31. August 2020

Was fällt unter die 5. EU-Geldwäscherichtlinie?

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Seit dem 1. Januar 2020 ist die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland in Kraft. Hier erfahren Sie, was sich konkret ändert, was Sie wissen müssen und was Sie in Ihrem Unternehmen anwenden sollten.  

Erfassung von Kryptowerten im Kreditwesengesetz und Erweiterung des Kreises der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz

Die Financial Action Task Force (FATF) hat seit Längerem darauf hingewiesen, dass mit Kryptowerten (cryptocurrencies, also Kryptowährungen)

  • Geldwäsche betrieben,
  • Anonymität gefördert,
  • die Mittelherkunft verschleiert
  • und terroristische Aktivitäten unterstützt werden können.

Ihr FATF-Report mit dem Titel „Virtual Currencies – Key Definitions and Potential AML/CFT Risks“ vom Juni 2014 wies eindringlich darauf hin. Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie hat das berücksichtigt, Kryptowährungen wurden in den Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie aufgenommen.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie: Virtuelle Währungen im Fokus

Das neue Kreditwesengesetz enthält Anpassungen zur Beaufsichtigung von virtuellen Währungen und dem Kryptoverwahrgeschäft. Beide werden drei elementaren geldwäscherechtlichen Bestimmungen unterworfen.

  1. Sowohl virtuelle Währungen als auch Kryptoverwahrgeschäfte fallen zukünftig unter die grundsätzlich beaufsichtigungspflichtigen Finanzdienstleistungen in § 1a Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG) sowie unter die Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 Nr. 10 Kreditwesengesetz (KWG). Folge dieser Regulierung: Kryptoverwahrer werden nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtete Institute. Gleichzeitig werden sie auch Verpflichtete nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG). Sie müssen sich nun dem Kampf gegen anonymisierte Zahlungsmethoden anschließen.
  2. Die Definition der Finanzinstrumente des § 1 Abs. 11 Nr. 10 Kreditwesengesetz (KWG) ist um den Begriff Kryptowert ergänzt worden.
  3. Das neue Geldwäschegesetz sieht eine Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten vor. Dazu gehören Anbieter elektronischer Geldbörsen, E-Geld-Agenten sowie Zahlungs- und E-Geldinstitute mit Sitz im Ausland, die im Inland über (E-Geld-)Agenten niedergelassen sind.

EU-Geldwäscherichtlinie: Auswirkungen auf die Fintech-Branche. Je geringer die Regulierung, desto schwieriger der Zugang zum EU-Markt

Ein möglicher Effekt ist, dass sich die Beteiligten dem Anwendungsbereich schlichtweg dadurch entziehen, dass sie ihr Geschäft in Länder mit weniger strengen Anforderungen verlegen. In der Praxis müssen alle am Geschäft mit Kryptowerten Beteiligten, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Deutschland haben, nun prüfen, inwieweit sie den Regulierungen unterliegen und vor allem: wie sie diese umsetzen. Das wird vor allem für die Fintech-Branche relevant sein. Mittelfristig könnte eine „regulation arbitration”, also die Suche nach dem am geringsten regulierten Standort, aber nachteilig sein. Wer sich daran beteiligt, dem wird der Zugang zur regulierten Finanzwirtschaft innerhalb der EU oder ähnlich regulierten Märkten aufgrund des hohen Risikos verwehrt oder mindestens deutlich erschwert werden.

Der Anwendungsbereich nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) wird erweitert

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten erheblich erweitert. So werden die von der der EU-Kommission identifizierten Risikobranchen erfasst.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie: Finanzunternehmen

Gab es bisher nur im § 10a KWG eine Regelung für sogenannte Finanzholdinggesellschaften, um Gesellschaften zu regulieren, die Beteiligungen halten, findet sich nun eine Regelung auch in den §§ 1 Abs. 24 und 2 Abs. 6 GwG. Der Anwendungsbereich des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) ist damit direkt auf Finanzunternehmen erweitert worden, die nun im § 2 Abs. 24 GwG legal definiert sind.

Gerichte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen

In der Vergangenheit war es bei öffentlichen Versteigerungen möglich und sogar notwendig, Bargebote bei einer gewonnenen Versteigerung direkt hohe Bargeldsummen einzuzahlen. Das lief bisher ohne Identifizierung nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) bei Gericht, Behörden oder ähnlichen Institutionen. Auch die werden jetzt in den Kreis der Verpflichteten nach dem (GwG) aufgenommen. Allerdings mit der Einschränkung, dass nur bestimmte Pflichten zur Identifizierung bei Barzahlungen bei Beträgen über 10.000 Euro erfüllt werden müssen.

Immobilienhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter: Klarstellung der Verpflichtungen bei einer Beschränkung von Bartransaktionen 

Zukünftig ist für Immobilienhändler klar geregelt, dass sie nur bei der Vermittlung von Kaufverträgen und bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder -pacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro über ein wirksames Risikomanagement verfügen müssen.

Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen.

Anfertigung vollständiger Kopien zur Dokumentation der Identifizierung gemäß § 8 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)

Eine kleine, in ihrer Auswirkung aber umso größere Änderung enthält der neu gefasste § 8 Abs. 2 GwG. Er regelt die Verpflichtung und die Erlaubnis zur Anfertigung von Kopien des zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person vorgelegten Dokuments.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie: Auch im Ausland gelten Standards des deutschen Rechts. Anforderungen an Dritte gemäß § 17 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)

Greift ein Verpflichteter auf einen Dritten zurück, so muss er zukünftig sicherstellen, dass der beauftragte Dritte stets die Vorschriften des GwG beachtet. Das bedeutet, dass im Ausland ansässige Dritte nicht nur das dortige Landesrecht anwenden, sondern auch die Standards des deutschen Rechts beachten müssen. Dies geht noch über die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(BaFin) hinaus, wonach ein Dritter die deutschen Standards zu beachten hat, wenn er deutsche Kunden identifiziert.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie: Nachweis der Registrierung im Transparenzregister erforderlich

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) fordert entweder den Nachweis der Registrierung oder bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten bei Neukunden einen Auszug aus dem Transparenzregister. Das regelt § 11 Abs. 5 GwG. Dort wurde für die Verpflichteten festgelegt, dass sie bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Abs. 1 GwG oder § 21 GwG oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen müssen.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie: Zugang zum Transparenzregister und Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten gemäß § 23a GwG

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) den Zugang zum Transparenzregister angepasst. Alle Mitglieder der Öffentlichkeit sollen Zugang zum Transparenzregister haben. Der bisher notwendige Nachweis eines berechtigten Interesses fällt weg. Zukünftig soll eine Registrierung ausreichen. So wird die Zugangsmöglichkeit einfacher und erweitert.

Des weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass im Transparenzregister bald auch die Staatsangehörigkeit zum wirtschaftlich Berechtigten stehen.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie: Bußgeldvorschriften § 56 GwG

Letztlich wurde der § 56 GwG entsprechend den aktuellen Änderungen der Pflichten redaktionell angepasst. Die ursprünglich im Regierungsentwurf geplante Änderung des Wortlauts in Bezug auf das Verschulden von „leichtfertig“ in „fahrlässig“ wurde im Gesetzgebungsprozess vom Fachausschuss des Bundestages wieder gekippt. Sie hätte insbesondere beim Geldwäschebeauftragten zu einem gravierend höheren Haftungsmaßstab geführt.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie: Unsere Einschätzung

Bereits die 4. EU-Geldwäscherichtlinie hat den Druck auf international tätige Unternehmen erhöht. Mit ihrer Überarbeitung, der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, geht der Gesetzgeber diesen Weg weiter, um illegale Geldwäschepraktiken und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer zu bekämpfen. Die Anforderungen für die Adressaten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) steigen weiter.

Für Unternehmen wird es in Zukunft immer bedeutender, sorgfältig aufgestellte und wirksame Compliance-Richtlinien zu implementieren. In Zukunft achten die Behörden immer mehr darauf geachtet, dass sie auch eingehalten werden. Wir empfehlen, die Weichen in Richtung Compliance frühzeitig zu stellen und zur gelebten unternehmerischen Praxis zu machen. Wir stehen Ihnen dabei gerne mit Rat und Tat und zur Seite.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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