8. März 2021

Widerrufsjoker für Verbraucher:innen – Richtungswechsel des BGH?

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Mit Urteil vom 26. März 2020 mit dem Aktenzeichen C-66/19 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass eine Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die einen sogenannte „Kaskadenverweis“ enthält, nicht den Vorgaben des europäischen Richtlinienrechts entspricht. Zur Erläuterung: Ein Kaskadenverweis ist ein Verweis, der via Vertrag auf ein Gesetz verweist, das sich wiederum auf ein anderes Gesetz bezieht. In unserem Beitrag vom 10. August 2020 haben wir Ihnen dieses aufsehenerregende Urteil zum sogenannten „Widerrufsjoker“ für Verbraucher:innen näher dargelegt. Der EuGH hatte entschieden, dass Verbraucher:innen in klarer und prägnanter Form über die Frist und die Modalitäten des ihnen zustehenden Widerrufsrechts informiert werden müssen. Ein Kaskadenverweis kommt laut EuGH dieser Verpflichtung nicht nach, da für Verbraucher:innen nicht allein aus der Widerrufsbelehrung heraus ersichtlich ist, ob die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat.

Wir werfen einen Blick auf die Folgen des Urteils. Denn entgegen der Auffassung vieler Verbraucherschützer:innen gilt kein genereller Widerrufsjoker für Verbraucher:innen. Damit haben Verbraucher:innen nicht die Möglichkeit, nun jeden Kreditvertrag ohne zeitliche Begrenzung zu widerrufen.

Bisherige Auffassung des BGH

Schon mit Urteil vom 22. November 2016 (Aktenzeichen  XI ZR 434/15) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Kaskadenverweis nicht der Verpflichtung des Darlehensgebers widerspreche, dem Verbraucher den Beginn der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form zu erläutern.

Beschlüsse des BGH vom 31. März 2020

Im Nachgang zum Urteil des EuGH stellt sich nun die Frage, ob der BGH an seiner Ansicht, dass ein Kaskadenverweises zulässig sei, weiterhin festhält. Mit zwei Beschlüssen hat der BGH nur drei Werktage nach dem EuGH-Urteil eine mögliche Widerrufswelle unmittelbar unterbunden. Das Gericht stellte darin klar, dass es der Entscheidung des EuGH nicht folgen werde.

Kein genereller Widerrufsjoker für Verbraucher:innen und die Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Im Hinblick auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen argumentiert der BGH bisher, dass das EuGH-Urteil schon nicht einschlägig sei. Grund dafür: Der Kaskadenverweis bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen verletzte kein Europarecht. Deshalb habe das EuGH-Urteil gar keine Bindungswirkung. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei der Widerrufsbelehrung für Immobiliar-Verbraucherdarlehen um rein nationales Recht. Deshalb geht es laut BGH nicht um die Auslegung von Europarecht. Daraus folgt, dass der EuGH gar nicht zuständig sei.

Kein genereller Widerrufsjoker für Verbraucher:innen und das Thema Verbraucherdarlehen

Der BGH sieht den Kaskadenverweis bei Verbraucherdarlehen im Allgemein zwar für nicht zulässig an, doch folge daraus ebenso kein Widerrufsrecht für Verbraucher:innen. Der BGH führte bisher dazu aus, dass der deutsche Gesetzgeber mit seinen Musterwiderrufsinformationen, die einen unzulässigen Kaskadenverweis enthalten, zwar gegen Europarecht verstoße. Das habe aber keine direkte rechtliche Auswirkung im Rechtsverhältnis zwischen Darlehensgeber:in und Darlehensnehmer:in. Die Widerrufsbelehrung bleibe wirksam.

Änderung der Position des BGH? Urteile vom 27. Oktober 2020     

Mit Urteilen vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19) hat sich der BGH erneut mit der Frage beschäftigt, ob ein Kaskadenverweis zulässig ist. Hier kommt er – entgegen den bisherigen Beschlüssen – zu einer deutlich differenzierteren Auffassung und ermöglicht unter bestimmten Umständen doch einen Widerruf.
In Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sieht der BGH nun einen Kaskadenverweis nicht mehr für klar und verständlich an. Damit spricht das Gericht Verbraucher:innen im Einzelfall ein Widerrufsrecht zu.
Eine Ausnahme gelte allerdings dann, wenn das Kreditinstitut sich exakt an den Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe gehalten habe. Halten sich Darlehensgeber:innen exakt an den Wortlaut der Vorgabe, greife eine sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion. Dabei wird angenommen, dass sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt und dementsprechend nicht fehlerhaft sein kann. Bei Eingreifen dieser Gesetzlichkeitsfiktion können Verbraucher:innen daher kein Widerrufsrecht ausüben, das auf eine fehlerhafte Belehrung gestützt ist.

Unsere Einschätzung

Auch wenn dieses neuerliche Urteil des BGH positiv für Verbraucher:innen anzusehen ist, stellt es keine vollkommene Kehrtwende in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des BGH dar. Insbesondere gibt es keinen Automatismus im Sinne eines „generellen Widerrufsjokers“. Trotz Kaskadenverweis kann die Widerrufsbelehrung im Einzelfall gültig sein, wenn ein entsprechendes EGBGB-Muster verwendet wird und von diesem nicht maßgeblich abgewichen wird. Dies gilt auch nach dem Urteil des EuGH und den neuerlichen Urteilen des BGH.
Aufgrund der komplexen Fallgestaltungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen sollten Sie im Zweifelsfall erfahrene Rechtsanwält:innen prüfen lassen, ob ein Widerruf im Einzelfall möglich ist.
Im Grunde stellt das EuGH-Urteil nur einen an den deutschen Gesetzgeber gerichteten unionsrechtlichen Rechtsanpassungsbefehl dar. Auf die deutsche Rechtsprechung und Praxis hat es jedoch keine unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Wirkung. Im Ergebnis waren daher Verlautbarungen über einen universalen „Widerrufsjoker“ verfrüht und grundlos.

Haben Sie Fragen zu den Themen Widerruf und „Widerrufsjoker”? Dann sprechen Sie uns jederzeit gerne an!

 

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

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