24. Januar 2022

Was ist die Steuerfahndung?

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Was genau ist die Steuerfahndung? In welchen Fällen wird sie aktiv und in welchen darf sie nicht anrücken? Alle Infos im Überblick.

In den kommenden Wochen bekommen Sie in einer kleinen Beitragsreihe umfassende Infos zur Steuerfahndung. Sie erfahren dabei, wie Sie sich bei einer Durchsuchung verhalten sollten, welche Rechte und Pflichten Sie dabei haben und wie Sie das Tätigwerden der Steuerfahndung durch eine wirksame Selbstanzeige verhindern können. Doch zunächst stellen wir dar, was die Steuerfahndung ist.

Was ist die Steuerfahndung?

In Nordrhein-Westfalen ist die Steuerfahndung Bestandteil der eigenständigen Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Die Haupttätigkeiten der Steuerfahndung sind die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Ermittlung der damit in Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen (§ 208 Abs. 1 AO). Aufgrund dieser Tätigkeitsbereiche haben die Steuerfahnder:innen auch entsprechend weitreichende Befugnisse. Im Rahmen der Strafverfolgung orientieren sich ihre Kompetenzen an denen der Polizei, im Rahmen des Besteuerungsverfahrens an denen von Mitarbeiter:innen des Finanzamts.

In welchen Fällen ermittelt die Steuerfahndung?

Die Tätigkeit der Steuerfahnder:innen dient dazu, Sachverhalte aufzudecken und zu ermitteln, die vom Finanzamt nicht aufgeklärt werden können oder aufgrund mangelnder Kompetenzen nicht aufgeklärt werden dürfen. In erster Linie betrifft das die Erforschung von Steuerstraftaten. Damit sind insbesondere Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) sowie Steuerordnungswidrigkeiten und leichtfertige Steuerverkürzungen (§ 378 AO) gemeint. Daneben ist sie für Subventionsbetrugsfälle zuständig (§ 264 StGB).

Die Steuerfahndung wird tätig, wenn ihr ein Verdacht auf eine entsprechende Straftat oder Ordnungswidrigkeit mitgeteilt wird. Das geschieht oftmals durch anonyme Anzeigen, zum Beispiel durch Angehörige oder (ehemalige) Mitarbeiter:innen, und durch Meldung unklarer und verdächtiger Sachverhalte durch die Finanzämter. Im Regelfall ereignen sich diese Fälle während oder nach einer steuerlichen Außenprüfung. Die Hinweise werden sodann geprüft und bei einem strafrechtlichen Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPo) ist die Steuerfahndung berechtigt, Maßnahmen wie die Durchsuchung in die Wege zu leiten.

Wann gilt ein strafrechtlicher Anfangsverdacht als gegeben?

Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete Tatsachen bekannt sind, die einen begründeten Anhalt für eine Straftat liefern. Diese Tatsachen müssen noch nicht zur finalen Überzeugung der Strafverfolgungsbehörde führen. Verlangt wird insgesamt aber mehr als eine bloße Vermutung und oder kriminalistische Hypothese. Ist das gegeben, kann die Behörde eine Durchsuchungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft erwirken, die zu der Durchsuchung Ihrer persönlichen und betrieblichen Räumlichkeiten berechtigt.

In welchen Fällen darf die Steuerfahndung nicht kommen?

Auch für die Steuerfahndung und deren Beamte gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sofern also das Ergebnis der Aufarbeitung der vorliegenden Hinweise nicht ausreichend für eine Durchsuchung erscheint, müssen die Behörden davon absehen.

Ebenso ist eine Durchsuchung verboten, wenn seitens des Verdächtigen eine wirksame Selbstanzeige bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht wurde. Das Thema der Selbstanzeige behandeln wir in einem separaten Beitrag dieser Blog-Reihe.

Im nächsten Beitrag erfahren Sie, wie die Durchsuchung abläuft und wie Sie sich gegenüber den Ermittlern verhalten sollten.

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