Das Bundesfinanzhof-Gebäude, das die jüngsten Änderungen der Nachweisanforderungen für eine kürzere Restnutzungsdauer durch ein Urteil vom 23. Januar 2024 symbolisiert.
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21. August 2023

Verwertungsverbot nach einer Betriebsprüfung

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Eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt im Briefkasten sorgt direkt für Unbehagen. Das gilt für Unternehmer:innen und Freiberufler:innen gleichermaßen. Nachvollziehbar, denn bei einer Außenprüfung gibt es viel zu beachten. Unter anderem sollten Sie prüfen, ob Beweise oder Erkenntnisse, die im Rahmen einer Außenprüfung erlangt werden, uneingeschränkt vom Finanzamt verwendet werden dürfen. Was Verwertungsverbote im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind und wie sie wirken, erfahren Sie hier.

Was ist ein steuerliches Verwertungsverbot nach einer Betriebsprüfung?

Ein Verwertungsverbot ist ein formeller Schutz, der auf rechtswidrige Weise erlangte Kenntnisse nicht zur Auswertung zulässt. Die Abgabenordnung, quasi das Grundrecht zum Steuer- und Abgabenrecht, kennt kein generelles Verwertungsverbot für das Steuerrecht. Ein etwaiges Verwertungsverbot ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Rechtsordnung. In welchen Fällen Verstöße zu einem Verwertungsverbot führen, wird nach materiell-rechtlichen Gesetzen entschieden.

Wie ein Verwertungsverbot durchgesetzt wird, wird nach formellen Voraussetzungen geprüft. Das ergibt sich aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die von einem formellen Verwertungsverbot ausgehen. Das bedeutet, dass Maßnahmen der Finanzverwaltung nur dann ein Verwertungsverbot zur Folge haben, wenn ihre Rechtswidrigkeit zuvor festgestellt wurde. Das Verwertungsverbot greift also in dem Fall nicht unmittelbar, wenn durch rechtswidrig erlangte Erkenntnisse erlassene Steuerfestsetzungen ohne weiteres Handeln ebenfalls rechtswidrig sind.

Verwertungsverbot: Klage gegen Verwertung von Dokumenten aus einer Betriebsprüfung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied im Urteil vom 27.02.2023 (7 K 7160/21), dass Dokumente, die im Rahmen einer Außenprüfung zu neuen Erkenntnissen über die Verhältnisse Dritter beitragen, nicht ohne vorherige Unterrichtung des Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Vertreter an andere Finanzämter als Kontrollmitteilungen weitergeleitet werden dürfen.

Im Urteilsfall wurde bei einem Rechtsanwalt eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurden Dokumente über einen Rechtsstreit bezüglich der Bezahlung von Leistungen einer seiner Klienten gesichtet. Diese wurden ohne Belehrung des Rechtsanwalts an das für seine Klientin zuständige Finanzamt als Kontrollmaterial gesandt. Dort wurden die aus den Anwaltsschreiben ersichtlichen Umsätze ausgewertet und in geänderten Umsatzsteuerbescheiden berücksichtigt.

Verwertungsverbot nach Betriebsprüfung: Finanzgericht verbietet Finanzamt die Verwertung

Das Gericht bestätigt ein Verwertungsverbot hinsichtlich der, während der Außenprüfung bei dem Rechtsanwalt erlangten Kenntnisse über die Verhältnisse von dessen Mandanten, wenn der Prüfer nicht vorab über die Absicht, das Kontrollmaterial an die für die Besteuerung der betroffenen Mandanten zuständigen Finanzämter zu übersenden, in Kenntnis gesetzt hat.

Durch diesen Fall wird deutlich, dass die Gründe einer geplanten Außenprüfung relevant sind. Sollte festgestellt werden, dass eine Prüfung bei Ihnen auf vorliegendes Kontrollmaterial zurückgeführt werden kann, muss die Herkunft der Dokumente geprüft werden. Gegebenenfalls könnte aufgrund mangelnder Unterrichtung im Rahmen der vorherigen Betriebsprüfung ein Verwertungsverbot bei Ihrer Prüfung erreicht werden. 

Betriebsprüfung: Wann sind die Voraussetzungen für ein Verwertungsverbot erfüllt?

Das Verwertungsverbot wirkt grundsätzlich unabhängig von der Art und Weise der jeweiligen Dokumentierung der erlangten Kenntnisse. Im Grundsatz gilt, dass Erkenntnisse, die anlässlich einer Außenprüfung bei einem Mandanten über Dritte erlangt werden, nur insoweit ausgewertet bzw. verwendet werden dürfen, wie sie für die Besteuerung des zu Prüfenden von Bedeutung sind. Ein:e Prüfer:in darf jedoch nicht gezielt oder stichprobenartig Geschäftsunterlagen durchsuchen, wenn dies nur darauf abzielt, steuererhebliche Verhältnisse von Dritten offenzulegen.

Ein Verwertungsverbot tritt beispielsweise auch ein, wenn die erforderliche Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung nicht beim zu prüfenden Unternehmen oder dessen Vertreter zugestellt wurde. Auch andere schwerwiegende Verfahrensfehler im Laufe einer Außenprüfung können dazu führen, dass die erlangten Erkenntnisse des Prüfenden nicht ausgewertet werden dürfen.

Betriebsprüfung: Folgen eines Verwertungsverbots

Wird eine Prüfungsordnung nicht ordnungsgemäß zugestellt oder Kontrollmaterial angefochten, gilt ein grundsätzliches Verwertungsverbot für die steuerlichen Feststellungen der Außenprüfung. Gegenstand des Verwertungsverbotes können nur neue Tatsachenerkenntnisse und Ergebnisse von Beweiserhebungen sein. Nicht betroffen sind Schlussfolgerungen und bloße Rechtsmeinungen.

Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche Erkenntnisse, die unter das Verwertungsverbot fallen, steuerlich keine Auswirkungen haben dürfen. Eine Betriebsprüfung kann jedoch innerhalb der Steuerfestsetzungsfrist wiederholt werden und die rechtsfehlerhaften Handlungen dadurch korrigiert werden.

Unsere Einschätzung

Der rechtskräftige Beschluss des Finanzgerichts kann zwar richtungsweisend in Bezug auf das Verwertungsverbot sein, allerdings steht eine Überprüfung durch den Bundesfinanzhof noch aus. Daher bleibt die höchstrichterliche Entscheidung, zur Verwertbarkeit von unter Verstoß gegen das Ankündigungsgebot versandter Kontrollmitteilungen, abzuwarten.

Wenden Sie sich gerne jederzeit an unser Team, wenn Sie Hilfestellungen bei Betriebsprüfungen benötigen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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