27. August 2020

Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – Update

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Die Bundesregierung hatte zu Beginn der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, um den betroffenen Unternehmen (wie beispielsweise GmbHs) Gelegenheit zu geben, die staatlichen Hilfsmittel zu beantragen. In den vergangenen Wochen war eine heftige Diskussion über die Sinnhaftigkeit einer Verlängerung entbrannt, da diese nach Ansicht vieler Kommentatoren lediglich zur Verschiebung einer Insolvenzwelle führen wird. Der Koalitionsausschuss hat nun die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen. Was für Unternehmen die verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bedeutet, lesen Sie hier.

Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Wann besteht Insolvenzantragspflicht?

Laut Insolvenzordnung (§ 15a InsO) sind Unternehmen innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Den Antrag müssen die Geschäftsführer stellen. Die Koalition hat nun beschlossen, dass die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit ab dem 1. Oktober wieder gelten soll. Die Überschuldung begründet bis zum Ende dieses Jahres weiterhin keine Antragspflicht.

Überschuldung vs. Zahlungsunfähigkeit: Was der aktuelle Vorschlag zur verlängerten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bedeutet

Unternehmen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten waren, konnten sich bislang um die Lösung akuter Probleme kümmern. Ziel: ihr Unternehmen durch die Krise bringen. Ob eine Insolvenzantragspflicht bestehen könnte, spielte zunächst keine Rolle. Solange der Zusammenhang zwischen Krise und Pandemie eindeutig belegt werden konnte, waren keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung einer Antragspflicht zu ergreifen.

Dies ändert sich nun, da die Aufhebung der Antragspflicht nur noch für den Fall der Überschuldung gilt. Die Zahlungsunfähigkeit verpflichtet ab dem 1. Oktober aber wieder zur Antragstellung.

Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur noch bei Überschuldung? Was Unternehmen tun müssen

Handlungsbedarf entsteht nun bei Unternehmen, bei denen die Sicherstellung der Liquidität Probleme bereitet. Tritt keine Besserung der Situation bis zum 1. Oktober ein, müssen Sie prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt bleiben Ihnen als Unternehmer oder Unternehmerin drei Wochen Zeit, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Eine laufende Überwachung der Liquiditätsplanung empfehlen wir Ihnen daher dringend. So vermeiden Sie ein Verstreichen der Drei-Wochen-Frist.

Überschuldung begründet ab dem 1. Januar 2021 wieder die Antragspflicht

Unternehmen, die ihre Zahlungsfähigkeit in den letzten Monaten aufrechterhalten konnten und dies voraussichtlich auch weiterhin können, haben zunächst keinen akuten Handlungsbedarf. Gleichwohl sollten Sie den 1. Januar 2021 im Auge behalten, da ab diesem Zeitpunkt die Überschuldung wieder zur Antragspflicht führt.

Dies ist insbesondere für Unternehmen von Relevanz, die ihre Liquidität durch die Aufnahme von Fremdkapital sichergestellt haben und zu Beginn der Krise bereits über eine schwache Eigenkapitalausstattung verfügt haben. Aber auch eine hohe Eigenkapitalquote kann in der Krise aufgezehrt worden sein, wenn außerplanmäßige Abschreibungen fällig werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Absatzmarkt infolge der Pandemie weggebrochen ist. Abschreibungen und Darlehensaufnahmen können im Extremfall die Überschuldung zur Folge haben.

Unsere Einschätzung zur verlängerten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Die Politik steht in der Krise weiterhin unter einem hohen Handlungsdruck. Die Verlängerung der Hilfsmaßnahmen ist die logische Konsequenz daraus.

Eine unendliche Verlängerung ist aber nicht möglich. Hierauf müssen sich die Unternehmen einstellen und Strategien für die mittelfristige Bewältigung der Krise entwickeln. Kommen Sie bei Fragen dazu jederzeit gerne auf uns zu!

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

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