
26. Mai 2026
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.): Impressumspflicht einfach erklärt
Inhaltsverzeichnis
Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt seit Ende 2024 schrittweise die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Das hat direkte Konsequenzen für das Impressum von Unternehmen und Websites.
Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)?
Seit Ende 2024 rollt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine neue Kennnummer für alle wirtschaftlich Tätigen in Deutschland aus: die Wirtschafts-Identifikationsnummer, kurz W-IdNr. Sie dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren und ist ein zentraler Baustein der Digitalisierungsstrategie der deutschen Finanzverwaltung.
Was auf den ersten Blick wie ein verwaltungsinternes Detail wirkt, hat eine konkrete rechtliche Konsequenz für alle Unternehmer:innen mit Website: Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) schreibt vor, dass die W-IdNr. im Impressum anzugeben ist – und zwar sobald sie zugeteilt wurde.
Der Aufbau der W-IdNr. folgt dem Muster: DE + 9 Ziffern + fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal, zum Beispiel DE123456789-00001. Das Unterscheidungsmerkmal kennzeichnet die jeweilige wirtschaftliche Tätigkeit. Wichtig: Der Stammbereich (DE + 9 Ziffern) ist in der Regel identisch mit der USt-IdNr. – beide Nummern bleiben jedoch parallel im Einsatz. Die W-IdNr. ersetzt die USt-IdNr. nicht.
Die Vergabe erfolgt automatisch und ohne Antrag. Wer bereits über eine USt-IdNr. verfügte, wurde über eine öffentliche Bekanntmachung des BZSt informiert. Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. über das ELSTER-Postfach und werden per E-Mail benachrichtigt. Die Einführungsphase soll 2026 abgeschlossen sein.
Wann muss die W-IdNr. im Impressum stehen?
✔️ wenn keine USt-IdNr. vorhanden ist
✔️ sobald die W-IdNr. zugeteilt wurde
✔️ ohne Übergangsfrist
5 Abs. 1 Nr. 6 DDG verpflichtet Anbieter:innen geschäftsmäßiger Websites, im Impressum entweder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die W-IdNr. anzugeben. Dabei gelten unterschiedliche Szenarien:
- Wer seine USt-IdNr. bereits im Impressum nennt, erfüllt die gesetzliche Pflicht. Die zusätzliche Angabe der W-IdNr. ist nach aktuellem Rechtsstand freiwillig – aber empfehlenswert.
- Wer keine USt-IdNr. hat, muss die W-IdNr. im Impressum ergänzen, sobald sie zugeteilt wurde. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Achtung: Ein fehlerhaftes Impressum kann schnell zu Abmahnungen führen. Die korrekte Angabe der W-IdNr. ist entscheidend. Die amtliche Schreibweise ist zwingend einzuhalten.
Muss ich USt-IdNr. und W-IdNr. gleichzeitig angeben?
Da der Stammbereich der W-IdNr. mit der USt-IdNr. identisch ist, stellt sich die Frage, ob Unternehmen, die ohnehin eine USt-IdNr. im Impressum nennen, künftig zusätzlich die vollständige W-IdNr. inklusive Unterscheidungsmerkmal aufführen müssen. Das DDG legt nach seinem Wortlaut ein Alternativverhältnis nahe: entweder USt-IdNr. oder W-IdNr.
Eine abschließende Klärung durch Gesetzgeber oder Gerichte steht aus. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, beide Nummern zu nennen und die W-IdNr. klar als solche zu kennzeichnen.
So finden Sie Ihre W-IdNr.
Die W-IdNr. wurde nicht per Brief, sondern digital mitgeteilt. In drei Schritten lässt sich prüfen, ob die Nummer bereits zugeteilt wurde:
- ELSTER-Benutzerkonto öffnen: Auf der Website von ELSTER findet sich die W-IdNr. im Postfach oder in den Stammdaten des Benutzerkontos.
- Öffentliche Bekanntmachung prüfen: Wer bereits vor November 2024 über eine USt-IdNr. verfügte, wurde durch öffentliche Bekanntmachung des BZSt informiert. In diesem Fall ergibt sich die W-IdNr. nach derzeitigem Verständnis der Finanzverwaltung regelmäßig aus dem Stammbereich (DE + 9 Ziffern) zuzüglich des Suffixes -00001.
- Impressum auf allen Kanälen aktualisieren: Website, Blog, App und alle weiteren digitalen Dienste prüfen. Korrekte amtliche Schreibweise inklusive Unterscheidungsmerkmal verwenden.
Eine korrekte Impressumsangabe sieht so aus:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE123456789
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.): DE123456789-00001
Wird die W-IdNr. die Steuernummer ersetzen?
Die W-IdNr. ist kein abgeschlossenes Projekt. Ab dem 1. März 2026 beginnt das BZSt mit der Vergabe weiterer Unterscheidungsmerkmale (-00002, -00003 usw.) für Unternehmer:innen mit mehreren Betrieben oder Betriebsstätten. Bis 2027 wird erwartet, dass die W-IdNr. in Steuererklärungen verpflichtend wird und schrittweise die bisherige Steuernummer in vielen Formularen ablöst.
Perspektivisch ist außerdem zu erwarten, dass die W-IdNr. auf Geschäftsbriefen, Angeboten und Rechnungen eine Rolle spielen wird – eine entsprechende Pflicht besteht derzeit jedoch noch nicht.
Unsere Einschätzung: Handlungsbedarf beim Impressum prüfen
Die W-IdNr. ist mehr als eine neue Nummer – sie ist der Einstieg in eine grundlegend digitalisierte Finanzverwaltung. Für Unternehmer:innen mit geschäftsmäßiger Website ist der Handlungsbedarf im Impressum konkret und unmittelbar. Empfehlenswert ist, beide Nummern im Impressum auszuweisen und die W-IdNr. klar als solche zu kennzeichnen, auch wenn die Rechtslage bei alleiniger Nennung der USt-IdNr. derzeit noch vertretbar ist.
Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Impressums oder gesamten Internetauftritts? Unsere Expert:innen Esengül Aslan (Rechtsberatung) und Lars Rinkewitz (Steuerberatung) unterstützen Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.




