24. August 2020

Wie hoch dürfen Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften sein? Ein Urteil bringt Klarheit und hat Folgen.

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Wie hoch dürfen Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften sein, ohne dass der Status der Gemeinnützigkeit gefährdet ist? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 12.03.2020 (V R 5/17) aufgeführt, welchen Maßstab er für die Ermittlung der noch zulässigen Höhe von Geschäftsführervergütungen heranzuzieht. Für die Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften hat das Urteil weitreichende Bedeutung. Die darin vertretene Sichtweise kann in der Praxis auch auf andere Leistungsbeziehungen, wie zum Beispiel Darlehensverträge, herangezogen werden. Warum das so ist und wie es umgesetzt werden soll, erfahren Sie hier. 

Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften: Maßstab sind Vergütungen in der Wirtschaft.

Kern der Sache ist ein juristischer Fachbegriff, die Mittelfehlverwendung.

Zur Feststellung einer Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze zur Ermittlung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.

Wann überhöhte Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften vorliegen, wird durch externe Fremdvergleiche ermittelt.  Die Kernfrage lautet: Wie hoch sind Vergütungen, die für vergleichbare Tätigkeiten von Wirtschaftsunternehmen gezahlt werden?  Daran müssen sich Geschäftsführervergütungen von gemeinnützigen Körperschaften messen lassen.

Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften: Versorgungszulagen gelten als Teil der Gesamtaustattung und somit als Teil Gesamtvergütung

Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, muss der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung, also Gehalt und geldwerte Vorteile, einbezogen werden.

Bagatellgrenze

Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abgabenordnung unverhältnismäßig. Hier gilt der Bagatellvorbehalt.

Das ist die Geschichte des Urteils

Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. “Die Klägerin engagiert sich in der … psychiatrischen Arbeit und erbringt in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche, indem sie entsprechende Einrichtungen (Kliniken u.a.) errichtet, betreibt, saniert, übernimmt und berät.”

Die Klägerin finanziert sich durch diese Leistungen

  • Katalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch),
  • Kinder und Jugendhilfe (Achtes Buch Sozialgesetzbuch),
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX),
  • soziale Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch)
  • Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Das geschieht zu einem großen Teil über die Kranken- und Pflegekasse, sowie aus Mitteln der Stadt W. In den Streitjahren 2005 bis 2008 war die Klägerin durch einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer als gemeinnützig anerkannt. Grund dafür ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Wohlfahrtwesens sowie der Förderung mildtätiger Zwecke.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte, nämlich das zuständige Finanzamt, hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung der Jahre 1999 bis 2001 bereits Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit eines Geschäftsführergehalts geäußert. Steuerliche Konsequenzen gab es zunächst keine. Das Finanzamt führte zwei weitere Betriebsprüfungen durch, auch zur Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführergehälter. Diese Betriebsprüfungen betrafen die Streitjahre 2005 bis 2008 und die Streitjahre 2009 bis 2010.

Das Gutachten des Deutschen Paritätischen Wohlfahrsverbandes – DPWV-Gutachten

Auf der Grundlage Betriebsprüfungen und unter Berücksichtigung einer Studie des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) Berlin zu Bezügen von Geschäftsführern gemeinnütziger Körperschaften in Mecklenburg-Vorpommern und in Berlin, dem DPWV-Gutachten stand für das Finanzamt fest: Die Bezüge des Geschäftsführers sind unangemessen hoch. Die Differenz zwischen angemessenen Bezügen und den tatsächlich gezahlten Bezügen, werden als gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendungen angesehen.

Eigenes Gutachten der Klägerin und BBE-Studie nicht berücksichtigt

Die Klägerin hatte ein Kienbaum-Gutachten in Auftrag gegeben sowie die Geschäftsführergehalt-Studie von BBE-Media zur Argumentation herangezogen. Beides hat das Gericht nicht berücksichtigt.

Die Anschluss-Betriebsprüfung  für die Jahre 2008 bis 2013 berücksichtigte bei der Angemessenheitsprüfung drei Aspekte.

  1. Die Umsatzsteigerungen der Streitjahre ab 2008 gehen in erster Linie auf sehr erfolgreich geführten Entgeltverhandlungen,
  2. auf Kapazitätserweiterungen und
  3. der Implementierung neuer Angebote zurück.

Obwohl die Betriebsprüfer eine Erhöhung des angemessenen Ausgangsgehalts für angebracht halten, liegen dennoch gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendungen vor. Der Auffassung der Betriebsprüfung folgend entzog das Finanzamt der Klägerin den Status der Gemeinnützigkeit. Die gegen die Bescheide erhobene Klage blieb ohne Erfolg

Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften: Unsere Einschätzung

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt.

Die Revision war lediglich für die Streitjahr 2006 und 2007 erfolgreich, weil für das Jahr 2006 die Angemessenheitsgrenze nur geringfügig überschritten worden ist und für das Jahr 2007 ein Sicherheitszuschlag nicht berücksichtigt worden ist.

Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat dieses Urteil eine weitreichende Bedeutung. Damit werden die Ermittlungsmethoden für die Aufdeckung einer Mittelfehlverwendung aufgezeigt, die auch auf andere Geschäftsbeziehungen übertragen werden können.

Wir raten Ihnen als Träger gemeinnütziger Körperschaften einen kritischen Blick auf die eigene Vergütungsstrukturen. Die müssen den im Urteil manifestierten Ermittlungsmethoden standhalten. Dabei stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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