
13. Mai 2026
Wegzugsbesteuerung: Fallstricke beim Wegzug ins Ausland vermeiden
Inhaltsverzeichnis
Wer aus Deutschland auswandert, denkt meist an neue Chancen. Selten ans Finanzamt. Dabei lauert beim Wegzug aus Deutschland eine der am häufigsten übersehenen Steuerfallen im deutschen Steuerrecht: die Wegzugsbesteuerung. Doch wer das Thema Steuer bei der Auswanderung unterschätzt, riskiert hohe Nachzahlungen. Hierbei stehen vor allem Gesellschafter:innen von Kapitalgesellschaften im Fokus, die von der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betroffen sind. Sobald Deutschland das Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens verliert, werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert, ohne dass ein einziger Euro geflossen ist.
Was viele dabei zusätzlich unterschätzen: Die steuerliche Verbindung endet mit dem Wegzug aus Deutschland nicht. Vermietungseinkünfte, Ausschüttungen aus deutschen Gesellschaften oder ein fortlaufendes Geschäftsführer:innengehalt bleiben in Deutschland steuerpflichtig. In bestimmten Konstellationen greift das deutsche Steuerrecht sogar noch bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug.
Die gute Nachricht: Mit der richtigen Planung lässt sich vieles abwenden. Die Rechtsordnung bietet durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, um die Wegzugsbesteuerung zu reduzieren oder in bestimmten Fällen die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden. Wer einen Wegzug ins Ausland erwägt, sollte diese Fragen daher frühzeitig und strukturiert angehen.
Steuern beim Umzug ins Ausland: Warum das Finanzamt mitwandert
Wer Deutschland verlässt, tut das selten ohne Grund. Steuerliche Überlegungen spielen dabei oft eine zentrale Rolle. Was viele dabei unterschätzen: Das deutsche Steuerrecht folgt Auswander:innen in vielen Punkten noch Jahre nach dem Wegzug. Denn dieses knüpft Steueransprüche nicht allein an den Wohnsitz, sondern auch an Vermögen, Beteiligungen und Einkünfte, die in Deutschland verwurzelt sind.
Wer jahrelang ein Unternehmen aufgebaut, Anteile gehalten oder Immobilien erworben hat, steht beim Wegzug ins Ausland vor steuerlichen Verpflichtungen, mit denen die wenigsten rechnen. Das betrifft nicht nur Großunternehmer:innen, sondern jeden, der in Deutschland wirtschaftlich Substanz aufgebaut hat. Und dabei geht es nicht nur um die einmalige Steuerlast beim Wegzug, sondern um die fortwährende Steuerpflicht in Deutschland.
Was ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?
Wer Deutschland verlässt, nimmt oft jahrelang aufgebaute Wertzuwächse mit. Genau hier setzt die Wegzugsbesteuerung in Deutschland an. Sie ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) verankert und stellt sicher, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht an diesen stillen Reserven nicht einfach verliert, sobald jemand seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Das Gesetz behandelt daher die Wohnsitzverlegung ins Ausland steuerrechtlich wie eine fiktive Veräußerung. Und das mit realen steuerlichen Konsequenzen.
Wer muss die Wegzugsbesteuerung zahlen?
Betroffen sind natürliche Personen, die mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen halten und innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Sobald diese Person ihren Wohnsitz, und damit die Steueransässigkeit, ins Ausland verlegt und Deutschland so das Besteuerungsrecht verliert, fingiert das Gesetz einen Veräußerungsvorgang. Die stillen Reserven, also der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten, werden sofort steuerpflichtig. Nicht wenn die Anteile verkauft werden, sondern bereits beim Wegzug.
Wie hoch ist die Wegzugsbesteuerung in Deutschland?
Die Bemessungsgrundlage ermittelt die Finanzverwaltung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren: Der durchschnittliche Unternehmensgewinn der letzten drei Jahre wird mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert. Auf den so ermittelten fiktiven Veräußerungsgewinn fällt dann die Steuer an.
Da das Teileinkünfteverfahren beim Wegzug Anwendung findet, unterliegen lediglich 60 % des fiktiven Veräußerungsgewinns der Besteuerung. In Abhängigkeit vom persönlichen Einkommensteuersatz ergibt sich daraus in der Praxis eine effektive Steuerbelastung von bis zu rund 27 % des aufgelaufenen Wertzuwachses. Das heißt, wer eine GmbH-Beteiligung über Jahre aufgebaut hat, die heute einen erheblichen Wert darstellt, kann beim Wegzug mit einer hohen Steuerforderung konfrontiert werden, ohne einen einzigen Euro vereinnahmt zu haben. Genau das macht die Wegzugsbesteuerung zur Steuerfalle: Die Steuerpflicht entsteht losgelöst von jeder Liquidität.
Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates galt bis 2022 eine besonders vorteilhafte Regelung: Die Wegzugssteuer wurde auf unbestimmte Zeit zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Diese Erleichterung wurde seither abgeschafft. Heute ist eine Stundung der Wegzugsteuer nur noch auf Antrag in sieben Jahresraten möglich, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung. Zudem erfasst die Wegzugsbesteuerung nun auch bestimmte privat gehaltene Investmentfonds und ETF-Anteile.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG: Fortführende Steuerbelastungen nach Wegzug
Wie lange bleibt man nach dem Auswandern in Deutschland steuerpflichtig? Wie zuvor erwähnt ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG nur eine von mehreren steuerlichen Baustellen beim Verlassen Deutschlands. Wer Vermietungsobjekte im Inland hält, bleibt mit den daraus erzielten Einkünften dauerhaft beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Gleiches gilt für ein Geschäftsführer:innengehalt, sofern die Gesellschaft ihren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland behält.
Besonders weitreichend ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Sie greift, wenn jemand in ein Niedrigsteuerland zieht, aus den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland galt und weitere wirtschaftliche Interessen im Inland hat. Dann bleiben nicht ausländische Einkünfte, wie inländische Kapitalanlagen oder Einkünfte aus Kryptowerten, für bis zu zehn Jahre der deutschen Besteuerung unterworfen. Selbst ausländische Einkünfte werden im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.
Und wer glaubt, mit dem Umzug auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu entkommen, irrt. Auch diese greift noch mindestens fünf Jahre nach dem Wegzug. Mit dem Auswandern aus Deutschland sind die steuerlichen Verpflichtungen also alles andere als Geschichte.
Wie kann man die Wegzugsbesteuerung legal vermeiden?
Wenngleich die Wegzugsbesteuerung weitreichend erscheint, eröffnet die Rechtsordnung bei sorgfältiger Planung durchaus legale Gestaltungsmöglichkeiten. Wann entfällt die Wegzugsbesteuerung? Nachfolgend finden Sie einige Beispiele.
Zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt: Rückkehrregelung und Fristen
Die wohl einfachste Möglichkeit zur Vermeidung der Wegzugsteuer ist ein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt. Kehrt man innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück und hat die Beteiligungen in der Zwischenzeit nicht veräußert, wird die Steuerfestsetzung nachträglich aufgehoben. Der Zeitraum lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen zudem auf bis zu zwölf Jahre strecken.
Vermeidung der Wegzugsbesteuerung durch Umwandlung in Personengesellschaften
Eine strukturelle Möglichkeit zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung besteht in der rechtzeitigen Umstrukturierung der gehaltenen Beteiligungen. Da § 6 AStG seinem Wortlaut nach nur Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen erfasst, kann durch eine Überführung in eine Personengesellschaft der Anwendungsbereich der Norm von vornherein umgangen werden.
Denkbar ist etwa die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG oder die Einbringung der Anteile in das Betriebsvermögen einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft. Solche Umstrukturierungen sind jedoch komplex und können ihrerseits steuerliche Folgen auslösen. In bestimmten Konstellationen kann darüber hinaus auch die Errichtung einer Holdingstruktur oder einer Familienstiftung eine sinnvolle Alternative darstellen.
Unbeschränkte Steuerpflicht trotz Wegzug: Wohnsitz in Deutschland beibehalten
Auch das Beibehalten eines inländischen Wohnsitzes kann die unbeschränkte Steuerpflicht aufrechterhalten und so die Wegzugsteuer verhindern. Wer seinen deutschen Wohnsitz trotz eines faktischen Wegzugs formal beibehält, löst den Besteuerungstatbestand des § 6 AStG nicht aus, da die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland fortbesteht. Hierfür genügt bereits eine Unterkunft, zu der man jederzeit und ohne Mitwirkung Dritter Zutritt hat.
Entscheidend ist jedoch, dass diese Strategie nur bei Wegzügen in Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland greift. Besteht ein solches Abkommen, ordnet die darin enthaltene Tie-Breaker-Klausel die steuerliche Ansässigkeit dem Land zu, in dem sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet, womit der beibehaltene deutsche Wohnsitz seine Schutzwirkung verliert.
Unsere Einschätzung
Da jeder Wegzug steuerlich anders gelagert ist und selbst kleine Unterschiede in der Vermögensstruktur oder Wohnsitzsituation erhebliche Konsequenzen haben können, ist eine individuelle Beratung unerlässlich. Als auf internationales Steuerrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, Ihre persönliche Situation frühzeitig zu analysieren, steuerliche Risiken zu identifizieren und die für Sie optimale Gestaltung zu entwickeln, bevor der Wegzug vollzogen ist. Sprechen Sie hierzu gerne unsere Experten Moritz Dehn und Christian Kappelmann an.






