige Lösung.

Dass auch die Sanierung mittels Schutzschirmverfahren oder Eigenverwaltung als Ausweg aus der Corona-Krise eine attraktive Alternative sein kann, hatten wir hier bereits aufgezeigt. Befindet sich ein Unternehmen in Eigenverwaltung muss sich dessen Organ bewusst sein, dass es Aufgaben übernehmen darf, die in einem Regel-Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter übernimmt. Damit geht nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 allerdings auch einher, dass das Organ wie ein Insolvenzverwalter haftet – die §§ 60, 61 der Insolvenzordnung (InsO) werden angewendet.

Unsere Einschätzung

Machen Sie bei Stundungsanträgen unbedingt wahrheitsgemäße Aussagen und denken Sie langfristig. Eine Stundung bringt kurzfristige Schonung der Liquidität. Aber bei Antragstellung muss schon gewiss sein, dass Sie die Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen könnten. Wir empfehlen, die durch die Stundung freiwerdende Liquidität erst nach Gewährung des Stundungsantrages zu nutzen.

Haben Sie Zweifel, ob Sie die Steuern zum Zeitpunkt der verschobenen Fälligkeit zahlen können, sollten Sie ein Insolvenzverfahren oder die Sanierung mittels Schutzschirmverfahren oder Eigenverwaltung in Betracht ziehen.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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