
1. Juli 2026
Wann hat das Finanzamt „Kenntnis“ von einer Steuerhinterziehung?
Inhaltsverzeichnis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2025 (Az. VI R 14/22) eine für die Praxis äußerst relevante Frage entschieden: Wann gilt eine Finanzbehörde eigentlich als informiert über steuerlich relevante Tatsachen?
Die Antwort des BFH ist klar: Entscheidend für eine echte Kenntnis der Finanzbehörde ist nicht, ob Daten technisch irgendwo im System des Finanzamts vorhanden sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob der/die zuständige Sachbearbeiter:in Kenntnis von diesen Informationen haben konnte. Besonders relevant ist die Entscheidung für Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung.
Der Hintergrund des Falls
Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, das bis einschließlich 2008 lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Ehemannes erzielte. Die Lohnabrechnung erfolgte über die Steuerklasse III, sodass das Finanzamt zunächst davon ausging, dass keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestand.
Ab 2009 nahm jedoch auch die Ehefrau eine Beschäftigung auf und wurde nach Steuerklasse V besteuert, während der Ehemann weiterhin Steuerklasse III nutzte. Damit bestand grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Zwar übermittelten beide Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerdaten ordnungsgemäß an das Finanzamt, die Eheleute reichten jedoch keine Steuererklärungen ein. Auch das Finanzamt forderte zunächst keine Erklärungen an.
Erst im Jahr 2018 stellte das Finanzamt im Rahmen einer internen Prüfliste fest, dass seit 2009 eine Pflichtveranlagung bestanden hatte. Daraufhin erließ das Finanzamt Schätzungsbescheide sowie Verspätungszuschläge.
Steuerhinterziehung vermeiden: Elektronische Daten allein reichen nicht aus
Das Finanzgericht hatte zunächst zugunsten der Kläger:innen entschieden. Nach Auffassung des Gerichts lagen dem Finanzamt die notwendigen Informationen bereits elektronisch vor, sodass keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen gegeben gewesen sei.
Der BFH sah dies jedoch anders.
Nach Ansicht des höchsten deutschen Steuergerichts reicht es nicht aus, dass Daten lediglich elektronisch im System gespeichert sind. Eine „Kenntnis" der Finanzbehörde liegt erst dann vor, wenn die Informationen dem/der organisatorisch zuständigen Bearbeiter:in tatsächlich zugänglich sind – etwa über die Papierakte oder die elektronische Steuerakte des konkreten Falls.
Mit anderen Worten: Daten, die zwar technisch vorhanden, aber dem/der zuständigen Sachbearbeiter:in nicht zugeordnet sind, gelten steuerrechtlich nicht als bekannt.
Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist
Die Entscheidung hatte erhebliche Folgen für die Verjährung.
Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer vier Jahre. Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung verlängert sie sich jedoch auf zehn Jahre.
Da der zuständige Bearbeiter im vorliegenden Fall keine Kenntnis von den elektronisch übermittelten Lohndaten hatte, ging der BFH davon aus, dass das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurde. Damit war die verlängerte Festsetzungsfrist anwendbar und die nachträgliche Steuerfestsetzung noch möglich.
Warum das Urteil für die Praxis wichtig ist
Die Entscheidung hat Bedeutung weit über den konkreten Einzelfall hinaus. Besonders relevant ist sie für Selbstanzeigen im Steuerstrafrecht.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist nämlich nur wirksam, solange die Tatentdeckung der Steuerhinterziehung noch nicht erfolgt ist, also die Finanzbehörde noch keine Kenntnis davon hat. Auch hier bestätigt der BFH seine bisherige Linie: Maßgeblich ist die Kenntnis des/der zuständigen Bearbeiter:in – nicht die bloße Existenz elektronischer Daten im Hintergrundsystem des Finanzamts.
Unsere Einschätzung zur „Kenntnis" von einer Steuerhinterziehung
Das Urteil verdeutlicht, dass die Digitalisierung der Finanzverwaltung nicht automatisch bedeutet, dass jede elektronisch übermittelte Information auch als „bekannt" gilt. Entscheidend bleibt, ob der/die zuständige Sachbearbeiter:in tatsächlich Zugriff auf die relevanten Daten hatte oder haben konnte.
Für Steuerpflichtige und Berater:innen zeigt die Entscheidung zugleich, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung von Erklärungspflichten und Verjährungsfragen bleibt – insbesondere im Zusammenhang mit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und steuerstrafrechtlichen Risiken. Bei Fragen zu dem entsprechenden Thema wenden Sie sich gerne an unseren Ansprechpartner Christian Kappelmann.
FAQ zum Thema "Kenntnis der Finanzbehörde bei Steuerhinterziehung"
Wann gilt eine Steuerhinterziehung als entdeckt?
Eine Steuerhinterziehung gilt als entdeckt, sobald der/die zuständige Sachbearbeiter:in bei der Auswertung von Unterlagen einen konkreten Verdacht schöpft. Diese Tatentdeckung der Steuerhinterziehung führt in der Regel dazu, dass ein formelles Ermittlungsverfahren vom Finanzamt eingeleitet wird. Ab diesem Zeitpunkt ist eine strafbefreiende Korrektur der Steuerdaten für den/die Betroffene/n nicht mehr möglich.
Wann hat das Finanzamt Kenntnis von einer Steuerhinterziehung?
Eine rechtlich relevante Kenntnis der Finanzbehörde liegt erst dann vor, wenn der/die organisatorisch zuständige Sachbearbeiter:in tatsächlichen Zugriff auf die entsprechenden Informationen hat – die bloße Speicherung in IT-Hintergrundsystemen reicht nicht aus. Im Sinne des Steuerstrafrechts der Finanzverwaltung gilt eine Steuerhinterziehung entdeckt, sobald diese/r Bearbeiter:in die Unregelmäßigkeiten in der konkreten Steuerakte wahrnehmen und zuordnen kann.
Welche Folgen hat die Kenntnis der Finanzbehörde für die Selbstanzeige?
Sobald eine Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt stattgefunden hat, ist der Weg für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung versperrt. Hat die Behörde bereits Kenntnis erlangt, führt ein nachträgliches Geständnis nicht mehr zur Straflosigkeit, sondern dient schlimmstenfalls nur noch als Strafmilderungsgrund im Verfahren. Um wirksam zu sein, muss die Selbstanzeige daher zwingend eingereicht werden, bevor die Tat den Beamt:innen bekannt wird.
Wie erfährt das Finanzamt von einer Steuerhinterziehung?
Häufig erfährt die Behörde von Unstimmigkeiten durch automatisierte Prüflisten, Mitteilungen von Banken oder wenn eine anonyme Anzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet wird. Zudem führt eine gezielte Prüfung oft dazu, dass eine Steuerhinterziehung entdeckt wird, woraufhin die Steuerfahndung vom Finanzamt mit Ermittlungen und Durchsuchungen beauftragt werden kann.
Ab wann beginnt die Verjährung bei Steuerhinterziehung zu laufen?
Der Beginn der Verjährung bei Steuerhinterziehung hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Tatvollendung ab, also meist mit dem Erhalt des zu niedrigen Steuerbescheids oder dem Ablauf der regulären Erklärungsfrist. Im Steuerstrafrecht der Finanzverwaltung läuft ab diesem Moment die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist von zehn Jahren. Unabhängig davon löst die Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt oft eigene verfahrensrechtliche Fristen aus, sobald ein Ermittlungsverfahren vom Finanzamt eingeleitet wird.






