27. Oktober 2020
Was Sie über die Überbrückungshilfe der Phase 2 wissen sollten
Inhaltsverzeichnis
- Grundlegende Voraussetzungen (nur wesentliche Punkte)
- Was Sie über die Überbrückungshilfe der Phase 2 wissen sollten – die Ausgangslage
- Kosten für den prüfenden Dritten
- Was Sie über die Überbrückungshilfe der Phase 2 wissen sollten – die Schlussabrechnung
- Was Sie über die Überbrückungshilfe der Phase 2 wissen sollten – Änderungsbedarf
- Subventionsbetrug
- Private Lebenshaltungskosten
- Informationsveranstaltung
- Unsere konkrete Hilfe für Sie
Über den Beginn der Überbrückungshilfe Phase 2 hatten wir Sie bereits in einem Blogbeitrag informiert. Der entsprechende Förderzeitraum liegt zwischen September und Dezember 2020. Nun möchten wir Ihnen weitere Details mit auf den Weg geben und erläutern, was Sie über die Überbrückungshilfe der Phase 2 wissen sollten. In den nächsten Tagen und Wochen werden wir Sie zusätzlich über weitere Details und dann erfolgte Änderungen informieren.
Grundlegende Voraussetzungen (nur wesentliche Punkte)
- Gründung des Unternehmens vor dem 01.11.2019.
- Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland.
- Gelistet bei einem deutschen Finanzamt.
- Ausübung der Tätigkeit im Haupterwerb (maximal zu 51% neben einer sonstigen Tätigkeit). Keine Ausübung als Nebenerwerb.
- Kein Unternehmen in Schwierigkeiten zum 31.12.2019:
Es liegt kein Insolvenzantragsgrund vor.
Speziell:
Die Hälfte des eingezahlten/gezeichneten Stammkapitals darf nicht durch Verluste aufgezehrt sein (gilt nur für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine unbeschränkt haftende natürliche Person). Dieses gilt nicht in den ersten drei Jahren nach der Gründung sowie für Klein- Und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte, Jahresumsatz/-bilanzsumme weniger als 10 Mio. Euro).
Gilt nicht, wenn Gründe bis zur Antragstellung beseitigt sind.
Umsatzrückgang (Umsätze sind im):
- April/Mai 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber April/Mai 2019 eingebrochen, oder
- Mai/Juni 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber Mai/Juni 2019 eingebrochen, oder
- Juni/Juli 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber Juni/Juli 2019 eingebrochen, oder
- Juli/August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber Juli/August 2019 eingebrochen, oder
- April-August 2020 um mindestens 30 Prozent gegenüber April-August 2019 eingebrochen, oder
- Umsatz April-August 2019 beträgt zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019.
- Es gibt Besonderheiten bei im Jahr 2019 gegründeten Unternehmen.
Was Sie über die Überbrückungshilfe der Phase 2 wissen sollten – die Ausgangslage
Ausschlaggebend ist jeweils grundsätzlich die Struktur der Unternehmen am Stichtag 1. März 2020.
Antragstellung
Anträge können nur und ausschließlich durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) online über das offizielle Onlineportal gestellt werden.
Anträge können Sie bis zum 31.12.2020 stellen.
Höhe des Zuschusses
Eine Fixkosten-Bezuschussung erfolgt bei der Überbrückungshilfe der Phase 2 für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Die Förderhöhe bemisst sich dabei nach den geplanten Umsatzeinbrüchen der jeweiligen Fördermonate im Vergleich zu den Vorjahresmonaten.
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
- Für jeden Fördermonat können Unternehmen maximal 50.000 Euro Überbrückungshilfe beantragen. Die maximale Förderhöhe beträgt somit 200.000 Euro.
Förderfähige Fixkosten
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Fixkosten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarter Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird. Nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung. Die betrieblichen Kosten dürfen Sie jeweils nur einmal ansetzen (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
Sämtliche betriebliche Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. September 2020 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, wenn nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. September 2020 im Vermögen des Antragstellers befand.
Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z.B. Soforthilfe oder Überbrückungshilfe der Phase 1) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).
Vertragsanpassungen, die nach dem 1. September 2020 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten grundsätzlich auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. September 2020 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. September 2020 führen (z.B. bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).
Fixkosten
- Mieten und Pachten
- Weitere Mietkosten (z.B. für Mobilien)
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite
- Finanzierungskostenanteile bei Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (z.B. Telekommunikationskosten, Kfz-Steuern, Kosten für externe Dienstleister wie z.B. Buchhaltungserstellung, Büroreinigungskosten, Mitgliedsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Franchisekosten)
- Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) anfallen
- Personalaufwendungen [Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nr. 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt]
- Kosten für Auszubildende
- Ausgefallene Provisionen/Margen bei Reisebüros/Reiseveranstalter
Kosten für den prüfenden Dritten
Die anfallenden Kosten werden je nach Umsatzeinbruch mit 40 bis 90 Prozent erstattet.
Was Sie über die Überbrückungshilfe der Phase 2 wissen sollten – die Schlussabrechnung
Da die Antragstellung im Wesentlichen auf prognostizierten Umsätzen sowie Kosten basiert, ist wie auch für die Überbrückungshilfe der Phase 1 eine Schlussabrechnung zu erstellen.
Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2020 und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragsteller vorzulegen.
Eine Rückzahlung der Überbrückungshilfe muss erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen.
Eine Nachzahlung zur Überbrückungshilfe wird für die 2. Phase der Überbrückungshilfe auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Was Sie über die Überbrückungshilfe der Phase 2 wissen sollten – Änderungsbedarf
Im Falle eines gestellten und noch nicht beschiedenen Antrags ist es möglich, den Antrag im elektronischen Antragsverfahren zurückzuziehen. Der Antrag ist anschließend innerhalb der Antragsfrist (bis spätestens 31. Dezember 2020) neu zu stellen.
Die tatsächlich angefallenen Fixkosten und der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang werden in der Schlussabrechnung bestätigt (vgl. 3.11). Auf diesem Weg wird es auch möglich sein, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden.
Subventionsbetrug
Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und ggf. weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Es gibt in diesem Fall keine strafbefreiende Selbstanzeige. Wenn ein falscher Antrag gestellt wurde, ist ggf. schon der Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt. Eine etwaige „freiwillige” Rückzahlung der Subvention lässt eine Strafbarkeit nicht entfallen, jedoch kann diese ggf. strafmildernd berücksichtigt werden.
Private Lebenshaltungskosten
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von [anteiligen] Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.
Ggf. werden einzelne Bundesländer dazu wieder Zusatzprogramme auflegen. In Nordrhein-Westfalen ist eine Ausweitung der NRW-Überbrückungshilfe plus geplant.
Informationsveranstaltung
Wir planen für Dienstag, den 10.11.2020 (16:30-17:00 Uhr), eine e-Informationsveranstaltung zu diesem Thema. In dieser wollen wir noch einmal auf die Voraussetzungen eingehen. Außerdem möchten wir Ihnen erläutern, wie wir bei der Antragstellung vorgehen.
Unsere konkrete Hilfe für Sie
Wir stellen die Anträge nicht nur für unsere Bestandsmandanten, sondern auch für alle weiteren interessierten Unternehmen. Denn wie bei der Überbrückungshilfe der Phase 1 gilt auch jetzt: Anträge stellen können nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
Haben Sie Fragen? Möchten Sie einen Antrag stellen? Melden Sie sich gerne bei uns.