24. November 2020

Verlängerung für steuerfreie Corona-Beihilfen an Arbeitnehmer:innen geplant

Kategorien: Unkategorisiert

Zurzeit beschäftigen sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2020. Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren noch im November mit der Zustimmung des Bundesrates abzuschließen. Dabei sollen steuerfreie Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer:innen verlängert werden.

Sobald das Gesetzgebungsverfahren beendet ist, informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen. Einige Änderungen deuten sich allerdings an.

Verlängerung steuerfreier Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer:innen

Aus unserer Sicht erwähnenswert ist bereits heute, dass geplant ist, die Zahlungsfrist der steuerfreien Corona-Beihilfen bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern.

UPDATE 02.12.2020:
So wie es aussieht, will die Bundesregierung die Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2021 verlängern.

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer:innen gezahlten Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird – dazu berichteten wir bereits.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf begründet der Bundesrat die Verlängerung der Zahlungsfrist damit, dass den Arbeitgeber:innen dadurch ein Monat mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung verschafft wird.

Aus aktuellem Anlass weisen wir auch noch einmal darauf hin, dass eine Umwandlung von beispielsweise vertraglich vereinbartem Weihnachtsgeld in eine steuerfreie Corona-Beihilfe nicht möglich ist. Grund dafür ist, dass hierbei die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohns“ nicht erfüllt ist.

Unsere Einschätzung zur Verlängerung der steuerfreien Corona-Beihilfen 

Wir halten die vom Bundesrat vorgeschlagene Verlängerung der Frist für sinnvoll, weil nach unseren Erfahrungen sehr viele Arbeitgeber:innen während der Zeit der Corona-Pandemie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Gerade für die Arbeitnehmer:innen, die während der Corona-Pandemie in systemrelevanten Bereichen Großartiges leisten, ist dies oftmals eine wichtige (zusätzliche) Anerkennung.

Sofern Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen noch gegen Ende dieses Jahres oder zum Jahreswechsel die Zahlung einer steuerfreien Beihilfe vereinbaren, kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Zahlung nach der Neuregelung noch einkommensteuerfrei bis zum 31. Januar 2021 auszahlen.

Wenn Sie Fragen zu den in diesem Artikel angesprochenen Themen haben, kommen Sie jederzeite gerne auf uns zu!

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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