22. Juni 2020

Umgang mit der Senkung der Mehrwertsteuersätze – das müssen Sie beachten

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Inhaltsverzeichnis

Am 3. Juni 2020 beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Konjunkturpaket. Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wirft in der Umsetzung jedoch einige Fragen auf. Insbesondere sind dabei auch die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten.

Im Kern geht es um zwei Fragen:

  1. Wie können Sie die Senkung der Mehrwertsteuersätze gegenüber Verbrauchern im Handel und bei Dienstleistungen unbürokratisch umsetzen?
  2. Wie bleiben Sie dabei im Einklang mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV)?

Was schreibt die Preisangabenverordnung (PAngV) vor?

Handel und Anbieter von Dienstleistungen müssen bei ihren Angeboten gegenüber dem Verbraucher nach § 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den geforderten Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie, bei messbaren Gütern, nach § 2 Absatz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den Grundpreis je Maßeinheit angeben, zum Beispiel den Kilo- oder Literpreis.

Welche Ausnahmen sieht die Preisangabenverordnung (PAngV) vor?

§ 9 Absatz 2 sieht eine Ausnahme vor. Erfüllt ein Händler oder Anbieter diese drei die Voraussetzungen, darf er von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe absehen.

  1. Es handelt sich um eine nach Kalendertagen zeitlich begrenzte Aktion
  2. Eine Rabatt- oder Verkaufsförderaktion ist durch Werbung bekannt gemacht
  3. Es handelt sich um generelle Preisnachlässe in Form von Pauschalrabatten.

Diese Ausnahme-Option besteht auch für die anstehende Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli 2020. Sie gilt entweder für das gesamte Sortiment oder bei transparenter Information auch nur für Teile des Sortiments. Die Begrenzung nach Kalendertagen könnte analog der Terminierung der Mehrwertsteuersenkung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erfolgen. In der Kommentierung zur Preisangabenverordnung (PAngV) beziehen sich zeitlich begrenzte Preisermäßigungen auf einen Zeitraum teilweise von zwei Wochen. Jedoch steht auch eine fortlaufende Aktion über sechs Monate mit den rechtlichen Vorgaben sowie der Intention von § 9 Absatz 2 PAngV im Einklang.

Was bedeutet Werbung im juristischen Sinne der Preisangabenverordnung?

Im Sinne der Preisangabenverordnung zählt bereits eine örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, ein Banner auf der Website oder ein Hinweis in Katalogen oder Prospekten als Werbung.

Was ist ein genereller Preisnachlass im juristischen Sinne?

Ein Preisnachlass wird als generell verstanden, wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt. Einer der Regelfälle für die Verwendung der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist der Abverkauf von Sommer- oder Winterware im Schlussverkauf. Ein Beispiel ist Werbung mit 20 Prozent Rabatt auf alle Winterjacken im Sortiment für ein oder zwei Wochen.

Ist Paragraph 9 Absatz 2 der Preisangabenverordnung verpflichtend?

Nein. Jedes Unternehmen und jeder Anbieter darf entscheiden, ob er die Ausnahmemöglichkeit von § 9 Absatz 2 PAngV nutzen möchte. Er entscheidet auch, ob er die Mehrwertsteuersenkung bezogen auf das komplette Sortiment oder auch nur für Teilsortimente an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergibt. Die Anwendung von § 9 Absatz 2 der Preisangabenverordnung PAngV hebt das Recht zur freien Preisbildung der Anbieter nicht auf.

Dank § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung reicht Mehrwertsteuerangabe auf Kassenbons.

Ist eine Preissenkung durch Werbung nach § 9 Absatz 2 PAngV bekanntgegeben, wird der korrekte Steuerabzug für die Verbraucher auf den Kassenbons transparent. Sie muss zudem im Warenwirtschaftssystem eingepflegt sein.
Der Gesetzgeber geht zudem davon aus, dass die schutzwürdigen Interessen der Verbraucher auch deshalb nicht verletzt werden, da sie weniger zahlen als an den Regalen ausgewiesen ist.

Für diese drei Produktgruppen gilt die Ausnahmeregelung der Preisangabenverordnung § 9 Absatz 2 PAngV nicht

  1. Preisgebundene Artikel, wie zum Beispiel Bücher. Dagegen spricht das Buchpreisbindungsgesetz.
  2. Rezeptpflichtige Arzneimittel, dagegen spricht die Arzneimittelpreisverordnung.
  3. Zeitungen und Zeitschriften, dagegen spricht § 30 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Für diese drei Produktgruppen sind Preisreduktionen durch den Einzelhandel entweder gar nicht möglich oder sie werden abweichend von der Preisangaben Verordnung (PAngV) geregelt.

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