14. September 2023
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen?
Inhaltsverzeichnis
- Beim Kochevent überwiegt der private Bedarf
- Vorsteuerabzug von Betriebsfeiern: Ein Kochevent zur Weihnachtsfeier
- Vorsteuerabzug von Betriebsfeiern: Das Unternehmensinteresse muss überwiegen
- Vorsteuerabzug von Betriebsfeiern: Grenze für Aufmerksamkeiten überschritten
- Vorsteuerabzug von Betriebsfeiern: Der Fall Danfoss und AstraZeneca
- Unsere Einschätzung
Erneut hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage geäußert, ob Unternehmen aus Leistungen für Betriebsveranstaltungen Vorsteuern geltend machen können. Er hat sich dabei auch damit beschäftigt, wie sich die Freigrenze für Aufmerksamkeiten beim Vorsteuerabzug auswirkt und welche Kosten bei ihrer Berechnung zu berücksichtigen sind. Worum es ging und wie der BFH argumentierte, erfahren Sie hier.
Beim Kochevent überwiegt der private Bedarf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 10. Mai 2023, V R 16/21 den Vorsteuerabzug für ein Kochevent bei einer Weihnachtsfeier versagt. Die Begründung: Die Leistungen dienten ausschließlich dem privaten Bedarf der Mitarbeiter:innen. Dass über die gemeinsame Freizeitgestaltung das Betriebsklima verbessert werden sollte, führe nicht zu einem vorrangigen Unternehmensinteresse. Das schließe die Entnahmebesteuerung aus. Mit Überschreitung der 110-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten komme kein Vorsteuerabzug in Betracht.
Vorsteuerabzug von Betriebsfeiern: Ein Kochevent zur Weihnachtsfeier
Der Kläger mietete für seine betriebliche Weihnachtsfeier ein Kochstudio. Dort wurde gemeinsam gekocht und gegessen. Der Kläger beantragte den gesamten Vorsteuerabzug. Seiner Ansicht nach bestehe der volle Abzug auch dann, wenn die Kosten die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer:in überstiegen.
Das Finanzamt lehnte das ab und wies auf das BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 hin. Eine Klage vor dem Finanzgericht (FG) war erfolglos. Begründung: Das Kochevent sei eine einheitliche Leistung. Darum werden die Kosten des äußeren Rahmens bei der Berechnung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten von 110 Euro berücksichtigt. Der BFH schließt sich der Einordnung des Finanzgerichts an.
Vorsteuerabzug von Betriebsfeiern: Das Unternehmensinteresse muss überwiegen
Der BFH macht in seiner Entscheidung eines klar:
Leistungen, die ein:e Unternehmer:in für Betriebsveranstaltungen bezieht, sind nur dann vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie nicht ausschließlich für den privaten Bedarf der Mitarbeitenden sind. Sie müssten für einen berechtigten Abzug der Vorsteuer von wirtschaftlicher Tätigkeit veranlasst sein. Beim Kochevent war das nach Ansicht des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht der Fall. Die Verköstigung fand auch nicht während, sondern nach der Arbeitszeit statt. Die besondere Qualität der Speisen und Getränke im Rahmen eines Kochevents reflektiere darüber hinaus auch kein überwiegend betriebliches Eigeninteresse.
Darum liegen die Leistungen der Betriebsveranstaltung dem privaten Bedarf der Mitarbeitenden. Darum sind sie nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UstG) zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.
Vorsteuerabzug von Betriebsfeiern: Grenze für Aufmerksamkeiten überschritten
Dem Unternehmer würde der Vorsteuerabzug erhalten bleiben, wenn es sich nur um eine Aufmerksamkeit im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UstG) handelt und die Entnahmebesteuerung ausbleibt. Im Fall des Kochevents bei der Weihnachtsfeier überschritten die Aufwendungen pro Arbeitnehmer:in die Freigrenze von 110 Euro.
Vorsteuerabzug von Betriebsfeiern: Der Fall Danfoss und AstraZeneca
Der Europäische Gerichtshof hatte bei den Fällen Danfoss und AstraZeneca (EuGH-Urteil vom 11.12.2008, C-371/07) eine kostenfreie Mahlzeit für das Personal als überwiegend betrieblich motiviert eingestuft. Der große Unterschied zum Kochevent als Weihnachtsfeier: Mit der Mahlzeit wurde eine Arbeitssitzung ohne Unterbrechung weitergeführt. Das unternehmerische Motiv nach effizienter Sitzungsfortsetzung überwiegt. Eine Weihnachtsfeier diente nach Ansicht des BFH nur einem verbesserten Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung.
Unsere Einschätzung
Die Argumentation des BFH ist nachvollziehbar und hat für die Weihnachtsfeier-Saison dieses Jahres Bestand. Bei umsatzsteuerlichen Themen oder Fragen zur Einkommensteuer stehen wir Ihnen auch jenseits von Betriebsfeiern gerne zur Verfügung.