21. Februar 2022

TTDSG und worauf Websitebetreiber seit Dezember 2021 achten müssen

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Am 1. Dezember 2021 trat das neue TTDSG (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) in Kraft. Erfahren Sie hier, worauf Sie als Websitebetreiber:in im Zusammenhang mit dem Gesetz beachten müssen.

Das ist das TTDSG

Das TTDSG ist im Prinzip eine Erweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In erster Linie dient das TTDSG dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie in Telemedien. Damit werden neue Standards für die Einwilligung zur Speicherung und das Auslesen von Cookies geschaffen. Bei einem Verstoß drohen hohe Bußgelder und Abmahnungen.

TTDSG und Websitebetreiber: Einwilligung in Cookies

Websitebetreiber:innen sind seit Einführung des TTDSG dazu verpflichtet, sich die ausdrückliche und informierte Einwilligung von jedem Besucher und jeder Besucherin einzuholen. Die Einwilligung muss

  • aktiv,
  • freiwillig,
  • bestimmt,
  • informiert,
  • unmissverständlich,
  • ausdrücklich und
  • jederzeit widerrufbar

erfolgen. Erst mit erfolgreich erteilter Einwilligung dürfen Cookies gespeichert werden. Das bedeutet für Sie als Website-Betreiber oder -Betreiberin: Ihre Website muss auch ohne die Einwilligung in optionale Cookies besuchbar bleiben. Lediglich solche Cookies sind hiervon ausgenommen, die zur Systemfunktionalität erforderlich sind.

Wann wird eine Einwilligung von Endnutzern benötigt?

Die Einwilligung wird grundsätzlich bei Zugriff auf Verkehrsdaten oder einer Datenspeicherung auf dem Endgerät von Endnutzer:innen (beispielsweise PC oder Smartphone) benötigt. Hierdurch soll insbesondere die Richtlinie 2002/58/EG (Art. 5 Abs. 3) der EU in nationales Recht umgesetzt werden.
Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht besteht, wenn

  1. der Zweck auf die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz erfolgt 
und / oder
  2. die Speicherung und der Zugriff unbedingt zur Funktionalität der Website erforderlich ist.

Eine konkrete Definition für „unbedingt erforderlich“ liefert das TTDSG nicht. Allerdings kann die Rechtsprechung des EuGH als Orientierungshilfe herangezogen werden. Danach werden beispielsweise Warenkorb- oder Session-Cookies als „unbedingt erforderliche“ Cookies eingestuft.

Wie muss ein Cookie-Banner nach dem TTDSG aussehen?

Die Frage, wie ein Cookie-Banner aussehen muss, um TTDSG-konform zu sein, lässt das TTDSG ebenfalls offen. Allerdings gab es in den letzten Monaten zahlreiche Gerichtsurteile sowie Abmahnungen von Datenschutzbehörden, wonach sich bestimmte Mindestanforderungen ergeben. Demnach sollten Ihre Cookie-Banner folgende Merkmale erfüllen:

  1. Bis zur Einwilligung müssen die Cookies deaktiviert sein.
  2. Website-Nutzer:innen müssen aktiv die Einwilligung erteilen (Checkbox darf nicht vorangekreuzt sein).
  3. Es muss ein „Annehmen“- und „Ablehnen“-Button geben (die Gestaltung beider Buttons müssen gleichwertig sein)
  4. Informationspflicht gegenüber Nutzer:innen über
    • Zwecke der einzelnen Tools,
    • Anzahl der Anbieter:innen und Tools,
    • Sitz des Betreibers, falls im Nicht-EU-Ausland.

Darüber hinaus sollte der Zugriff auf die Datenschutzerklärung und auf das Impressum nicht verhindert oder eingeschränkt sein und der Widerruf einer Einwilligung so einfach sein wie die Einwilligungserklärung selbst.

TTDSG: Darum benötigen Websitebetreiber ein Cookie-Consent-Banner

Wenn Sie kein Cookie-Consent-Banner auf Ihrer Website haben, können Ihnen gleich mehrere Bußgelder drohen:

  • Zum einen liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Laut Gesetz ist ein Bußgeldbescheid in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent Ihres Umsatzes möglich.
  • Zum anderen liegt ein Verstoß gegen das TTDSG vor, das mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann.
  • Letztlich droht Ihnen eine Abmahnung durch Wettbewerber:innen und/oder Verbraucherschutzverbänden.

Unsere Einschätzung

Bringen Sie Ihre Website auf den aktuellen Stand und machen Sie Ihre Website unbedingt DSGVO- und TTDSG- konform.
Das Gute: Der Aufwand dafür hält sich in Grenzen. Noch wichtiger: Sie sichern sich das Vertrauen Ihrer User:innen, Kunden und Kundinnen. Also handeln Sie so schnell wie möglich, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zum TTDSG, der DSGVO oder grundsätzlich zum E-Commerce?

Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Bahar Beyaz

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

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