17. Oktober 2022

Neuer Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (UmRMitbestG)

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Im ersten Teil dieses Beitrags sind wir bereits auf den Regierungsentwurf zum UmRUG eingegangen, der die Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen selbst betrifft. Mit dem ebenfalls am 06.07.2022 beschlossenen Regierungsentwurf zum UmRMitbestG werden auch die Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer:innen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen an die EU-Digitalisierungs- und Umwandlungsrichtlinie angepasst.

Welche Ziele verfolgt der Entwurf zum UmRMitbestG?

Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung des durch die Umwandlungsrichtlinie geänderten europäischen Rechtsrahmens in deutsches Recht. Dadurch wird die Mitbestimmung von Arbeitnehmer:innen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geregelt.
Dies soll durch das neue Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer:innen bei grenzüberschreitendem Formwechsel und bei grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) geschehen. Die Umsetzung erfordert einige Änderungen am Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer:innen bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG).

Was sind die zentralen Regelungen des Gesetzesentwurfs?

Die wohl wesentlichste Änderung im Mitbestimmungsrecht durch das UmRMitbestG ist die Einführung der sogenannten 4/5-Regelung in § 5 Nr. 1 MgFSG-E und § 5 Nr. 1 MgVG-E.

Eine Mitbestimmung war bisher bei der grenzüberschreitenden Umwandlung nur dann notwendig, wenn dies nach dem nationalen Recht einer der betroffenen Gesellschaften notwendig war. Nach der 4/5-Regelung reicht es nun bereits aus, wenn in den letzten sechs Monaten vor Offenlegung des Umwandlungsplans die jeweilige Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmer:innen beschäftigt hat, die 4/5 des jeweiligen nationalen Schwellenwerts zur Mitbestimmung (in Deutschland z.B. 500 Arbeitnehmer:innen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz) überschreitet. Eine Mitbestimmung ist außerdem immer erforderlich, wenn die Umwandlung eine Absenkung des Mitbestimmungsniveaus der Arbeitnehmer:innen zur Folge hätte, ungeachtet der Zahl der Beschäftigten.

Ist eine Umwandlung mitbestimmungspflichtig, ist verpflichtend ein sogenanntes Besonderes Verhandlungsgremium zu bilden, welches über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer:innen in der aus der Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft verhandelt. Das Ergebnis der Verhandlungen soll eine Beteiligungsvereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer:innen sein. Kommt diese nicht zustande, gelten nach sechs Monaten erfolgloser Verhandlungen gesetzliche Auffangregelungen. Diese sehen den Erhalt des vor der Umwandlung bestehenden Mitbestimmungsniveaus vor.

Die Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums und die Durchführung von Verhandlungen sind zwingende Voraussetzung für die Eintragung der Umwandlung durch das zuständige Registergericht und werden durch dieses von Amts wegen geprüft.Ebenfalls zentral ist die Bestimmung in den §§ 32, 33 MgFSG-E und den §§ 30, 30a MgVG-E, wonach bei nachfolgenden Umwandlungen innerhalb von vier Jahren nach einer erfolgten Umwandlung stets ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren unter Bildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums durchzuführen ist. Diese verhindert, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer:innen im Anschluss an eine Umwandlung durch weitere Umwandlungsmaßnahmen ausgehöhlt oder ganz beseitigt wird.
Demselben Zweck dient das in § 36 MgFSG-E normierte Missbrauchsverbot, welches sich auf sonstige strukturelle Änderungen der Gesellschaft bezieht.

Unsere Einschätzung

Wie auch das UmRUG wird das UmRMitbestG am 31.01.2023 in Kraft treten. Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist das MgVG nach der Übergangsvorschrift in § 36 MgVG-E in seiner bis zum 30.01.2023 geltenden Fassung anzuwenden.

Sie haben Fragen zu den Änderungen durch das UmRUG und UmRMitbestG oder wünschen die rechtliche Begleitung einer nationalen oder grenzüberschreitenden Umwandlung? Sie sind Gesellschafter:in oder Arbeitnehmervertreter:in und möchten zu ihren Rechten bei einer Umwandlung beraten werden? Dann kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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