23. Juni 2020

Überbrückungshilfe: Was Sie jetzt schon vorbereiten können

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Über die Grundzüge der neuen Überbrückungshilfe haben wir Sie bereits informiert. Wie genau die Regelungen angewendet werden und wie die Behörden vorgehen werden, steht grundsätzlich noch nicht fest. Bundestag und Bundesrat müssen die gesetzlichen Grundlagen noch beschließen und es können sich immer noch einige Details ändern. Sie können auch noch keine Anträge stellen. Wir wissen, dass es ein zweistufiges Antragsverfahren geben soll. Unsere Erfahrungen mit der Soforthilfe legen nahe, dass Sie mit den Vorbereitungen zur Antragstellung schon jetzt beginnen können. Dann sind Sie vorbereitet, wenn die Verantwortlichen das Antragsportal freischalten und Sie gehören zu den ersten Antragstellern.

Für die Überbrückungshilfe müssen Sie ihre Umsatzeinbrüche dokumentieren

Die Bundesregierung hat ein Eckpunktepapier der Überbrückungshilfe vorgestellt. Darin steht eine wesentliche Voraussetzung, die zur Antragstellung erfüllt werden muss.

  • In den Monaten April und Mai 2020 muss im Vergleich zu den Vorjahresmonaten ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 Prozent vorliegen.
  • Für die Monate Juni, Juli und August 2020 muss im Vergleich zu den Vorjahresmonaten ein Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent vorliegen.

Das sollten Sie jetzt prüfen

Liegen Ihrem Steuerberater alle relevanten Daten vor? Prüfen Sie, ob Sie alle Angaben, alle Belege und Daten, die für die Monate April und Mai 2020 relevant sind, auch übermittelt haben. Das Eckpunktepapier der Bundesregierung ist eindeutig. Können Sie keinen Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 von 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (April und Mai 2019) nachweisen, dürfen Sie keinen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen.

Sie müssen für Juni, Juli und August 2020 ihren Umsatz schätzen

Für Juni, Juli und August 2020 müssen Sie ihren Umsatz zunächst schätzen. Für die Antragstellung müssen sie nach Monaten getrennte einzelne Umsatzplanungen einreichen. Ihre Umsatzplanungen sollten möglichst plausibel und aufgrund vorhandener Daten nachprüfbar vorausgesagt werden. Welche Umsätze können Sie in den jeweiligen Monaten realistisch erwirtschaften? Das ist die zentrale Frage, die Sie als Unternehmer selbst beantworten müssen. Gerne helfen wir Ihnen als Sparringspartner bei der notwendigen Schätzung.

Diese Fixkosten sind förderfähig – prüfen Sie ihre Belege

Die Überbrückungshilfe bezuschusst unternehmerische Fixkosten für Verträge, die vor dem 01.03.2020 abgeschlossen wurden. Abschließend werden im Eckpunktepapier folgende Kosten dafür genannt:

  • Mieten und Pachten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltungen
  • Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Förderfähig sind Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

Bitte prüfen Sie auch hier, ob Sie ihrem Steuerberater alle Unterlagen zu förderfähigen Fixkosten übermittelt haben. Wenn nicht, stellen Sie diese Kosten zusammen und leiten entsprechende Unterlagen an Ihren Steuerberater weiter.

Überbrückungshilfe: Unsere Einschätzung

Nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Steuerberater auf, wenn ein Antrag auf Überbrückungshilfe für Sie in Frage kommt. Prüfen Sie gemeinsam ihre Umsatzschätzung und die förderfähigen Fixkosten. Weichen Ihre Planwerte im Nachgang von den tatsächlichen Werten ab, sieht das Eckpunktepapier vor, dass die Überbrückungshilfe wohlmöglich zurückgezahlt werden muss. Je plausibler ihre Planwerte sind, desto wahrscheinlicher erwartet Sie am Ende des Förderprozesses keine Rückzahlung.

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