21. Oktober 2020

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen geht gegen Geldwäsche vor

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Im Zuge der internationalen Strafverfolgung nähern viele Nationen, insbesondere in der Europäischen Union, ihre strukturellen und strategischen Maßnahmen an. Die einzelnen Staaten richten sogenannte „Financial Intelligence Units“ (FIUs) ein. Damit kommen sie der EU-Geldwäscherichtlinie und weiteren internationalen Verpflichtungen nach. Diese Einheiten agieren als nationale Zentralstelle. Ihre Hauptaufgaben sind das Sammeln und Auswerten von ungewöhnlichen oder verdächtigen Finanztransaktionen. Meist geht es dabei um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. In Deutschland wurde die FIU als administrativ ausgerichtete Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen innerhalb der Generalzolldirektion eingerichtet. Erfahren Sie hier, wie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) arbeitet und was ihre konkreten Aufgaben sind.

Grundkonzept der Financial Intelligence Unit

Financial Intelligence Unit (FIU) ist die international gebräuchliche Bezeichnung für spezielle staatliche Dienststellen. FIUs sind zuständig für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Gemäß internationalen und nationalen Regelungen wie dem Geldwäschegesetz (GwG) erhalten die nationalen FIUs von Kreditinstituten und vermehrt Notaren Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen. Die FIUs sind entweder selbst Strafverfolgungsbehörden oder arbeiten mit ihnen zusammen. Außerdem kooperieren sie eng mit den jeweiligen Finanzmarktaufsichtsorganen.

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen als nationale Financial Intelligence Unit  

In der Bundesrepublik Deutschland wurde im Jahr 2001 die „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)“ als nationale Financial Intelligence Unit gegründet. Die FIU ist eine administrativ ausgerichtete Behörde. Seit dem 26. Juni 2017 ist sie innerhalb der Generalzolldirektion beim Zollkriminalamt angesiedelt. Die eigens dafür etablierte Abteilung D befindet sich am Standort Köln-Dellbrück.

Die FIU ist organisatorisch eigenständig und entscheidet in den Kernbereichen ihrer Tätigkeit unabhängig. Im Einzelfall kooperiert sie mit dem Bundesministerium der Finanzen oder weiteren Behörden. Beispielsweise mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Im Kern dient sie als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.

Wie Finance Intelligence Unit zur Aufklärung und Verfolgung von Geldwäsche beiträgt

Als “Intelligence-Einrichtung” führt die FIU strategische und operative Analysen der von den Verpflichteten (§ 2 GwG) übersendeten Verdachtsmeldungen durch. Sie nimmt alle eingehenden Verdachtsmeldungen zentral entgegen und analysiert diese.

Ziel der strategischen Analyse ist, Methoden der Geldwäsche zu identifizieren. Die gewonnenen Erkenntnisse werden den Verpflichteten, den Zusammenarbeitsbehörden sowie anderen FIUs anschließend zugänglich gemacht. Ziel ist dabei immer die Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

In die schlussendliche Bewertung fließen alle verfügbaren relevanten Daten von Verwaltungs-, Finanz- und Strafverfolgungsbehörden ein. Wenn Hinweise auf eine Straftat vorliegen, werden die operativ analysierten Fälle in aufbereiteter Form an die zuständigen Behörden weitergegeben.

Die FIU trägt mit ihrer “Filterfunktion” dazu bei, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch gezielte Analyse zu verhindern. Außerdem steht sie im regelmäßigen Austausch mit den Verpflichteten und Aufsichtsbehörden. Sie richtet Geldwäschetagungen im Finanz- und Nichtfinanzsektor aus, nimmt an Treffen nationaler und internationaler Arbeitsgruppen teil und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Sind Sie zur Verdachtsmeldung an die FIU verpflichtet?

Neben den zuständigen Behörden können auch Sie zum Kreis derjenigen gehören, die einen Verdacht an die FIU melden müssen. Meldungspflichtig sind gemäß § 43 Abs. 1 des GwG die in § 2 GwG genannten Unternehmen und Personen. Meldepflichtige Unternehmen sind unter anderem Banken, Finanzagenturen, Versicherungen und Spielbanken. Meldepflichtige Personen sind beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler und Gewerbetreibende wie zum Beispiel Juweliere, Kfz- oder Antiquitätenhändler.

Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 GwG müssen diese Unternehmen und Personen Verdachtsmeldungen grundsätzlich elektronisch übermitteln. Die FIU stellt den Verpflichteten die von dem UN-OICT (United Nations – Department of Management, Office of Information and Communications Technology) entwickelte Webanwendung “goAML” als Meldeportal zur Verfügung.

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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