2. September 2020

Was Unternehmer zur Künstlersozialabgabe wissen sollten

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Bei der Gründung von Unternehmen denken viele Unternehmer nicht an die Künstlersozialabgabe. Das führt häufig zu unangenehmen Überraschungen bei der Sozialversicherungsprüfung. Denn nicht nur Unternehmen der Medienbranche sind abgabepflichtig. Doch was ist die Künstlersozialabgabe und wer muss sie zahlen? Wir haben zusammengetragen, was Unternehmer und Start-Ups zur Künstlersozialabgabe wissen sollten.

*Update 3. November 2021

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialversicherung dient der Absicherung selbstständiger Künstlerinnen und Künstler in Deutschland. Die Versicherung wird zu 50 Prozent von den Versicherten finanziert. Weitere 20 Prozent sind durch Steuergeld finanziert. Die fehlenden 30 Prozent trägt die sogenannte Künstlersozialabgabe.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Alle Unternehmen, die Aufträge an selbstständige Kreative, Künstler und Publizisten vergeben, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen. Die Abgabe muss nur der Auftraggeber zahlen. Vereinbarungen, die einen Abzug der Abgabe vom Honorar festhalten, sind nichtig.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) hält in § 24 fest, dass folgende Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind:

  • Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater (außer Filmtheater), Chöre, Orchester und vergleichbare Unternehmen
  • Konzert-, Theater- und Gastspieldirektionen
  • generell alle Unternehmen, deren Zweck auf die öffentliche Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen gerichtet ist
  • Fernsehen und Rundfunk
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (gilt nicht bei bloßer Vervielfältigung)
  • Galerien und Kunsthändler
  • Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben
  • Zirkusse und Varietéunternehmen
  • Museen
  • Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung künstlerischer oder publizistischer Tätigkeiten
  • Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung betreiben und zu diesem Zweck nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Kreative erteilen
  • Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Kreative erteilen und daraus Nutzen für ihr Unternehmen ziehen oder Einnahmen erzielen

Es wird deutlich, dass nicht nur Medienunternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Start-ups, die beispielsweise Logos, ihre Homepage oder Werbemittel durch selbstständige Grafiker gestalten lassen, sind unter Umständen ebenfalls verpflichtet. Jedenfalls dann, wenn Sie in Ihren Unternehmen „nicht nur gelegentlich” Aufträge an selbstständige Kreative erteilen.

Die Künstlersozialkasse bietet eine Prüfung der Abgabepflicht an. Dazu finden Sie auf der Homepage ein entsprechendes Formular.

Für die Abgabepflicht des Unternehmens spielt es im Übrigen keine Rolle, ob der Beauftragte versicherungspflichtig ist und von der Abgabe profitiert. Dementsprechend zahlen Sie die Abgabe auch für ausländische Auftragnehmer.

Künstlersozialabgabe Freibetrag

Was „nicht nur gelegentlich” konkret bedeutet, regelt § 24 Absatz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes durch die sogenannte „Bagatellgrenze”.

Wenn der Unternehmer in einem Kalenderjahr nicht mehr als 450 Euro für künstlerische oder publizistische Leistungen von Selbstständigen ausgibt, besteht keine Pflicht zur Künstlersozialabgabe. Von einer „gelegentlichen” Erteilung von Aufträgen geht das Gesetz zudem aus, wenn jährlich nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen künstlerische oder publizistische Tätigkeiten durch Selbstständige anfallen.

Für welche Unternehmen entfällt die Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe?

Ob eine Abgabepflicht besteht, hängt von der Rechtsform des Auftragnehmers ab. Sie besteht grundsätzlich bei Selbstständigen, freien Mitarbeitern, Einzelfirmen oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Ist der Auftragnehmer in einer der folgenden Rechtsformen organisiert, müssen Sie keine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse entrichten:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • GmbH & Co. KG
  • eingetragener Verein (e. V.)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Unternehmergesellschaft (UG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • offene Handelsgesellschaft (OHG)

Künstlersozialabgabe berechnen

Die Künstlersozialkasse berechnet die Höhe der Künstlersozialabgabe. Dazu müssen Sie als Unternehmer zunächst alle abgabepflichtigen Entgelte melden.

Abgabepflichtige Entgelte sind:

  • Honorare
  • Materialkosten
  • Tantiemen
  • Transportkosten
  • Lizenzzahlungen

Reisekosten des Auftragnehmers, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, Kosten für nachträgliche Vervielfältigung wie beispielsweise Druckkosten für Werbemittel, Umsatzsteuer sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Übungsleiterpauschalen müssen Sie als Auftraggeber nicht berücksichtigen.

Der Abgabesatz auf die angabepflichten Entgelte lag im Jahr 2019 bei 4,2 Prozent. Für 2020 wird er nicht geändert. *Auch für das Jahr 2021 bleibt der Abgabesatz stabil bei 4,2 %.

 

Rechenbeispiel zur Höhe der Künstlersozialabgabe

Sollten Sie am Ende des Jahres 2020 auf 10.000 Euro abgabepflichtiges Entgelt kommen, zahlen Sie 420 Euro Künstlersozialabgabe.

(10.000 x 0,042 = 420)

Fristen zur Künstlersozialabgabe

Ihr Unternehmen muss jährlich bis zum 31. März die Höhe der abgabepflichtigen Entgelte bei der Künstlersozialkasse angeben.

Auf dieser Grundlage berechnet die KSK anschließend die Künstlersozialabgabe, die Ihr Unternehmen für das Vorjahr sowie im Voraus für das laufende Kalenderjahr entrichten muss. Die Vorauszahlung erfolgt in monatlichen Beiträgen. Die Pflicht zur Vorauszahlung der Künstlersozialabgabe entfällt, wenn der monatliche Beitrag nicht mehr als 40 Euro beträgt.

Dienstleistungen, für die Künstlersozialabgabepflicht besteht

Die Künstlersozialkasse listet über 140 Berufsgruppen auf, deren Tätigkeit in der Regel eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit enthält. Allerdings ist das nicht immer ausreichend.

Denn bei der Beurteilung, ob eine Dienstleistung abgabepflichtig ist, kommt es auf die Dienstleistung und nicht den Beruf des Auftragnehmers an. Ein Lektor beispielsweise übt nur dann eine abgabepflichtige Dienstleistung im Sinne der Künstlersozialkasse aus, wenn er den Text auch inhaltlich überarbeitet. Korrigiert er nur Satzbau oder Rechtschreibung, muss darauf keine Künstlersozialabgabe gezahlt werden.

Konsequenzen, wenn Sie die Künstlersozialabgabe nicht zahlen

Mindestens alle vier Jahre steht in Ihrem Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung an.

Sollten Sie die Künstlersozialabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet haben, meldet die Deutsche Rentenversicherung das der Künstlersozialkasse. Die kann nun eine Nachzahlung für die letzten fünf Jahre plus einen eventuellen Säumniszuschlag berechnen. Der Zuschlag beträgt ein Prozent des ausstehenden Betrages pro Säumnismonat.

Zusätzlich ist mit einem Bußgeld zu rechnen. Das kann in schwerwiegenden Fällen bis zu 50.000 Euro betragen.

Gegen einen solchen Bußgeldbescheid müssen Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch einlegen.

Unsere Einschätzung

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass Unternehmer und gerade Start-ups von der Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe gar nicht wissen. Die Zahlungsverpflichtungen, die sich dann plötzlich in Folge einer Sozialversicherungsprüfung ergeben, stellen gerade junge Unternehmen vor eine große Herausforderung.

Das gilt insbesondere für Branchen, die regelmäßig mit vielen kreativen freien Mitarbeitern arbeiten. Wir empfehlen unseren Mandanten von Anfang an und in regelmäßigen Abständen eine etwaige Abgabepflicht und deren Höhe zu prüfen.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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