21. Dezember 2020
Umsatzsteuer-Voranmeldung muss vorerst nicht mehr monatlich abgegeben werden – große Entlastung für Gründer:innen
Inhaltsverzeichnis
- Bisher: Verpflichtung zur monatlichen Abgabe für Neu-Unternehmer:innen
- Umsatzsteuer-Voranmeldung vorerst nicht mehr monatlich abgeben – voraussichtliche Verhältnisse lösen die Pauschallösung ab
- Welcher Zeitraum ist für Gründer:innen maßgeblich?
- Für wen gilt die Neuregelung?
- Was müssen Gründer:innen jetzt tun und beachten?
- Unsere Einschätzung zu “Umsatzsteuer-Voranmeldung vorerst nicht mehr monatlich abgeben”
In welchem Turnus Unternehmer:innen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln müssen, ermittelt sich grundsätzlich nach der Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer des Vorjahres. Bisher war das Verfahren zur Ermittlung ungünstig für Gründer:innen. Nun muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung vorerst nicht mehr monatlich abgegeben werden, was eine große Entlastung für Gründer:innen ist. Wir informieren im Detail.
Bisher: Verpflichtung zur monatlichen Abgabe für Neu-Unternehmer:innen
Bislang war die Linie der Finanzverwaltung ungünstig für Gründer:innen. Nach §18 Abs. 2 Satz 4 Umsatzsteuergesetz sind Unternehmer:innen, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Das galt, obwohl eine monatliche Abgabeverpflichtung grundsätzlich nur bei einem jährlichen Umsatzsteuerüberhang (= Zahlungsverpflichtung an die Finanzverwaltung) von mehr als 7.500 Euro vorgesehen ist. Deshalb mussten Unternehmer:innen durch die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Gründungsjahr und gegebenenfalls im Folgejahr erst nachweisen, dass sie nicht zur monatlichen Abgabe verpflichtet sind.
Weil für Gründer:innen mit dieser Verpflichtung oftmals hohe zeitliche und monetäre Aufwendungen einhergehen, hat die Finanzverwaltung nun (vorläufig) reagiert:
Umsatzsteuer-Voranmeldung vorerst nicht mehr monatlich abgeben – voraussichtliche Verhältnisse lösen die Pauschallösung ab
Nun gibt es eine entscheidende Neuerung für Gründer:innen. Grundlage für die Neuerung ist das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ und eine Änderung im § 18 Abs. 2 UStG. Dort wurde ein neuer Satz 6 angefügt, welcher zunächst für die Besteuerungszeiträume von 2021 bis 2026 gelten soll.
Hierdurch weicht die pauschale monatliche Abgabeverpflichtung einer Schätzung der Umsatzsteuerlast.
Welcher Zeitraum ist für Gründer:innen maßgeblich?
Weil durch die Gesetzesänderung die allgemeinen Grundsätze auch bei Gründungen angewendet werden, sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zunächst vierteljährlich abzugeben.
Nach Ablauf des ersten (anteiligen) Besteuerungszeitraums muss der maßgebende Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum neu eruiert werden. Hierbei werden zwei Fälle unterschieden:
- Der Beginn der Tätigkeit war bereits anteilig im vorangegangenen Kalenderjahr, also in 2020:
Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums ab 2021 ist die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer 2020 auf das ganze Jahr hochzurechnen. - Die Tätigkeit wurde im Laufe des Jahres (vorerst 2021 bis 2026) aufgenommen:
Die voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast für das gesamte Kalenderjahr ist zu schätzen.
Für die ermittelten Werte gelten dann weiterhin die bisherigen Grenzen:
Beachten Sie, dass die Darstellung aus Vereinfachungsgründen lediglich die Grundfälle enthält. Stimmen Sie sich bei Fragen mit Ihrem steuerlichen Berater ab.
Für wen gilt die Neuregelung?
Als Neugründung gelten neben normalen Unternehmensgründungen unter anderem auch Begründungen von Betriebsaufspaltungen, Geschäftsveräußerungen, die Äuflösung von umsatzsteuerlichen Organschaften sowie bestimmte Umwandlungsfälle bei Rechtsformwechsel.
Sie fragen sich, ob in Ihrem Fall eine Gründung im Sinne der genannten Vorschriften vorliegt? Sprechen Sie uns gerne an.
Was müssen Gründer:innen jetzt tun und beachten?
Wenn Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit bereits im Laufe des Jahres 2020 begründet haben, waren Sie bislang zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Nehmen Sie zu Beginn des Jahres 2021 daher unbedingt eine Hochrechnung Ihrer Umsatzsteuer-Zahllast 2020 vor und gleichen Sie diese mit den vorstehenden Grenzen ab. Ergibt sich hieraus ein anderer Abgabezeitraum als der Kalendermonat, also das Kalendervierteljahr oder sogar keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (= Umsatzsteuerjahreserklärung), stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Gleiches gilt für Gründungen ab dem Jahr 2021. Nehmen Sie idealerweise bereits bei der Gründungsplanung eine Berechnung der voraussichtlichen Umsatzsteuer-Zahllast für das laufende Kalenderjahr vor, um direkt bei Aufnahme Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einen entsprechenden Antrag an das zuständige Finanzamt zu stellen.
Wenden Sie sich hierfür gerne an Ihren steuerlichen Berater, wenn dieser Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellt.
Unsere Einschätzung zu “Umsatzsteuer-Voranmeldung vorerst nicht mehr monatlich abgeben”
Wir halten die Neuregelung für einen richtigen und praxisorientierten Schritt. Gründer:innen sind in der Anfangsphase ohnehin mit einem enorm hohen zeitlichen und bürokratischen Aufwand belastet, welcher durch die Neuregelung reduziert wird – sie erleichtert Unternehmer:innen somit den Einstieg in die Selbstständigkeit. Ob die Neuregelung über das Jahr 2026 hinaus Gültigkeit haben wird, steht derzeit nicht fest. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihre praxisorientierte Linie beibehält.
Sie haben gegründet und nun Fragen zum Thema? Dann kommen Sie gerne auf uns zu!